Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Europäische Union hat mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet. Dabei wird der Republik Österreich vorgehalten, einige den Eisenbahnbereich betreffende Richtlinien nicht ordnungsgemäß oder schlecht umgesetzt zu haben.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Klageerhebung der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union abgewendet werden, indem alle von der Republik Österreich in den Vertragsverletzungsverfahren zugestandenen innerstaatlichen Umsetzungsdefizite beseitigt werden. Weiters sollen zwischenzeitlich unabhängig von Vertragsverletzungsverfahren erkannte innerstaatliche Umsetzungsdefizite von Richtlinien behoben werden.
Ziel(e)
- Erweiterung des wirtschaftlichen Handlungsspielraumes der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- Erhöhung der Flexibilität bei Zuweisung von Zugtrassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, Funktionen und Arbeiten an andere Unternehmen auszulagern
- Ausübung der Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- Festlegung von Eisenbahnstrecken durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf denen nur bestimmte Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten vorrangig ausgeübt werden dürfen
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgeschlagenen Änderungen im Eisenbahngesetz 1957, im Bundesbahngesetz und im Unfalluntersuchungsgesetz sind mit dem Unionsrecht vereinbar; sie dienen der Umsetzung der Vorgaben aus dem Unionsrecht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Der Entwurf sieht keine Verarbeitungen personenbezogener Daten vor.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1886531119).