Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:

           1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1

           1. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,

           2. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. Nr. L 39 vom 13.2.2008 S. 13, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,

           2. Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,

           3. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.

           3. Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. „Kontrollstelle“: Kontrollstelle gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1;

           4. „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1, die die Bedingungen gemäß Art. 29 lit. b dieser Verordnung erfüllt;

           5. „Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

           5. „Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/848;

           6. „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

           6. „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787.

       (2)           ...

       (2)           ...

Kontrollsystem

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.

       (2)           Die Kontrolle der Einhaltung der

       (2)           Die Kontrolle der Einhaltung der

           1. ...

           1. ...

           2. technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

           2. Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,

           3. Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

           3. Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848.

       und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden.

       und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

       (3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

       (3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.

(6) Die amtliche Kontrolle von biologischen Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom gemäß § 6c GESG errichteten Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen.

 

(7) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und

 

           1. gemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder

 

           2. gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe

 

               a) eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder

 

               b) einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €

 

                nicht überschreiten.

                Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein

Zulassung von Kontrollstellen

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

           1. für Kontrollaufgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

           1. für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, 2018/848 und 2019/787:

               a) die Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

               a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

               b) die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

               b) die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und

           2. für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012:

           2. zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.

        Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

               a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

 

               b) die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.

 

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(3) ...

(3) ...

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeschränkt werden.

(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.

(6) …

(6) …

(7) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zu widerrufen oder einzuschränken:

(7) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:

           1. bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion im Falle des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           1. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(8) bis (9) …

(8) bis (9) …

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

§ 5. (1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung (EU) 2017/625 die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

1. bis 3 ...

1. bis 3 ...

4. der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG

4. des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit,

5. …

5. …

(4a) bis (10) …

(4a) bis (10) …

Durchführung der amtlichen Kontrolle

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6.(1) Die Bundesministerin für Gesundheit hat im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 6.(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Bundesländer und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

           1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

           2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.

Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.

(10) und (11) ...

(10) und (11) ...

 

(12) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(12) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(13) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(14) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

(3) Kontrollstellen haben Überprüfungen durch den Landeshauptmann zu dulden.

(3) Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.

(4) …

(4) …

Unternehmerpflichten

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.

§ 8. (1) Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 herstellen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse beim Landeshauptmann zu melden.

(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind verpflichtet

1. bis 2. …

(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation mitwirken, sind verpflichtet

1. bis 2. …

3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und

3. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und

4. …

4. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

Verordnungsermächtigungen

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über

           1. bis 4. ...

           1. bis 4.

           5. elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,

           5. elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG sowie Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,

           6. bis 8. ...

           6. bis 8. ...

erlassen.

erlassen.

(2) …

(2) …

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Informationsaustausch, Außenverkehr

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.

§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.

       (2)           Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission

       (2)           Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission

           1. ...

           1. ...

           2. Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und

           2. Anträge, Berichte und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) und

           3. Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

           3. Anträge und Einsprüche bei geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/787

weiterzuleiten,

weiterzuleiten,

           4. ...

           4. ...

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.

(4) …

(4) …

Gebühren

Gebühren

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6 anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) ...

(3) ...

Informationsaustausch mit der AMA

Informationsaustausch mit der AMA

§ 12. (1) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.

§ 12. (1) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.

(2) Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.

(2) Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.

Beirat für die biologische Produktion

Beirat für die biologische Produktion

§ 13. (1) bis (8) …

§ 13. (1) bis (8) …

(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:

(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           4. Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EU) 2018/848,

Durchführung von Verwaltungsverfahren

Durchführung von Verwaltungsverfahren

       § 14.       (1) ...

       § 14.       (1) ...

       (2)           Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 einzubringen und von diesem zu prüfen:

       (2)           Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:

           1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 17,

           1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,

           2. Änderung der technischen Unterlage gemäß Art. 21

           2. Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31

           3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.

           3. Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.

       (3)           ...

       (3)           ...

Verfahrensbestimmung

Verfahrensbestimmung

§ 17. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 17. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

       § 18.       (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

       § 18.       (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

           1. mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

               a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder

               a) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

               b) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

               b) des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oder

                c) des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

                c) der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren

zuwiderhandelt;

zuwiderhandelt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

           2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

               a) bis b) …

               a) bis b) …

                c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;

zuwiderhandelt;

                c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten

zuwiderhandelt;

           3. …

           3. …

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(5)  Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

(5) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6)  Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6)  Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) bis (4) ...

§ 19. (1) bis (4) ...

 

(5) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.