Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. September 2009 S. 11, sieht vor, dass alle fünf Jahre ab dem 11. Juni 2005 die Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom 27. Oktober 1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18. Juli 2009 S. 14, (nunmehr Verordnung [EU] 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 2494/95, ABl. Nr. L 135 vom 24. Mai 2016 S. 11), genannten Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) überprüft und die Beträge automatisch angepasst werden. Die Versicherungssummen werden um die im EVPI für den betreffenden Zeitraum angegebene prozentuale Änderung erhöht und auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufgerundet. Die Europäische Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die angepassten Beträge und sorgt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die unmittelbar vor dem Abschluss stehende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sieht nur vor, dass die in Art. 9 Abs. 1 angeführten Mindestdeckungssummen dahingehend geändert werden, als die Beträge der Mindestversicherungssummen für Personenschäden mit 1 300 000 Euro je Unfallopfer bzw. mit 6 450 000 Euro je Schadensfall sowie für Sachschäden mit 1 300 000 Euro festgelegt werden.

Die Europäische Kommission führte dazu erläuternd aus, dass die Mindestbeträge gemäß der Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG die aktualisierten Beträge ab Juni 2020 widerspiegeln sollten. Die prozentuale Veränderung im Bezugszeitraum Juni 2015 bis Juni 2020 betrage rund 6,1338%. Grundlage für diese Berechnungen sei der von Eurostaat veröffentlichte harmonisierte Verbraucherpreisindex. Dieser prozentuale Anstieg und die Aufrundung auf ein Vielfaches von 10 000 Euro würden zu den folgenden aktualisierten Beträgen führen: 6 450 000 Euro (Juni 2020) anstelle von 6 070 000 Euro (Juni 2015) und 1 300 000 Euro (Juni 2020) anstelle von 1 220 000 Euro (Juni 2015).

Die angepassten Beträge wurden schließlich auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 423 vom 19. Oktober 2021 S. 24).

 

Ziel(e)

Durch die Anpassung der Mindestversicherungssummen zumindest auf die valorisierten Beträge soll ein unionsrechtskonformer Zustand sichergestellt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die in § 9 KHVG 1994 festgelegten Mindestversicherungssummen sollen nach der unionsrechtlich angewandten Valorisierungsregel erhöht werden. Dabei sollen die Relationen der anzuhebenden Beträge beibehalten werden. Gleichzeitig sollen die damit in Zusammenhang stehenden Haftungshöchstbeträge in diversen Gesetzen erhöht werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Da die in der Praxis abgeschlossenen Verträge von höheren Mindestdeckungssummen ausgehen, sind Mehrbelastung für die Versicherungsnehmer in Form von Prämienerhöhungen nicht – allenfalls nur in äußerst geringfügigem Ausmaß – zu erwarten.

 

Für die in § 59 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Rechtsträger, die nicht ohnehin schon auf höhere Summen versichert sind, dürften sich die mit der Anhebung allenfalls verbundenen Prämienerhöhungen in engstem Rahmen halten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderungen erfolgen aufgrund der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehenen regelmäßigen Valorisierung der Mindestversicherungssummen, wobei die zwingend unionsrechtlich vorgeschriebenen Summen aufgerundet werden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 182020349).