Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 14, sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 in jedem Jahrzehnt Volkszählungen durchzuführen. Die EU-Länder sind verpflichtet, der Europäischen Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten zu übermitteln, die verschiedene demografische, soziale und wirtschaftliche Merkmale von Personen, Familien und Haushalten und Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene enthalten. Mehrere im letzten Jahrzehnt zu dieser Verordnung erlassene Durchführungsverordnungen

 

– Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen, ABl. Nr. L 78 vom 23.03.2017 S. 13

– Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2017 S. 6

– Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter, ABl. Nr. L 296 vom 22.11.2018 S. 19

und eine neue europäische Verordnung

 

– Verordnung (EU) 2017/712 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2017 S. 1

sowie die Weiterentwicklung der Registerlandschaft Österreichs seit der letzten Registerzählung 2011 bedingen für die Registerzählung 2021 eine notwendige Anpassung des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, welche ausschließlich den unionsrechtlich benötigten Merkmalskranz betrifft.

Das Zentrale Personenstandsregister und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister wurden seit der Registerzählung 2011 neu geschaffen und Daten hierzu sollen nun zur Registerzählung 2021 verwendet werden. Ebenso wurden der eHealth-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister im Rahmen der Evaluierung der Datenquellen als wichtige Datenquellen für die Verwendung als Vergleichsdaten im Rahmen der Registerzählung 2021 identifiziert.

Um das EU Merkmal Eigentumsverhältnisse (Besitzverhältnis, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist) in guter Qualität bilden zu können, hat sich nach der letzten Registerzählung gezeigt, dass Vergleichsdaten notwendig sind. Da im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse immer aktuell abgebildet werden, ist dies die beste Quelle zur Qualitätssicherung des Merkmals Eigentumsverhältnisse.

Des Weiteren erfordern Änderungen aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2021, sowie die geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister Anpassungen in den Bestimmungen zur Durchführung der Erhebung (§ 6) und Vollziehung (§ 13) dieses Gesetzes.

Das Gesetzesvorhaben beinhaltet keine substantiellen Änderungen des Registerzählungsgesetzes, sondern geringfügige Adaptierungen, die aufgrund von veränderten gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Verwaltungsdatenquellen seit der letzten Zählungsrunde 2011 zur Durchführung der europäischen Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen und deren Durchführungsverordnungen und der Arbeitsstättenzählung notwendig sind. Ergänzend sind in den Erläuterungen des Gesetzesvorhabens datenschutzrechtliche Ausführungen zur unveränderten geltenden Fassung aufgenommen worden, um eine umfassende Darstellung des Hintergrundes zu ermöglichen.

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, regelt als Rahmengesetz für die amtliche Statistik die rechtlichen und datenschutzrechtlichen Bedingungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die durch das Gesetzesvorhaben angepassten Datenverarbeitungen betreffen ausschließlich den unionsrechtlich benötigten Merkmalskranz und werden in den Erläuterungen des Gesetzesvorhabens jeweils dargestellt.

Die statistische Umsetzung der Änderungen verursacht keine Zusatzkosten.

Die Kostentragung für die Durchführung der Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 erfolgt durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

 

Ziel(e)

Steigerung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Volkszählungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

– Erweiterung der Erhebungs- und Vergleichsdatenquellen um das Zentrale Personenstandsregister, das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister, den E-Health-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister

– Ergänzung der Merkmale in § 5 bezüglich Qualitätssicherung, da aufgrund der Verfügbarkeit von neuen Vergleichsdatenquellen für diese Merkmale nun ein Abgleich zur Verbesserung der Qualität verfügbar ist

– Anpassung der Merkmale und des Aufbaus der Anlage an die aktuellen Datenanforderungen

– Adaptierung der Verweise aufgrund der neuen Merkmale und notwendige Bearbeitung des Registerzählungsgesetzes in redaktioneller Hinsicht aufgrund aktualisierter Vorgaben

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Dienstleister Innenministerium – Dienstleistungen sollen noch transparenter, bedarfsgerechter und zielgruppenorientierter erbracht werden." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die vorliegende Anpassung des Registerzählungsgesetzes hat keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen, da sich die Registerzählung rein registerbasierten Erhebungen bedient.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1810811446).