Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 14, sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 in jedem Jahrzehnt Volkszählungen durchzuführen. Die EU-Länder sind verpflichtet, der Europäischen Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten zu übermitteln, die verschiedene demografische, soziale und wirtschaftliche Merkmale von Personen, Familien und Haushalten und Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene enthalten.
Mehrere im letzten Jahrzehnt zu dieser Verordnung erlassene Durchführungsverordnungen
– Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen, ABl. Nr. L 78 vom 23.03.2017 S. 13
– Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2017 S. 6
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter, ABl. Nr. L 296 vom 22.11.2018 S. 19
und eine neue europäische Verordnung
– Verordnung (EU) 2017/712 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2017 S. 1
sowie die Weiterentwicklung der Registerlandschaft Österreichs seit der letzten Registerzählung 2011 bedingen für die Registerzählung 2021 eine notwendige Anpassung des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, welche ausschließlich den unionsrechtlich benötigten Merkmalskranz betrifft.
Das Zentrale Personenstandsregister und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister wurden seit der Registerzählung 2011 neu geschaffen und Daten hierzu sollen nun zur Registerzählung 2021 verwendet werden. Ebenso wurden der eHealth-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister im Rahmen der Evaluierung der Datenquellen als wichtige Datenquellen für die Verwendung als Vergleichsdaten im Rahmen der Registerzählung 2021 identifiziert. Diese Datenquellen ermöglichen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 für die Mitgliedsstaaten verpflichtend zu liefernden Ergebnisse betreffend Beruf, Stellung im Beruf und Beschäftigung zumindest für ein Segment des Arbeitsmarktes in einer deutlich besseren Qualität erstellt werden können.
Um das EU-Merkmal Eigentumsverhältnisse (Besitzverhältnis, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist) in guter Qualität bilden zu können, hat sich in der Praxis nach der letzten Registerzählung gezeigt, dass Vergleichsdaten notwendig sind. Da im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse immer aktuell abgebildet werden, ist dies die beste Quelle zur Qualitätssicherung des Merkmals Eigentumsverhältnisse.
Des Weiteren erfordern Änderungen aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2021, sowie die geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister Anpassungen in den Bestimmungen zur Durchführung der Erhebung (§ 6) und Vollziehung (§ 13) dieses Gesetzes.
Ergänzend sind in den Erläuterungen des Entwurfes datenschutzrechtliche Ausführungen zur unveränderten geltenden Fassung aufgenommen worden, um eine umfassende Darstellung des Hintergrundes zu ermöglichen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):
In dieser Bestimmung erfolgt eine Richtigstellung des Zitates, da mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 der Inhalt der zitierten Bestimmung von § 16b Abs. 7 in § 16b Abs. 1 verschoben wurde.
Zu Z 2 (§§ 3 und 8):
In diesen Bestimmungen erfolgt eine redaktionelle Anpassung gemäß den gültigen Layout-Richtlinien für Rechtstexte.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3):
In dieser Bestimmung erfolgt eine Richtigstellung des Zitates, da mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2009 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004 der Inhalt der zitierten Bestimmung von § 2 Abs. 1 und 2 in § 2 Abs. 2 und 4 verschoben wurde.
Zu Z 4 (§ 4):
Durch die Einführung des Merkmals „Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)“ als Z 1.9 (neu) sowie des Merkmals „Anstaltstyp“ als Z 1.16 (neu) in der Anlage hat eine Adaptierung der Verweise zu erfolgen und es sind generell notwendige redaktionelle Anpassungen durchzuführen. Zur Verbesserung der Datenqualität ist das Merkmal „Familienstand“ (Z 1.10 [neu] der Anlage) durch die Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden anstatt von den Meldebehörden zu gewinnen. Als redaktionelle Anpassung soll in Abs. 2 neben dem Merkmal Z 1.11 (neu) der Anlage das Merkmal Z 1.12 (neu) der Anlage ergänzt werden.
Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1):
Es soll eine redaktionelle Änderung dahingehend erfolgen, dass der Begriff „Familienbeihilfenregister“ in „Familienbeihilfendatenverarbeitung“ geändert wird. Des Weiteren soll in der Z 6 als redaktionelle Anpassung neben dem Merkmal Z 1.11 (neu) der Anlage das Merkmal Z 1.12 (neu) der Anlage ergänzt werden. Durch die Einführung des Merkmals „Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)“ als Z 1.9 (neu) sowie des Merkmals „Anstaltstyp“ als Z 1.16 (neu) in der Anlage und der Neunummerierung des § 4 Abs. 1 hat eine generelle Adaptierung der Verweise zu erfolgen. Durch die Verfügbarkeit von ergänzenden Vergleichsdatenquellen (Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Staatsbürgerschaftsregister, eHealth-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister) kann die Qualität der Basisdaten weiter gesteigert werden. Dies entspricht nicht nur der allgemeinen Hebung von Qualitätsanforderungen, sondern ist auch der verpflichtenden Erfüllung der unionsrechtlichen Qualitätsvorgaben durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 geschuldet.
In Österreich gibt es kein allgemeines und für statistische Zwecke nutzbares Beruferegister. Durch die Übermittlung der Informationen aus dem eHealth-Verzeichnisdienst und dem Gesundheitsberuferegister zu Beschäftigten im Gesundheitsbereich kann jedoch die Qualität der Basisdaten betreffend dieses Berufesegments weiter gesteigert werden. Diese Datenquellen ermöglichen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 für die Mitgliedsstaaten verpflichtend zu liefernden Ergebnisse betreffend Beruf, Stellung im Beruf und Beschäftigung zumindest für ein Segment des Arbeitsmarktes in einer deutlich besseren Qualität erstellt werden können.
Da mittlerweile die Zuständigkeit für den Zivildienst nicht mehr beim Bundesministerium für Inneres, sondern beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus liegt, soll eine dementsprechende Änderung in Z 10 erfolgen.
Weiters ist das Zentrale Fremdenregister nunmehr im BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021, verortet, deshalb ist die zitierte Fundstelle anzupassen. Zur weiteren Verbesserung der Qualität der Basisdaten im Rahmen der Qualitätssicherung wurden nun auch drei neue Ziffern der Basisdaten (Z 11 bis 13) aufgenommen: Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage), Haushalt (Z 1.15 der Anlage), Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung und Adressen (Z 3.1.1., 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage). Im Gebäude- und Wohnungsregisters sind zu manchen Anstaltstypen Informationen vorhanden, deshalb sollen diese Daten zur Qualitätssicherung als Vergleichsdaten verwendet werden (Z 12). Bezüglich der Neuaufnahme der Z 13 ist auszuführen, dass um das EU-Merkmal Eigentumsverhältnisse (Besitzverhältnis, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist) in guter Qualität abbilden zu können, Vergleichsdaten notwendig sind. Da im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse immer aktuell abgebildet werden, ist dies die beste Quelle zur Qualitätssicherung des Merkmals Eigentumsverhältnisse, welches durch Abgleich des bPKs der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Eigentümer mit den bPKs der an der Adresse gemeldeten Personen gebildet werden kann.
Zu Z 6 (§ 5 Abs. 6):
Bei Auszügen aus Geburten- bzw. Sterbebuch der Personenstandsbehörden über die Geburt und das Ableben von Personen (gemäß Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018) handelt es sich laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2003, Zl. 2002/18/0152 um Beurkundungen, die keinen bescheidmäßigen Charakter haben.
Zu Z 7 (§ 6):
Durch die Neunummerierung des § 4 Abs. 1 hat eine Adaptierung der Verweise zu erfolgen.
Durch die voranschreitende Digitalisierung in der Verwaltung ist es möglich, Lieferfristen von acht auf sechs Monate zu verkürzen, um eine schnellere Durchführung der Erhebung zu erreichen. Eine Ausnahme besteht für den Zweitabzug des Zentralen Melderegisters, der zur Überprüfung der 90-Tage bzw. 180 Tage Regeln (§ 7 Abs. 2 bis 4) dient. Dieser kann erst frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag erfolgen und anschließend geliefert werden.
Durch die Gültigkeit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sind die relevanten Verweise auf das DSG 2000 in Abs. 5 und 8 zu streichen und die inhaltlich korrespondierenden datenschutzrechtlichen Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung neu aufzunehmen. Inhaltlich ist dabei weiterhin gültig, dass keine sensiblen Daten (nunmehr Daten gemäß Artikel 9 [Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten] sowie Daten gemäß Artikel 10 [Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten]) der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Registerzählung verarbeitet werden. Es erfolgt lediglich eine Anpassung an die Begriffe der Datenschutz-Grundverordnung. Die Erhebungen nach dem Registerzählungsgesetz erfolgen nicht durch Befragung der Betroffenen, sondern durch Heranziehung von nicht immer ganz aktuellen und mitunter auch nicht ausreichend validierten Verwaltungsdaten. Auf Grund der Qualitätskontrolle sind daher taxativ angeführte Verwaltungsdaten anderer Datenquellen als Vergleichsdaten heranzuziehen. Eine Befragung von Betroffenen erfolgt ausschließlich zur Wohnsitzanalyse im Falle von im Rahmen des Datenclearings auftauchenden Abweichungen. Ausschließlich in diesem Falle werden von der Bundesanstalt beim Zentralen Melderegister die zur Befragung benötigten Identifikationsmerkmale eines Betroffenen aus dem Zentralen Melderegister angefordert. Dies ist z.B. im Falle eines Verzuges in Ausland notwendig, bei dem keine Abmeldung in Österreich vorgenommen wurde. Nach der Regelung in Abs. 6 hat die Bundesanstalt im Anschluss den betroffenen Gemeinden die entsprechende Begründung für die Zuordnung bestimmter Personen mit Hauptwohnsitz zu einer anderen Gemeinde bekanntzugeben. Diese Vorgangsweise erfordert das rechtsstaatliche Transparenzgebot, weil die Gemeinden unmittelbar vom Volkszählungsergebnis betroffen sind, indem die „gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ auf die Gemeinden nach der bei der letzten Volkszählung festgestellten Wohnbevölkerung aufgeteilt werden und diese Einnahmen in der Regel die Hauptfinanzierungsquelle der Aufgaben der Gemeinden sind. Die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung im Zuge der Volkszählung bildet somit die Basis der Rechtsansprüche der Gemeinden aus dem Finanzausgleich. Dem Volkszählungsergebnis kommt daher in diesem Punkt mehr als eine bloß statistische Bedeutung zu. Ansonsten erfolgen weiterhin ausschließlich automatisierte und pseudonymisierte statistische Datenclearings mit keiner Rückmeldung an Verwaltungsdateninhaber.
Die mit dem bPK-AS pseudonymisierten Daten dürfen gemäß §§ 15 und 26 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, von der Bundesanstalt für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben der Bundesanstalt verspeichert werden und sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Die bereits in der Stammfassung enthaltenen und sich in der Praxis für die Durchführung der Registerzählungen bewährten Übermittlungswege sollen beibehalten werden. Gestrichen werden soll jedoch die Datenübermittlung der Daten der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister, die bzw. der für Dienstrechtsangelegenheiten des Öffentlichen Dienstes zuständig ist (damalig der Bundeskanzler). Die Datenübermittlung der Daten der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung sind die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister) soll nunmehr durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erfolgen, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden.
Um die datenschutzrechtlichen Rollen noch klarer darzustellen, wurde der Begriff „Dateninhaber“ durch „Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt. Zudem erfolgte eine Präzisierung des Datenübermittlungsweges durch die Einfügung der Wortfolge „im Wege“.
Im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, ist in § 20 normiert, dass die Führung des Bildungsstandregisters und die Erstellung der Bundesstatistiken zum Bildungswesen unter Verwendung des bPK-AS und nicht mehr unter Verwendung der verschlüsselten Sozialversicherungsnummern erfolgt. Somit ist die diesbezügliche Formulierung in Abs. 7 zu streichen.
Entsprechend der Aufnahme der neuen Z 2 in § 4 Abs. 1 zum Merkmal Familienstand durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden ist auch bei der Durchführung der Erhebung in Abs. 8 die Übermittlung durch die Personenstandsbehörden neu zu regeln.
Da der Ausdruck „Bundesrechenzentrum GmbH“ für sich genommen bereits klar ist, soll der Klammerausdruck „(§ 1 BRZ-GmbH)“ in Abs. 8 Z 4 unterbleiben.
Zu Z 8 (§ 7 Abs. 3):
Durch die Neunummerierung des § 4 Abs. 1 hat eine Adaptierung der Verweise zu erfolgen.
Zu Z 9 (§ 8 Abs. 1):
Durch die Einführung des Merkmals „Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)“ als Z 1.9 (neu) hat eine Adaptierung der Verweise zu erfolgen. Da die Gebäudemerkmale Anschluss ans Kanalnetz und Anschluss ans Gasnetz schon bisher von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen waren, 2011 aufgrund mangelnder Datenqualität nicht veröffentlicht wurden und auch auf EU-Ebene nicht gefordert werden, werden diese Merkmale (Anlage Z 3.1.10 und Z 3.1.11) nicht mehr erhoben.
Zu Z 10 und 11 (2. Abschnitt und §§ 9 bis 13):
Da die Probezählung 2006 bereits abgeschlossen und keine weitere Probezählung notwendig ist, soll der 2. Abschnitt gestrichen werden. Der 3. Abschnitt soll die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“ erhalten und die §§ 10 bis 14 sollen die Paragraphenbezeichnungen „§ 9“ bis „§ 13“ erhalten.
Zu Z 12 (§ 11):
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg. 20.258) festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll auch in diesem Bundesgesetz das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ (Geschlechter) ersetzt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützt, gerecht zu werden.
Zu Z 13 (§ 12 Abs. 3):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung bzw. die ausdrückliche Anordnung des Außerkrafttretens des 2. Abschmitts. Da der Stichtag der Zählung der 31. Oktober 2021 ist, ist ein (rückwirkendes) Inkrafttreten mit 31. Oktober 2021 erforderlich.
Zu Z 14 (§ 13 ):
Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2021, sowie die geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister erfordern Anpassungen in den Bestimmungen zur Vollziehung dieses Gesetzes.
Zu Z 15 (Anlage):
Das Erhebungsmerkmal „Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)“ wird nun unter Z 1.9 neu in die Liste in der Anlage aufgenommen, daher sind die nachfolgenden Ziffern neu zu nummerieren.
Das Erhebungsmerkmal „Privathaushalt“ (Z 1.15.1) wird nun unter den Oberbegriff Haushalt (Z 1.15) gestellt, da zusätzlich auch nunmehr der Anstaltshaushalt (Z 1.15.2) bei den Erhebungsmerkmalen aufgenommen wird. Weiters wird auch der Anstaltstyp (Z 1.16) neu aufgenommen.
Die beiden neu hinzugefügten Erhebungsmerkale Z 1.9 neu und Z 1.15.2 beruhen auf den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu Punkt 1.2.1 TS 13 und 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 iVm Abschnitt "Thema: Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort oder üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung“ des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543).
Da die Gebäudemerkmale Anschluss ans Kanalnetz und Anschluss ans Gasnetz schon bisher von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen waren, 2011 aufgrund mangelnder Datenqualität nicht veröffentlicht wurden und auch auf EU-Ebene nicht gefordert werden, werden diese Merkmale (Anlage Z 3.1.10 und Z 3.1.11) nicht mehr erhoben.