Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert

 

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht vorzunehmen.

Betreffend die Verwaltungsstrafen kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens und zum Entfall der Mindeststrafen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nah-rungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2), Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5), Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 3), Z 7 (§ 3 Abs. 6), Z 8 (§ 3 Abs. 7), Z 9 (§ 4 Abs. 1), Z 11 (§ 4 Abs. 5), Z 12 (§ 4 Abs. 7 Z 1), Z 13 (§ 5 Abs. 1), Z 20 (§ 8 Abs. 1), Z 24 und Z 25 (§ 9 Abs. 1 Z 5), Z 26 (§ 9 Abs. 3), Z 27 (§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), Z 29 (§ 12 Abs. 1 und 2), Z 30 (§ 13 Abs. 9 Z 4), Z 32 (§ 17), Z 33 (§ 18 Abs. 1 Z 1 lit. c), Z 34 (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. c):

Die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1, ersetzt die derzeit auf dem Gebiet geltende Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gilt ab 1.1.2022. Dem ist Rechnung zu tragen und die Verweise sind anzupassen.

Zu Z 1 (§1 Abs. 1 Z 3), Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 6), Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 2), Z 9 (§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), Z 10 (§ 4 Abs. 4), Z 20 (§ 8 Abs. 1), Z 23 (§ 8 Abs. 5 erster Satz), Z 27 (§ 10 Abs. 2 Z 3), Z 31 (§ 14 Abs. 2), Z 33 (§ 18 Abs. 1 Z 1 lit. b):

Die Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Kapitel III betreffend geografische Angaben gilt bereits seit 8. Juni 2019, dem ist Rechnung zu tragen, die Verweise werden angepasst. In Bezug auf geografische Angaben bei Spirituosen gemäß Kapitel III lehnt sich die Verordnung (EU) 2019/787 an das Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel an.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4), Z 3, 4 und 5 (§ 3 Abs. 1, 3 und 4), Z 9 (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a), Z 12 (§ 4 Abs. 7 Z 1), Z 13 (§ 5 Abs. 1), Z 16 (§ 6 Abs. 8 und 9), Z 24 (§ 9 Abs. 1):

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1, ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gilt seit dem 14. Dezember 2019. Die Verweise werden angepasst.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Zu den Aufgaben des Landeshauptmanns zählen auch Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren. Dies wird klarstellend ergänzt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Es wird klargestellt, dass eine Weisungs- und Anordnungsbefugnis des Landeshauptmanns nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben gilt.

Z 6 (§ 3 Abs. 5):

Die neue EU-Bioverordnung regelt künftig gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/848 auch heterogenes Pflanzenvermehrungsmaterial, deshalb die Ergänzung.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 6), Z 14 (§ 5 Abs. 4 Z 4), Z 27 (§ 10 Abs. 1) und Z 28 (§ 11Abs. 2):

Die Grenzkontrolle entlang der Lebensmittelkette ist im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 ab 1.1.2022 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit als Aufgabe zugewiesen. § 3 Abs. 6 enthält nur mehr den erforderlichen Verweis. Der Verweis in § 5 Abs. 4 Z 4 wird mit Wirkung 1.1.2022 geändert, die Behörde ist in § 10 Abs. 1 aufzunehmen. § 11 Abs. 2 ist flankierend anzupassen, da Gebühren vom Bundesamt selbst festgelegt werden (siehe § 6c Abs. 1 Z 5 GESG).

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 7) und Z 20 (§ 8 Abs. 1):

Die neue EU-Bio-Verordnung sieht eine Abweichung vom Grundsatz vor, wonach sich Unternehmer dem Kontrollsystem unterwerfen und sich beim Landeshauptmann melden müssen: Ausnahmen bestehen künftig für Unternehmer gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848, die vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder sogenannte kleine Händler gemäß Art. 35 Abs. 8 dieser Verordnung, die unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen. Österreich nimmt die von der Verordnung eingeräumte Möglichkeit, kleine Händler auszunehmen, in Anspruch. In beiden Fällen ist allerdings Voraussetzung, dass diese Unternehmer biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben wird. Diese Tätigkeiten sind mit einem höheren Risiko verbunden und immer zertifizierungspflichtig. Die Einhaltung dieser Bedingungen überprüft der Landeshauptmann.

Unternehmer gemäß Art. 34 Abs. 2 sind weder melde- noch zertifizierungspflichtig, jene gemäß Art. 35 Abs. 8 sind meldepflichtig, jedoch nicht zertifizierungspflichtig.

Z 9 (§ 4 Abs. 1):

Die allgemeinen, insbesondere in Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Zulassungsanforderungen für Kontrollstellen werden nun in Z 1 gelistet, die biospezifischen in Z 2.

Zu Z 15 (§ 6 Abs. 1), Z 19 (§ 7 Abs. 3), Z 21 (§ 8 Abs. 2), Z 25 (§ 9 Abs. 1 Z 5):

Es erfolgen Anpassungen an die unionsrechtliche Terminologie.

Zu Z 16 (§ 6 Abs. 9):

Neu hinzukommt die Möglichkeit, dass Aufsichtsorgane anderer Bundesländer die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten dürfen (Vor-Ort-Kontrollen). Dies entspricht dem Wunsch der Aufsichtsorgane.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 12 und 13), Z 18 (§ 6 Abs. 14), Z 35 und 36 (§ 18 Abs. 4 und 6):

Betreffend Informationspflichten wird auf § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, verwiesen.

Die Einführung der Parteistellung des Bundesministers ist erforderlich, da Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte durch den Landeshauptmann kaum beeinsprucht werden und somit ein einheitlicher Vollzug des Unionsrechts nicht gewährleistet ist.

Z 22 (§ 8 Abs. 2 Z 3):

Unternehmer haben auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S 1, sowie auf Grund der spezifischen Vorschriften Aufzeichnungen zu führen, um die Einhaltung der an sie gestellten Anforderungen belegen zu können. Es handelt sich um eine bereits bestehende Verpflichtung, welche klargestellt wird.

Z 31 (§ 14 Abs. 2):

Eine Korrektur wird vorgenommen, zuständige Behörde ist der Bundesminister.

Z 33 (§ 18 Abs. 1 Z 1), Z 35 (§ 18 Abs. 2 und 3):

Der derzeitige Strafrahmen von 50.000 Euro, im Wiederholungsfall 100.000 Euro (Abs. 1 Z 1) ist an das LMSVG angelehnt. Im Zuge der LMSVG-Novelle aus dem Jahr 2013 wurden auch Mindeststrafen bei Kennzeichnungsverstößen eingeführt. Mit der nun eingeführten Reduktion um 30 % wird den Diskussionen im Rahmen des LMSVG Rechnung getragen und der Strafrahmen auf ein verhältnismäßiges Ausmaß herabgesetzt. Durch die Möglichkeit der Verdoppelung des Strafrahmens im Wiederholungsfall wird auch weiterhin ein ausreichend hoher Strafrahmen gewährleistet, der von den Verwaltungsstrafbehörden ausgeschöpft werden kann. Die Einführung von Mindeststrafen hat sich hingegen im Hinblick auf die Voraussetzungen, die zur Verhängung einer solchen Strafe vorliegen müssen, nicht bewährt, weswegen deren Abschaffung erfolgt.

§ 18 Abs. 1 lit. a wird im Sinne einer Klarstellung umformuliert, da Kennzeichnungsverstöße nicht ausschließlich aus der Verordnung (EU) 2018/848 abzuleiten sind, sondern oftmals in Verbindung mit den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten stehen.

Zu Z 37 (§ 19 Abs. 5):

Eine Übergangsbestimmung ist zu normieren, zumal das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches mit der GESG-Novelle, BGBl. I Nr. 135/2020, errichtet wurde, seine Tätigkeit erst 2022 aufnimmt.