1185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2080/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von 8 Euro soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Auch bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen soll nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden. Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

–      Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen.

–      Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt.

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Gewinne aus einem Schulderlass sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungsprozesses erzielt werden.

Mit der Erweiterung der in § 14 verankerten Regelung für hybride Gestaltungen um einen neuen Abs. 12 soll nunmehr Art. 9a der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. Nr. L 144 vom 7.6.2017 S. 1 (ATAD) für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt werden. Dafür besteht eine verlängerte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis 31.12.2021. Die Neuregelung soll eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung vermeiden. In technischer Hinsicht soll für diese Zwecke eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens) vorgesehen werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1159, ABl. Nr. L 250 vom 13.7.2021 S. 1, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen werden, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt.

Im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des E-Commerce Pakets (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie) sollen Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Zum Gebührengesetz:

Es soll eine COVID-19-Gebührenbefreiungsbestimmung verlängert werden.

Zum Finanzstrafgesetz:

Mit den Änderungen des Finanzstrafgesetzes sollen die erforderlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) getroffen werden.

Zu den Verbrauchsteuern:

Im Dezember 2019 wurde auf EU-Ebene ein Verbrauchsteuerpaket angenommen, insbesondere mit einer Neufassung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG (Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)). Diese ist bis 31. Dezember 2021 in österreichisches Recht umzusetzen, wobei zentrale neue Verfahren erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden sollen.

Ein Schwerpunkt der Neuregelungen ist die Ausweitung der Anwendung des EDV-gestützten Beförderungsverfahrens (EMCS – Excise Movement and Control System) auf Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen. Anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten. Durch diese Verfahrensautomatisierung wird auch einer Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen.

Ein weiterer Schwerpunkt gilt der Herstellung eines Gleichklangs und Verbesserung des Zusammenspiels von Verbrauchsteuer- und Zollverfahren. Dadurch sollen in Einfuhr- und Ausfuhrfällen Doppelgleisigkeiten und Verwaltungsaufwand vermieden, aber auch Steuerumgehungen durch Verbesserung des Informationsflusses an Schnittstellen der beiden Verfahrensarten hintangehalten werden.

Weiters soll die im Juli 2020 angenommene Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie, RL (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, insb. hinsichtlich Begünstigungen für Kleinerzeuger und steuerfreien Hausbrand, umgesetzt werden.

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurden der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auf null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zudem Empfehlungen des Rechnungshofes umsetzen und zwischenzeitige Judikatur berücksichtigen.

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Durch die Verordnung (EU) 2018/1672 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 2018/1672) ergibt sich die Notwendigkeit, die bisherigen Regelungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes inhaltlich an die Verordnung anzupassen.

Zum COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz:

Aufgrund der Verlängerung der Gewährung von Förderungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz soll auch die Möglichkeit der Plausibilisierung von Anträgen auf solche Förderungen bzw. die Möglichkeit zur Erstellung von Ergänzungsgutachten verlängert werden.

Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:

Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und den BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, soll das Inkrafttreten der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden.

Zum COVID-19 Zweckzuschussgesetz und Pflegefondsgesetz:

Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 3 Abs. 1 Z 17 sowie § 124b Z 377:

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 17 bezüglich freier oder verbilligter Mahlzeiten für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie Essensgutscheine soll neu strukturiert und somit besser verständlich ausgestaltet werden.

Darüber hinaus soll die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von 8 Euro ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. In Anbetracht der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt in Folge der COVID-19-Krise erscheint es nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Nicht von der Begünstigung im ersten Teilstrich umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Als Gaststätten sollen weiterhin Gastgewerbebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 gelten, wobei es im Gegensatz zu dieser zukünftig nicht unbedingt möglich sein muss, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, da auch ein Betrieb, der Speisen jeder Art anbietet und zubereitet, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereitet und verkauft, zukünftig vom höheren Betrag der Befreiung umfasst sein soll.

Zu § 4 Abs. 4 Z 8 und § 124b Z 378:

Die Nutzung der privaten Wohnung soll auch bei Erzielung betrieblicher Einkünfte steuerlich Berücksichtigung finden. Da eine exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils an Wohnkosten, die außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers anfallen, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und kaum überprüfbar wäre, soll die Berücksichtigung im Interesse einer einfachen Handhabung in pauschalierter Form erfolgen.

Durch das Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen.

Beispiele:

1. A ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat.

A steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht.

2. B ist selbständiger Vertreter. Für Innendiensttätigkeiten steht ihm nur seine Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B seine Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche).

B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur Verfügung steht.

3. C betreibt eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder. Gelegentlich nutzt er seine Wohnung für administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Betrieb.

C steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit ein anderer Raum als die Wohnung zur Verfügung steht.

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Beispiel:

D ist Werbetexter (Betrieb 1) und hat in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer, dessen Kosten nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (Betrieb 2), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt.

Da beim Betrieb 1 ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim Betrieb 2 nicht in Betracht. Da D beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen dafür auf die Betriebe 1 und 2 aufzuteilen, wobei nach der Verwaltungspraxis mangels anderer Anhaltspunkte auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen abzustellen ist (Rz 333 der Lohnsteuerrichtlinien, LStR 2002).

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Da eine Differenzierung nach der zeitlichen Nutzungsdauer für die Betroffenen erheblich aufwändig und für die Finanzverwaltung kaum verlässlich kontrollierbar wäre, soll die Abstufung an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte ausgerichtet werden:

–      Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen. Als „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ sind dabei Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis und solche aus einer aktiven betrieblichen Tätigkeit (§§ 21 bis 23) zu verstehen; Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder einer Pension bleiben somit außer Betracht.
Die Grenze von 11.000 Euro orientiert sich am Nullsteuersatz zur Sicherung des Existenzminimums (§ 33 Abs. 1) sowie am gleich hohen Grenzwert, der für die Stellung eines Antrages auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4) für Fälle vorgesehen ist, in denen Auslandseinkünfte von nur untergeordneter Bedeutung vorliegen. Mit der Anknüpfung an diesen Schwellenwert soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente deutlich höher ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt. Die Berücksichtigung eines höheren jährlichen Pauschalbetrages erscheint daher sachgerecht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro sind sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Ausgaben absetzbar sind.

Beispiele:

1. E ist nichtselbständig tätig. Seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen 10.000 Euro. Daneben entwickelt er auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese Tätigkeit übt er in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

E steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil seine nichtselbständigen Einkünfte, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro nicht übersteigen.

2. F ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 65.000 Euro. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 15.000 Euro. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

F steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil er keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

–      Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz zusätzlich abzugsfähig. Demensprechend ist für diese Betriebsausgaben die Deckelung von 300 Euro maßgeblich; die Berücksichtigung einer AfA kommt nicht in Betracht. Abweichend von der korrespondierenden Regelung bei den Werbungskosten besteht aber das Erfordernis nicht, zumindest 26 Homeoffice-Tage zu leisten. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Beispiel:

G arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses auch in seiner Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 800 Euro angeschafft. Daneben ist er selbstständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung zur Verfügung. G hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 Euro erzielt.

Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind 300 Euro, im Jahr 2024 sind die restlichen 200 Euro zu berücksichtigen

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder 100 Euro oder 25 Euro.

Die gleiche Aliquotierung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird (zB bei Wechsel in einen Coworking Space) oder ein steuerliches Arbeitszimmer begründet wird.

Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Beispiel:

H ist selbstständiger IT-Dienstleister und verfügt über eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung (Betrieb 1). Daneben ist er als Fachschriftsteller (Betrieb 2) und als Vortragender (Betrieb 3) tätig. Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller und Vortragender nutzt er seine Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers Er erzielt folgende Einkünfte:

            – IT-Dienstleister: …………27.000 Euro

            – Fachschriftsteller: .............. 12.000 Euro (Betriebseinnahmen: 15.000 Euro)

            – Vortragender: ..................... 18.000 Euro (Betriebseinnahmen: 25.000 Euro)

Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller kommt ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro in Betracht, weil die Einkünfte als IT-Dienstleister, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, 11.000 Euro übersteigen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Vortragender. Das Arbeitsplatzpauschale ist auf den Betrieb 2 und den Betrieb 3 nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Auf Betrieb 2 entfallen 37,5 %, auf den Betrieb 2 entfallen 62,5 % der gesamten Betriebseinnahmen. Das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 2 beträgt 112,50 Euro (300 x 37,5 %), das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 3 beträgt 187,50 (300 x 62,5 %).

Ein allfälliger durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales entstehender Verlust ist nach den allgemeinen Regelungen vortragsfähig.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Zu § 36 Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 379:

Nach derzeitiger Rechtslage steht die steuerliche Begünstigung des § 36 für Gewinne aus einem Schulderlass nur dann zu, wenn diese Gewinne durch Erfüllung eines Zahlungsplanes im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung entstanden sind. § 36 erfasst derzeit Gewinne aus Schulderlässen infolge außergerichtlicher Sanierungen nicht. Nach der Verwaltungspraxis kann die Abgabenbehörde dennoch gemäß § 206 BAO in einer dem § 36 vergleichbaren Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt (EStR 2000 Rz 7272). Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2005/13/0034). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise soll hierfür aus Gründen der Rechtssicherheit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in § 36 Abs. 2 Z 1 geschaffen werden; die Neuregelung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 angewendet werden.

Inhaltlich sollen dadurch sämtliche Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzichte im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, unabhängig davon gleichbehandelt werden, ob es sich um eine gerichtliche Sanierung gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung oder eine vergleichbare außergerichtliche Sanierung handelt. Damit sollen auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens gemäß § 1 ff Restrukturierungsordnung (ReO), BGBl. I Nr. 147/2021, von der Neuregelung mitumfasst sein. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (§ 224 (3) C UGB) vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Zu § 124b Z 274:

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b und § 26c Z 82:

Die Ausnahme von der 75%-igen Verlustvortragsgrenze für Sanierungsgewinne gemäß § 23a soll ab der Veranlagung 2021 auch für Gewinne aus Schuldnachlässen gewährt werden, die nicht im Rahmen eines gerichtlichen oder vergleichbaren außergerichtlichen Sanierungsverfahrens entstanden sind. Damit wird die Entschuldung von Unternehmen steuerlich erleichtert, denn durch die vollständige Verrechenbarkeit der steuerwirksamen Gewinne aus Schuldnachlässen mit Verlustvorträgen ist sichergestellt, dass der Gewinn aus dem Schuldnachlass bei ausreichendem Verlustvortrag zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage ausscheidet.

Zu § 14 Abs. 12, § 21 Abs. 1 Z 1 und § 26c Z 83:

Bereits mit dem StRefG 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wurden in § 14 Sondervorschriften für hybride Gestaltungen in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. Nr. L 144 vom 7.6.2017 S. 1, eingeführt. Diese bezwecken allgemein, bestimmte grenzüberschreitende Fälle eines doppelten Abzugs von Aufwendungen oder eines Abzugs von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen durch Versagung des (Betriebs-)Ausgabenabzugs im Inland oder durch Erfassung einer Zahlung als (Betriebs-) Einnahme zu neutralisieren. Nunmehr soll Art. 9a dieser Richtlinie für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt werden, für den eine verlängerte Umsetzungsfrist durch die Mitgliedstaaten bis 31.12.2021 besteht. Dazu soll § 14 um einen neuen Abs. 12 erweitert werden. Ziel ist es, eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung (transparent vs. intransparent) durch die Rechtsordnung verschiedener Staaten zu vermeiden. Technisch soll in Anlehnung an die deutsche Rechtslage die Umsetzung so erfolgen, dass eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen, ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens, vorgesehen wird. Damit im Zusammenhang steht auch die Erweiterung in § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz.

Der Eintritt der beschränkten Steuerpflicht soll zunächst das Vorliegen eines umgekehrt hybriden Unternehmens voraussetzen (Z 1). Ein solches liegt vor, wenn eine inländische Personenvereinigung nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt behandelt wird; darunter können sämtliche Arten von Personengesellschaften fallen, die in Österreich nicht als Körperschaftsteuersubjekt behandelt werden (zB OG, KG, atypisch stille Gesellschaft). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1, handelt. Unter die Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht fallen in der Regel Kapitalanlagefonds im Sinne des § 186 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011, nicht aber zwingend AIF im Sinne des § 186 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011.

Eine beschränkte Steuerpflicht soll zudem nur vorliegen, wenn die Personengesellschaft durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 beherrscht wird (Z 2). Das ist der Fall, wenn die Körperschaft selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung hat. Für die Definition des verbundenen Unternehmens ist § 14 Abs. 4 maßgeblich.

Das Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht setzt schließlich voraus, dass die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen ansonsten keiner Besteuerung unterliegen (Z 3). Folglich dürfen die Einkünfte weder im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (zB durch eine Beteiligungsertragsbefreiung) noch im Inland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht oder in einem anderen Staat (zB mangels Vorliegen einer Betriebsstätte) der Besteuerung unterliegen.

Die Neuregelung soll mit 1.1.2022 in Kraft treten.

Zu § 23a Abs. 2 und § 26c Z 82:

Nach derzeitiger Rechtslage steht die steuerliche Begünstigung des § 23a Abs. 2 für Gewinne aus einem Schulderlass zum Zwecke der Sanierung nur dann zu, wenn diese Gewinne durch Erfüllung eines Zahlungsplanes im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung entstanden sind. § 23a Abs. 2 erfasst derzeit Gewinne aus Schulderlässen infolge außergerichtlicher Sanierungen nicht. Nach der Verwaltungspraxis kann die Abgabenbehörde dennoch gemäß § 206 BAO in einer dem § 23a vergleichbaren Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn ein Sanierungsgewinn im Sinne des § 23a Abs. 1 im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung entsteht (vgl. KStR 2013 Rz 1538). Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2005/13/0034). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine gesetzliche Grundlage für die Begünstigung außergerichtlicher Sanierungsgewinne in § 23a Abs. 2 geschaffen werden; die Neuregelung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 angewendet werden.

Inhaltlich sollen dadurch sämtliche Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzichte im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, unabhängig davon gleichbehandelt werden, ob es sich um eine gerichtliche Sanierung gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung oder eine vergleichbare außergerichtliche Sanierung handelt. Damit sollen auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens gemäß § 1 ff Restrukturierungsordnung (ReO), BGBl. I Nr. 147/2021, von der Neuregelung mitumfasst sein. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (§ 224 (3) C UGB) vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 6 Abs. 1 Z 6 lit. e und Abs. 4 Z 10 und § 28 Abs. 56 Z 1:

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1159, ABl. Nr. L 250 vom 13.7.2021 S. 1, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen werden, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt. Voraussetzung soll sein, dass diese Gegenstände entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der unentgeltlichen Weiterlieferung verwendet werden. Gleiches soll sinngemäß für sonstige Leistungen gelten.

Diese Maßnahme soll rückwirkend ab dem 1.1.2021 gelten.

Zu § 11 Abs. 1 Z 2a und § 28 Abs. 56 Z 3:

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung soll auch für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, die nicht über die Sonderregelung nach § 25b UStG 1994 oder eine vergleichbare Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden, erweitert werden. Die Pflicht soll auch gelten, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet, der Leistungsort jedoch nicht im Inland liegt. Da sich die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen für EU Unternehmer gemäß Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Leistungsort liegt oder der Unternehmer ansässig ist, richtet, soll diese Pflicht nur für Drittlandsunternehmer gelten.

Zu § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 56 Z 2:

Zur Verringerung der Risiken und Verwaltungskosten für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts und um den reibungslosen Ablauf der Sonderregelungen gemäß § 25b oder Art. 25a UStG 1994 oder einer vergleichbaren Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten, soll es für Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 zu keiner Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer durch den Empfänger kommen.

Beispiel:

Ein nur in Deutschland ansässiger Unternehmer ist zur Sonderregelung in Art. 369a ff der Richtlinie 2006/112/EG registriert und führt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an eine Körperschaft öffentlichen Rechts in Österreich aus. Diese verfügt über keine UID Nummer. Gemäß § 27 Abs. 4 soll die Körperschaft öffentlichen Rechts nicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet sein, weil der Leistungserbringer ohnedies die Sonderregelung des Art. 369a ff der Richtlinie 2006/112/EG in Deutschland verwendet.

Zu Art. 11 Abs. 1 Z 4 und § 28 Abs. 56 Z 3:

Zur Vereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer soll es bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 geben, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a UStG 1994 in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt. Die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers gemäß Art. 63c VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 2019/2026 bleiben davon unberührt.

Zu Art. 25a Abs. 6 und Abs. 7 Z 2 und § 28 Abs. 56 Z 2:

Es erfolgt eine Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 56 Z 3:

Da für ausländische Unternehmer, die eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, grundsätzlich keine Erfassung in Österreich erforderlich ist, soll auch die amtswegige Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu § 35 Abs. 8:

Die ursprüngliche Befreiungsbestimmung iZm COVID-19 (§ 35 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 23/2020) ist gemeinsam mit den meisten anderen abgabenrechtlichen Befreiungsbestimmungen mit 30. Juni 2021 ausgelaufen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation wurden einige Verfahren (zB nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950) bis zum 30. Juni 2021 noch nicht abgeschlossen. Da die Gebührenschuld insbesondere bei Eingaben nach § 14 Tarifpost 6 in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, wären diese Eingaben nun gebührenpflichtig. Zudem ist damit zu rechnen, dass zukünftig weitere Eingaben aufgrund von gesetzten Maßnahmen erfolgen werden. Aus diesen Gründen soll eine Befreiungsbestimmung geschaffen werden, die wie § 35 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 23/2020, auf hoheitliche Maßnahmen (zB Bescheide gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950) zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation abstellt. Diese Maßnahmen müssen allerdings bereits vor dem 1. Juli 2021 gesetzt worden sein, womit der Zusammenhang mit der COVID-19 Krisensituation sichergestellt werden soll.

Zu § 37 Abs. 45:

Die Befreiungsbestimmung iZm COVID-19 soll rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft treten, um – unter Berücksichtigung des Außerkrafttretens von § 35 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 23/2020 – eine lückenlose Regelung betreffend COVID-19 zu gewährleisten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu § 48b Abs. 1:

Mit der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 aufgehoben (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21). Die Bestimmung soll in Entsprechung des Art. 14 auch Verstöße gegen die neu geregelte Pflicht zur Abgabe einer Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel (Art. 4) sanktionieren. Da die Anmeldepflicht (für begleitete Barmittel) und die Offenlegungspflicht (für unbegleitete Barmittel) auf Verlangen der Zollorgane auch im Anwendungsgebiet vorgesehen ist (§ 17b Zollrechts-Durchführungsgesetz), soll die Sanktionsmöglichkeit auch bei Nichterfüllung dieser Pflichten gegeben sein.

Zu Artikel 6 (Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022))

Allgemeines:

Mit der vorliegenden Novelle soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes um bestimmte sonstige alkoholische Getränke (Zwischenerzeugnisse, Wein und Schaumwein) erweitert und das Biersteuergesetz zum Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022) werden. In seinem Teil 1 soll die Biersteuer und in Teil 2 die Besteuerung von Zwischenerzeugnissen geregelt werden, Teil 3 soll Schaumwein und Wein, Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen für alle vom Biersteuergesetz 2022 geregelten alkoholischen Getränke gewidmet sein.

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurden der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von 100 Euro je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden.

Dabei sollen für Schaumwein im Wesentlichen die gleichen Regelungen gelten wie bisher für Wein, wodurch eine Vielzahl von Regelungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 obsolet wird. Auf diese Bestimmungen stützen sich bislang allerdings Teil 2 betreffend Zwischenerzeugnisse (§§ 40 bis 42) sowie Teil 3 betreffend Wein (§§ 43 bis 45) des Schaumweinsteuergesetzes 1995. Der schmale Anwendungsbereich und die dadurch marginale budgetäre Bedeutung der Zwischenerzeugnissteuer scheint ein eigenes Zwischenerzeugnissteuergesetz nicht zu rechtfertigen.

Wenn auch für Schaumwein – wie schon bisher für Wein – im Steuergebiet keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist, wäre eine Abschaffung der Schaumweinsteuer nicht mit dem EU-Recht vereinbar (siehe insb. Art. 16 Abs. 5 der SystemRL – Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 – und AlkoholstrukturRL 92/83 – Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1). Im Hinblick auf Schaumwein und Wein stellt das EU-Recht Mitgliedstaaten zwar frei, auf eine Besteuerung zu verzichten. Nichtsdestotrotz haben Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit nutzen, sicherzustellen, dass die EU-Verfahren (insb. das Steueraussetzungsverfahren) auf solche verbrauchsteuerpflichtige Waren Anwendung finden (können). Die dazu erforderlichen Regelungen scheinen ein eigenes Gesetz nicht zu rechtfertigen, zumal das Biersteuergesetz auch in dieser Hinsicht Bestimmungen vorsieht, die für eine sinngemäße Anwendung auf Schaumwein und Wein geeignet scheinen.

Daher soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes um Teil 2 betreffend die Besteuerung von Zwischenerzeugnissen und Teil 3 betreffend Schaumwein und Wein erweitert werden.

Zu Z 1 bis Z 3 (Titel, Abschnittsüberschrift, Überschrift zu § 1, § 2 samt Überschrift, § 2a):

Die Titeländerungen sollen der Erweiterung des Anwendungsbereichs sowie Umfang und Bedeutung der Änderungen insb. durch die Umsetzung der SystemRL Rechnung tragen.

Durch die Änderungen soll Abschnitt 1 übersichtlicher gestaltet werden, indem auch § 2 eine Überschrift erhält und der bisherige § 2a in § 2 als Abs. 4 übernommen wird.

Durch die Änderungen in § 2 Abs. 2 soll Art. 26 der AlkoholstrukturRL in der Fassung von Art. 1 Z 14 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen im neuen § 2 Abs. 4 dienen der Umsetzung der SystemRL, insb. von Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 und Art. 4.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 8 und 9):

Durch diese Ergänzungen soll Art. 4 in Verbindung mit Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern (insb. Kleinbrauereien) mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4):

Die Änderungen in lit. c und lit. d sind Folgeänderungen zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der SystemRL. Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der SystemRL durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 4 Abs. 2 Z 3 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der SystemRL begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zudem soll die Streichung von „unversteuert“ praktischen Erfahrungen insb. mit der Belieferung von Donauschiffen Rechnung tragen. Durch lit. a und b sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 6 (§ 7):

Durch die Änderungen in Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 5 und Abs. 6 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt und durch die Aufnahme des Verweises auf § 12 Abs. 1 in Abs. 1 Z 2 Rechtsunsicherheiten vermieden werden.

Den Regelungen von Art. 6 der AlkoholstrukturRL entsprechend soll eine private Bierherstellung nicht erfasst werden, wenn das so gebraute Bier vom Hersteller, seinen Angehörigen oder seinen oder ihren Gästen getrunken und nicht verkauft wird. Im Falle einer Weiterveräußerung liegt somit eine gewerbliche Herstellung vor.

Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 7 geregelt werden (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 6). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 4). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 5 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungs­ermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 7 (§ 8):

Folgeänderungen zu den Änderungen in § 7 Abs. 1, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 8 bis Z 10 (§ 10, § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 sowie § 14 Abs. 4):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung. Die Ausweitung der Frist in § 13 Abs. 2 Z 2 (Widerruf der Herstellungsbewilligung) soll praktischen Erfahrungen Rechnung tragen und Verfahrensvereinfachungen insbesondere in Fällen bringen, in denen Betriebe starken saisonalen Schwankungen unterliegen.

Zu Z 11 (§ 14a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der SystemRL eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4) und Z 13 (§16 Abs. 1 und Abs. 3):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 26 Abs. 4.

Zu Z 15 (§ 21):

Die Anhebung der Bagatelleschwelle dient der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und soll die seit der letzten Anhebung vor rund zwanzig Jahren eingetretene Inflation berücksichtigen

Zu Z 16 (§ 22):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12. 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets, weil es sich üblicherweise um die Abgangszollstelle eines Versandverfahrens handelt.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/ 2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Bier in ein Drittgebiet nach § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 17 (§ 23):

Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für das betreffende Bier aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 14a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 18 (§ 24 einschließlich Überschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend Einfuhr oder einem sonstigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 2 Abs. 4 Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 2 Abs. 4 Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Demnach sollen – wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen – die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Bier aus einem Drittgebiet nach § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 7 Abs. 2 Z 4 und Z 5 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 25 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Bier nach § 24 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 19 (§ 25 samt Überschrift bis § 27):

Die derzeitige Fassung des § 25 soll samt Überschrift als Folgeänderung der Änderungen in § 24 und der SystemRL (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sondern den Status als Nicht-Unionswaren abstellt, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben, aus. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nicht-Unionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 25 sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status einer Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen (insb. Versandhandel, siehe § 29) zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 14a) sollen die noch ergehenden Durchführungsrechtsakte detailliertere Regelungen enthalten wie auch die auf Basis von § 25 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 des SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 26 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 17 und 18) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Bier versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierungen im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 26 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen, eine genauere Betriebsbeschreibung soll nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein.

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 28 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 27 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Die bisher in § 27 getroffenen Regelungen zum vereinfachten Begleitdokument sollen aus systematischen Gründen in § 30 verschoben werden. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 3). Für jene Fälle, in denen Bier nicht nur gelegentlich bezogen wird, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass bei der Steuerberechnung nach Steuerklassen getrennt vorzugehen ist und auch Abzüge (insb. von Beträgen nach § 31 Abs. 1) sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 30a. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 26 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Bier erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen.

Zu Z 20 (§ 28):

Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 25 und 27 auf Fälle, in denen natürliche Personen Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen und die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, eine Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 7 Abs. 5 in § 27 Abs. 6 soll Abs. 4 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 21 (§ 29):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen und eine Klarstellung vorgenommen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 22 (§ 30 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert wird, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 25 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Verfahrensbeteiligten.

Zu Z 23 (§ 30a einschließlich Überschrift):

Durch diese Regelungen soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 23 umgesetzt werden.

Zu Z 24 (§ 31 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der SystemRL, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Zu Z 25 (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4):

Durch die Änderungen in Abs. 1 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger sowie für Bierverwendungsbetriebe eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden. Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 26 (§ 38 Abs. 3):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 27 (§ 42 Abs. 1):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch zertifizierte Versender und Empfänger Aufzeichnungen zu führen haben.

Zu Z 28 (§ 44 bis § 51 einschließlich Überschriften):

Die bisher in §§ 44 ff befindlichen Übergangsbestimmungen sollen in Teil 4 (§ 51 und § 52) verschoben werden, soweit sie sich nicht auf das Biersteuergesetz 1995 und frühere Novellen dazu beziehen und nicht mehr erforderlich scheinen. Eingefügt werden sollen Teil 2 (§ 44 bis § 46) betreffend Zwischenerzeugnisse sowie Teil 3 (§ 47 bis § 51) betreffend Schaumwein und Wein.

Zu Z 28 (§ 44 bis § 46 und § 53 Abs. 7):

Derzeit ist die Zwischenerzeugnissteuer im Schaumweinsteuergesetz 1995 geregelt (Teil 2 §§ 40 bis 42), wobei vielfach Regelungen aus dem Schaumweinbereich sinngemäß anzuwenden sind. Durch die zur weiteren Anpassung der Regelungen betreffend Schaumwein an die Änderungen durch die Novelle im Rahmen des 19. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 48/2020, in Aussicht genommenen Änderungen entfällt eine Vielzahl dieser Regelungen in Teil 1 betreffend Schaumwein, auf die Verweise im Teil 2 Bezug nehmen. Der enge Anwendungsbereich und die demzufolge marginale budgetäre Bedeutung der Zwischenerzeugnissteuer scheint ein eigenes Zwischenerzeugnissteuergesetz, das auch die derzeit in Teil 1 befindlichen Bestimmungen enthalten müsste, nicht zu rechtfertigen. Eine Abschaffung oder Vorgehensweise wie bei der Schaumweinsteuer wäre EU-rechtswidrig, da insbesondere nicht im Einklang mit Abschnitt IV (Artikel 16 bis 18) der AlkoholstrukturRL 92/83/EWG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 der AlkoholsteuersatzRL (Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 29). Das Biersteuergesetz enthält dem Schaumweinsteuergesetz 1995 entsprechende Bestimmungen, die auch für eine sinngemäße Anwendung auf Zwischenerzeugnisse geeignet scheinen.

Daher soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes erweitert und der neue Teil 2 des „Bundesgesetzes über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke“ der Zwischenerzeugnissteuer gewidmet sein. Wie im Schaumweinsteuergesetz 1995 soll auf eine Wiederholung allgemeiner, auch für die Biersteuer im engeren Sinn geltender Regelungen verzichtet werden, die betreffenden Regelungen der Biersteuer in Teil 1 sollen sinngemäß zur Anwendung kommen. Sonderregelungen betreffend den Steuersatz und die Herstellung sollen in das neue Gesetz als § 45 und § 46 übernommen werden.

Durch § 44 Abs. 4 soll Art. 18a in Verbindung mit Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Das neue Biersteuergesetz 2022 soll grundsätzlich ab 1. Jänner 2022 auf Zwischenerzeugnisse Anwendung finden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/ 2020, soll weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden sein, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Da insbesondere neue Regelungen des Biersteuergesetzes 2022 betreffend den steuerrechtlich freien Verkehr erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden, sollen für den Zeitraum bis dahin Übergangsregelungen gelten, nach denen die Verweise auf Teil 1 des Biersteuergesetzes 2022 zunächst auf die entsprechenden Bestimmungen im Biersteuergesetz 1995 verweisen. Soweit erforderlich sollen Bestimmungen aus Teil 1 – wie bis zum 1. Jänner 2022 Bestimmungen aus Teil 1 des Schaumweinsteuergesetzes – sinngemäß schon vor dem 13. Februar 2013 Anwendung finden.

Zu Z 28 (§ 47 bis § 51 einschließlich Überschriften und § 53 Abs. 8):

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurde(n) der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von 100 Euro je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden.

Wenn auch für Schaumwein – wie schon bisher für Wein – im Steuergebiet keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist, wäre eine Abschaffung der Schaumweinsteuer nicht mit dem EU-Recht vereinbar (siehe insb. Art. 16 Abs. 5 der SystemRL und Alkoholstrukturrichtlinie 92/83). Im Hinblick auf Schaumwein und Wein stellt das EU-Recht Mitgliedstaaten zwar frei, auf eine Besteuerung zu verzichten. Nichtsdestotrotz haben Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit nutzen, sicherzustellen, dass die EU-Verfahren (insb. das Steueraussetzungsverfahren) auf solche verbrauchsteuerpflichtige Waren Anwendung finden (können). Die dazu erforderlichen Regelungen scheinen ein eigenes Gesetz nicht zu rechtfertigen, zumal das Biersteuergesetz auch in dieser Hinsicht Bestimmungen vorsieht, die für eine sinngemäße Anwendung auf Schaumwein und Wein geeignet scheinen.

Daher soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes erweitert werden. Das neue Biersteuergesetz 2022 (Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke) soll im Teil 3 die Schaumweinsteuer und die Weinsteuer regeln.

Die Anpassung der Positionen der KN in § 47 Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 8 Nr. 2 und Art. 12 Nr. 2 AlkoholstrukturRL, in der Fassung von Art. 1 Z 3 und Z 5 der Änderungsrichtlinie.

Durch § 47 Abs. 6 sollen Art. 9a, 13a und Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 4, 7 und 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden. Wenn Wein und Schaumwein im Steuergebiet auch einem Nullsteuersatz unterliegen, gibt es doch Mitgliedstaaten, die positive Steuersätze vorsehen. Gewähren diese Mitgliedstaaten Steuerbegünstigungen für Kleinerzeuger, sollen auch österreichische Kleinerzeuger in den Genuss solcher Begünstigungen kommen können.

Für Schaumwein sollen im Wesentlichen die gleichen vereinfachten Regelungen gelten wie (bisher) für (nicht schäumenden) Wein, wobei auch insb. Art. 14, Art. 16 Abs. 5, Art. 30 und Art. 48 der Systemrichtlinie Rechnung getragen werden soll. Schaumwein und Wein unterliegen demnach den Verfahren der Systemrichtlinie, wobei auf der Grundlage von Art. 48 der Systemrichtlinie Ausnahmen für kleine Weinerzeuger vorgesehen werden sollen (§ 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Z 2).

Nach Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, S. 74, sind „Kleinerzeuger“ Erzeuger, die auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) erzeugen.

Weitere Ausnahmen sollen – gestützt auf Art. 30 der Systemrichtlinie – für Betriebe ermöglicht werden, die zwar keine kleinen Weinerzeuger sind, aber Wein und Schaumwein ausschließlich im Steuergebiet herstellen, lagern und befördern, sofern diese in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Datenschutzproblemen soll dem Zollamt Österreich eine Einsichtsbefugnis in die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus diesbezüglich geführten Daten eingeräumt werden. Betrieben nach § 49 Abs. 3 soll es dabei freistehen, von der Option abzusehen und dennoch ein Steuerlager bewilligt zu bekommen.

Zudem sollen auf Beförderungen ausschließlich innerhalb des Steuergebietes die Beförderungsverfahren im Verkehr unter Steueraussetzung (§ 50 Abs. 2) keine Anwendung finden (und jene für Beförderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens aus systematischen Gründen ohnehin nicht).

Für die Verbringung von Schaumwein und Wein im Verfahren der Steueraussetzung außerhalb des Steuergebietes sind die Bestimmungen der §§ 11 und 14a bis 24 sowie für Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs jene der §§ 25 bis 30a entsprechend anzuwenden.

Das neue Biersteuergesetz 2022 soll grundsätzlich ab 1. Jänner 2022 auf Schaumwein und Wein Anwendung finden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, soll weiterhin auf Schaumwein und Wein anzuwenden sein, der vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurde.

Da insbesondere neue Regelungen des Biersteuergesetzes 2022 betreffend den steuerrechtlich freien Verkehr erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden, sollen für den Zeitraum bis dahin Übergangs­regelungen gelten, nach denen die Verweise auf Teil 1 des Biersteuergesetzes 2022 zunächst auf die entsprechenden Bestimmungen im Biersteuergesetz 1995 verweisen. Soweit erforderlich sollen Bestimmungen aus Teil 1 – wie bis zum 1. Jänner 2022 Bestimmungen aus Teil 1 des Schaumweinsteuergesetzes – sinngemäß schon vor dem 13. Februar 2013 Anwendung finden

Zu Z 28 (§ 52):

In § 52 sollen einerseits Bestimmungen aus dem bisherigen § 44 (Verweisungen auf andere Bundesgesetze) und § 47 (Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen) übernommen werden, andererseits in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zu Z 28 (§ 53):

§ 53 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL und von Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie. Beide Richtlinien sind bis 31. Dezember 2021 umzusetzen. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Änderungsrichtlinie ist ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Auch einzelne weitere Bestimmungen sollen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und anwendbar sein (Abs. 6).

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 26 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Biersteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sollen nach Abs. 10 bis zum 13. Februar 2023 auf Bier weiter Anwendung finden, für das die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das BierStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Zu Artikel 7 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurde(n) der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von 100 Euro je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden. Aus den oben unter Art. 1 dargelegten Gründen sollen die aus EU-rechtlichen Gründen weiter erforderlichen Regelungen in einem neuen Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022) getroffen werden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995 soll einschließlich der Regelungen betreffend die Zwischenerzeugnissteuer und das Weinverfahren aufgehoben werden.

Das neue Biersteuergesetz 2022 soll grundsätzlich ab 1. Jänner 2022 auch auf Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein Anwendung finden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, soll weiterhin auf Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden sein, für die im Falle von Zwischenerzeugnissen die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Im Falle von Wein und Schaumwein soll dabei darauf abgestellt werden, dass diese vor dem 1. Jänner 2022 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.

Zentrale Regelungen des Biersteuergesetzes 2022, insb. betreffend den steuerrechtlich freien Verkehr, finden jedoch erst ab 13. Februar 2023 Anwendung. Für den Zeitraum bis dahin sieht das Biersteuergesetz 2022 Übergangsregelungen auch für sonstige alkoholische Getränke (Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein) vor. Zudem sollen bereits bestehende Bewilligungen nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995 für einen Übergangszeitraum bis 13. Februar 2023 als Bewilligungen nach dem Biersteuergesetz 2022 gelten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Titel, Abschnittsüberschrift, § 1 samt Überschrift):

Die Titeländerung sollen dem Umfang und der Bedeutung der Änderungen insbesondere durch die Umsetzung der Systemrichtlinie Rechnung tragen.

Die Einfügung neuer Abschnittsüberschriften erfolgt im Interesse der Übersichtlichkeit.

Die Änderungen und Ergänzungen in § 1 Abs. 3 dienen der Umsetzung der SystemRL, insbesondere von Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 sowie Art. 4. Durch die Änderungen in § 1 Abs. 8 soll Art. 26 der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung von Art. 1 Z 14 der Änderungsrichtlinie 2020/1151 zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 4 und 5):

Durch diese Ergänzungen soll Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern (im Bereich Alkohol sogenannten Kleinbrennereien) mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Z 5, Abs.°4 Z°3, Z°4, Z°6 und Z 7):

Die Änderungen in lit. a dienen der Aktualisierung und Anpassung an arzneimittelrechtliche Bestimmungen.

Die Änderungen in lit. b und e dienen der Klarstellung.

Die Steuerbefreiung für den Hausbrand soll nur für selbstgewonnene Obststoffe gewährt werden und sofern der gemäß § 70 hergestellte Alkohol nicht an Dritte entgeltlich weitergegeben wird. Diese Einschränkung erfolgt in Umsetzung des Art. 22 Abs. 8 der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung von Art. 1 Z 11 der Änderungsrichtlinie 2020/1151.

Die Bestimmung von §°4 Abs.°4 Z°3 (lit. d) ist obsolet geworden, sie soll daher entfallen.

Die Änderungen in lit. f und lit. g sind Folgeänderungen zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der Systemrichtlinie (Art. 11, 13 und 49). Zudem soll die Streichung von „unversteuert“ in lit. g den Erfordernissen der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit der Belieferung von Donauschiffen Rechnung tragen.

Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 4 Abs. 4 Z 6 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 8 samt Abschnittsüberschrift):

Durch die Änderungen in Abs. 1 Z 4, Z°10 und 11, Abs. 2, Abs.°3 und Abs. 4 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt werden. Der neue Abs. 4 soll zudem den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nach Abs.°1 klarstellen.

Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 8 geregelt werden (Abs. 1 Z°10 und 11 und Abs. 4 Z 7 und 8). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 10). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 3 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Der neue Abs. 1 Z 4a regelt die Entstehung der Steuerschuld in jenen Fällen, in denen eine Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5, somit anders als nach § 20 Abs.1, jedoch außerhalb eines Alkohollagers stattfindet.

Zu Z 7 (§ 9 Abs.°1 Z 2, Z°8 und Z°9):

Folgeänderungen zu den Änderungen in § 8 Abs. 1, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 8 (§ 10 Abs.°1):

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 11 Abs. 5 und 6, samt Abschnittsüberschrift):

Für die Verwendung von kleinen Mengen von Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln sollen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung Ausnahmen vom geltenden Freischeinverfahren gewährt werden.

Zu Z 11 (§ 17 Abs.°9):

Eine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu einer Entscheidung des Zollamts Österreich, wonach von einer Vergällung abgesehen werden kann, erscheint in diesen Fällen nicht erforderlich. § 17 Abs.°9 soll daher im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angepasst werden.

Zu Z 12 bis Z 15 (Abschnittsüberschrift vor § 19, § 19 Abs.°2 und 3, § 20 Abs. 2):

Die Änderung in § 19 Abs. 2 dient der Klarstellung. Der in § 19 Abs. 3 geregelte Ausschluss von Alkohol aus kleinen Verschlussbrennereien, der zum ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Z 2 versteuert wurde, von der Beförderung unter Steueraussetzung sowie das Verbot des Verbringens außerhalb des Steuergebiets nach § 20 Abs. 2 erscheinen nicht mehr zeitgemäß, mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie nicht vereinbar und sollen daher entfallen.

Zu Z 16 (§ 23 Abs. 3 bis 5):

Durch die Änderung in lit. a soll der Inhaber einer Verschlussbrennerei auch kurzfristig eine Reinigung von Alkohol anzeigen können. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll damit eine flexiblere Regelung für die Anzeige einer Reinigung geschaffen werden.

Die Bestimmungen von Satz 2 des §°23 Abs.°4 (lit. b) und des Abs.°5 (lit. c) stammen noch aus der Zeit des Alkohol-Monopols und sind obsolet geworden. Sie sollen daher entfallen.

Zu Z 17, Z 19, Z 20 und Z 21 (§ 25 Abs. 1 Z 6, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2, § 74 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 Z 1):

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, soll neben Spirituskontrollmessapparaten die Verwendung weiterer Alkoholmengenmessgeräte geregelt werden.

Zu Z 18 und Z 26 (§ 25 Abs.°4, § 33 Abs.°2):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 22 bis Z 25 sowie Z 27 und Z 28 (§ 31 Abs. 1 Z 5, § 31 Abs. 3 Z 5, Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 6, § 33 Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 5):

Diese Änderungen betreffen die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol für neuartige Produkte in Alkohollagern. In diesen Fällen kann nach den Anforderungen der Praxis mit den Regelungen betreffend die Herstellung von Alkohol in Verschlussbrennereien nach § 20 Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden.

Zu Z 29 und Z 30 (§ 34 Abs. 2, § 35 Abs.°3):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 31 (§ 37a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der Systemrichtlinie eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 32 und Z 33 (§ 38 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1 und 3):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 34 (§ 40 Abs.°3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 49 Abs. 4.

Zu Z 35 (§ 40 Abs. 4):

Die Bedingungen für einen Widerruf der Bewilligung eines registrierten Empfängers sollen präziser geregelt werden.

Zu Z 36 und Z 37 (§ 45 samt Abschnittsüberschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12. 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets, weil es sich üblicherweise um die Abgangszollstelle eines Versandverfahrens handelt.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Erzeugnissen in ein Drittgebiet nach § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 38 und Z 39 (§ 46 samt Abschnittsüberschrift):

Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für die betreffenden Erzeugnisse aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 37a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 40 (§ 47 einschließlich Abschnittsüberschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend die Einfuhr bzw. einen sonstigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 1 Abs. 3 Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 1 Abs. 3 Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen, sollen die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Erzeugnissen aus einem Drittgebiet nach § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 8 Abs. 1 Z 10 und Z 11 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 48 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Erzeugnisse nach § 47 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 41 (§ 48 samt Überschrift bis § 50):

Die derzeitige Fassung des § 48 soll samt Überschrift als Folgeänderung der Änderungen in § 47 und der SystemRL (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren, sondern den Status als Nicht-Unionswaren abstellt, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben, aus. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nicht-Unionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 48 sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status einer Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen (insb. Versandhandel, siehe § 52) zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 37a) sollen die noch ergehenden Durchführungsrechtsakte detailliertere Regelungen enthalten, wie auch die auf Basis von § 48 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 der SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 49 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 40 und 41) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Erzeugnisse versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierungen im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 49 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen. Eine genauere Betriebsbeschreibung soll hingegen nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein (Abs. 4).

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 51 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 50 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Die bisher in § 50 getroffenen Regelungen zum vereinfachten Begleitdokument sollen aus systematischen Gründen in § 53 verschoben werden. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 3). Für jene Fälle, in denen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass bei der Steuerberechnung auch Abzüge (insb. von Beträgen nach § 54 Abs. 1) sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Erzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 53a. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand (Abs. 2) beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 49 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen (Abs. 5).

Zu Z 42 (§ 51):

Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 48 bis 50 auf Fälle, in denen natürliche Personen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen und die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, eine Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 8 Abs. 3 in § 50 Abs. 6 soll Abs. 4 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 43 (§ 52):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen und eine Klarstellung vorgenommen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 44 (§ 53 samt Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert werden, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 48 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Verfahrensbeteiligten.

Zu Z 45 (§ 53a samt Überschrift):

Durch diese Regelungen soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 46 umgesetzt werden.

Zu Z 46 (§ 54 samt Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der Systemrichtlinie, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll für Erzeugnisse, in denen Alkohol enthalten ist, der in einer kleinen Verschlussbrennerei (Jahreserzeugung bis zu 400 l A) hergestellt wurde, eine Erstattung oder Vergütung nicht länger ausgeschlossen sein.

Zu Z 48 (§ 58 Abs. 2):

Diese Änderung dient der Aktualisierung und soll die obsolet gewordene Bezugnahme auf den Begriff des Bergbauernbetriebs im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes ersetzen.

Zu Z 49 und Z 50 (§ 61 Abs.°1 und 5):

Die Änderung in Abs. 1 soll eine Verwaltungsvereinfachung bei der Zulassung von einfachen Brenngeräten bewirken. Vielfach enthalten die Gerätebeschreibungen bzw. die Antragsunterlagen alle für die Zulassung erforderlichen Details. Eine zollamtliche Feststellung dieser Details soll daher nur mehr bei Nichtvorhandensein dieser Angaben oder bei bestehenden Zweifeln über die Korrektheit dieser Angaben erfolgen. Eine Überprüfung der Unterlagen oder des Brenngeräts vor Ort samt Aufnahme einer Niederschrift (Befundprotokoll) ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Als Folgeänderung soll auch Abs. 5 (Anzeigepflichten) angepasst werden.

Zu Z 51 (§ 62 Abs.°1):

Diese Änderung soll, Empfehlungen des Rechnungshofs folgend, eine Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Abfindungsanmeldung bewirken. In Zeiten der weiter voranschreitenden Digitalisierung soll auch für Abfindungsanmeldungen die elektronische Anmeldung als grundsätzlich verpflichtend festgelegt werden. Ausgenommen von einer elektronischen Abfindungsanmeldung bleiben jene Fälle, bei denen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung fehlen.

Zu Z 52 (§ 69 Abs.°2):

Durch die mit der Modernisierung der Finanzverwaltung geschaffene bundesweite Zuständigkeit des Zollamts Österreich für den Vollzug der Alkoholsteuer ist auch eine bundesweit einheitliche Sichtweise bei der Auswertung von Ergebnissen eines Probebetriebes gewährleistet. Es soll daher die Auswertung solcher Ergebnisse nicht länger in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, sondern in die Zuständigkeit des Zollamts Österreich fallen.

Zu Z 53 (§ 70 Abs.°1 Z 1):

Die Anpassung der Höchstmenge für die Herstellung von Hausbrand in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 8 der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung von Art. 1 Z 11 der Änderungsrichtlinie 2020/1151.

Zu Z 54 und Z 55 (§ 71 Abs. 5 samt Abschnittsüberschrift):

Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Aufzeichnungen zu führen.

Zu Z 56 (§ 72 Z°1 lit. e und § 77 Abs.°2 lit. e):

Diese Ergänzungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 57 und Z 58 (§ 77 Abs. 1 Z 4, § 79 Abs. 3a):

Diese Bestimmungen regeln die Aufzeichnungspflichten des Inhabers eines Alkohollagers für Alkohol, der nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde und ordnen für diesen Alkohol eine Alkoholfeststellung an.

Zu Z 58 (§ 79 Abs.°6):

Mittels einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Alkoholfeststellungen digitalisierte Anwendungen zuzulassen, die sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für das Zollamt Österreich eine Verwaltungsvereinfachung bringen sollen.

Zu Z 59 (§ 83):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden.

Zu Z 61 (§ 88):

Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 62 (§ 92 samt Abschnittsüberschrift):

In § 92 sollen einerseits Bestimmungen aus dem bisherigen § 115 (Verweisungen auf andere Bundesgesetze) und § 117 (Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen) übernommen werden, andererseits in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zu Z 65 (§ 94):

§ 94 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL und von Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie. Beide Richtlinien sind bis 31. Dezember 2021 umzusetzen. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie ist ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Auch einzelne weitere Bestimmungen sollen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und anwendbar sein (Abs. 6).

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen, unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 49 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Alkoholsteuergesetzes in der vor dem AlkStG 2022 geltenden Fassung sollen nach Abs. 8 bis zum 13. Februar 2023 auf Erzeugnisse weiter Anwendung finden, für die die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das AlkStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Artikel 9 Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)

Zu Z 1 bis 3 (Titel, Überschrift § 1, § 3a samt Überschrift):

Die Titeländerungen sollen dem Umfang und der Bedeutung der Änderungen insb. durch die Umsetzung der SystemRL Rechnung tragen. Die Änderungen und Ergänzungen sollen der Übersichtlichkeit und der Umsetzung der SystemRL dienen, insb. Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 und Art. 4.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4):

Die Änderungen in lit. c und lit. d sind Folgeänderungen zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der SystemRL. Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der SystemRL durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 6 Abs. 3 Z 3 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der SystemRL begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zudem soll die Streichung von „unversteuert“ praktischen Erfahrungen insb. mit der Belieferung von Donauschiffen Rechnung tragen.

Zu Z 5 (§ 9):

Durch die Änderungen in Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 5 und Abs. 6 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt und durch die Aufnahme des Verweises auf § 14 Abs. 1 in Abs. 1 Z 2 Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 9 geregelt werden (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 6). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 4). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 5 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 10):

Folgeänderungen zu den Änderungen in § 9 Abs. 1, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 7 bis 9 (§ 12, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 sowie § 16 Abs. 4):

Diese Änderung dient der Klarstellung. Die Ausweitung der Frist in § 15 Abs. 2 Z 2 (Widerruf der Herstellungsbewilligung) soll praktischen Erfahrungen Rechnung tragen und Verfahrensvereinfachungen insbesondere in Fällen bringen, in denen Betriebe starken saisonalen Schwankungen unterliegen.

Zu Z 10 (§ 16a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der SystemRL eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 11 (§ 17 Abs. 3 und Abs. 4) und Z 12 (§ 18 Abs. 3 und Abs. 4):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 13 (§ 19 Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 27 Abs. 4.

Zu Z 14 (§ 22):

Die Anhebung der Bagatelleschwelle dient der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und soll die seit der letzten Anhebung vor rund zwanzig Jahren eingetretene Inflation berücksichtigen

Zu Z 15 (§ 23):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12. 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/ 2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Tabakwaren in ein Drittgebiet nach § 3a Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 16 (§ 24):

Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für die betreffenden Tabakwaren aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 16a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 17 (§ 25 einschließlich Überschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend Einfuhr bzw. Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Zoll bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 3a Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 3a°Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen sollen die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Tabakwaren aus einem Drittgebiet nach § 3a Z°5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 9 Abs. 5 Z 4 und Z 5 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 26 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Tabakwaren nach § 25 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 18 (§ 26 samt Überschrift bis § 28):

Die derzeitige Fassung des § 26 soll samt Überschrift als Folgeänderung der Änderungen in § 25 und der SystemRL (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren, sondern den Status als Nicht-Unionswaren abstellt, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren nach Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die sich an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben, aus. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nichtunionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 ZK) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 26 sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status eine Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Tabakwaren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 16a) sollen die noch ergehenden Durchführungsrechtsakte detailliertere Regelungen enthalten wie auch die auf Basis von § 26 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 des SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 27 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 19 und 20) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Tabakwaren versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierung im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 27 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen, eine genauere Betriebsbeschreibung soll nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein.

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 28 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 3). Für jene Fälle, in denen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch Abzüge sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 30b. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 27 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Tabakwaren erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen.

Zu Z 19 (§ 28a und § 28b):

Aus systematischen Gründen soll §28a entfallen und § 28b in § 26 Abs. 4 Z 4 verschoben werden.

Zu Z 20 (§ 29):

Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 26 und 28 auf Fälle, in denen natürliche Personen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, einer Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 9 Abs. 5 in § 28 Abs. 6 soll Abs. 4 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 21 (§ 29a):

§29a soll aufgrund von Obsoleszenz entfallen.

Zu Z 22 (§ 30):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 23 und Z 24 (§ 30a und § 30b einschließlich Überschriften):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 26 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Steuerschuldners. Durch die Regelungen in § 30b soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 24 umgesetzt werden.

Zu Z 25 (§ 31 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der SystemRL, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Zu Z 26 (§ 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4):

Durch die Änderungen in Abs. 1 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger sowie für Tabakverwendungsbetriebe eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden. Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 27 (§ 37 Abs. 2 lit. b):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 40 Abs. 1):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch zertifizierte Versender und Empfänger Aufzeichnungen zu führen haben.

Zu Z 29 (§ 42 und § 43 einschließlich Überschrift):

§§ 42 und 43 betreffen Übergangs- und Schlussbestimmungen und treten einschließlich der Überschrift an die Stelle der §§ 42 bis 45. In § 42 soll in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 43 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL, die bis 31. Dezember 2021 umzusetzen ist. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Richtlinie 2019/2235 ist ab 1. Juli 2022 anzuwenden. Einzelne weitere Bestimmungen sollen nicht nur mit 1. Jänner in Kraft treten und sondern auch zu diesem Zeitpunkt anwendbar sein.

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 27 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sollen nach § 43 Abs. 7 bis zum 13. Februar 2023 auf Tabakwaren weiter Anwendung finden, für die die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das TabStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Zu Artikel 10 (Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022))

Zu Z 1 bis 3 (Titel, Überschrift zu § 1, § 2 samt Überschrift, § 2a):

Die Titeländerungen sollen dem Umfang und der Bedeutung der Änderungen insb. durch die Umsetzung der SystemRL Rechnung tragen.

Durch die Änderungen soll weiters Abschnitt 1 übersichtlicher gestaltet werden, indem auch § 2 eine Überschrift erhält und der bisherige § 2a in § 2 als Abs. 11 übernommen wird.

Die Definition der Kombinierten Nomenklatur (§ 2 Abs. 6) stellt wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018, S. 27, vorgesehen, auf die Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017, S. 1, ab.

Die Änderungen und Ergänzungen im neuen § 2 Abs. 11 dienen der Umsetzung der SystemRL, insb. von Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 und Art. 4.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 6):

Diese Ergänzung soll der Klarstellung in der Praxis aufgetretener Fragen dienen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 1 und Z 3):

Die Ergänzungen in Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1 dienen der Klarstellung. Die Änderung in Abs. 2 Z 3 ist eine Folgeänderung zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der SystemRL. Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der SystemRL durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richt­linie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 4 Abs. 2 Z 3 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der SystemRL begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 21):

Die Ergänzungen in Abs. 1 Z 1 dienen der Klarstellung, durch die Änderungen in Abs. 1 Z 6 bis 8, Abs. 5 und Abs. 6 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt, durch die Aufnahme des Verweises auf § 26 in Abs. 3 Rechtsunsicherheiten vermieden werden.

Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 21 geregelt werden (Abs. 1 Z 7 und Z 8 und Abs. 6 Z 5 und Z 6). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 7). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 5 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 7 (§ 22):

Durch die Ergänzung in Abs. 1 Z 5 soll in der Praxis aufgetretenen Fällen Rechnung getragen und Rechtunsicherheiten vermieden werden. Weiters Folgeänderungen zu den Änderungen in § 21, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 8 bis 11 (§ 23, §26, § 28 sowie § 29 Abs. 4):

Die Änderungen in § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 4 sowie § 29 Abs. 4 dienen der Klarstellung, jene in § 23 Abs. 7a der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Durch die Ergänzung in § 26 Abs. 1 soll Art. 14 der SystemRL umgesetzt werden. Die Ausweitung der Frist in § 28 Abs. 2 Z 2 (Widerruf der Herstellungsbewilligung) soll praktischen Erfahrungen Rechnung tragen und Verfahrensvereinfachungen insbesondere in Fällen bringen, in denen Betriebe starken saisonalen Schwankungen unterliegen.

Zu Z 12 (§ 29a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der SystemRL eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 3 und Abs. 4) und Z 14 (§31 Abs. 1 und Abs. 3):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 15 (§ 32Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 41 Abs. 4.

Zu Z 16 (§ 36):

Die Anhebung der Bagatelleschwelle dient der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und soll die seit der letzten Anhebung vor rund zwanzig Jahren eingetretene Inflation berücksichtigen.

Zu Z 17 (§ 37):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets, weil es sich üblicherweise um die Abgangszollstelle eines Versandverfahrens handelt.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Mineralöl in ein Drittgebiet nach § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 18 (§ 38 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 7):

Die Änderung in Abs. 1 ist eine Folgeänderung der Änderungen in § 21. Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für das betreffende Mineralöl aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 29a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 19 (§ 39 einschließlich Überschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend Einfuhr oder einem sonstigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 2 Abs. 11 Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 2 Abs. 11 Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Demnach sollen – wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen – die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Mineralöl aus einem Drittgebiet nach § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 21 Abs. 1 Z 7 und Z 8 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 40 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Mineralöl nach § 39 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 20 (§ 40 einschließlich Überschriften bis § 42):

Die derzeitige Fassung des § 40 samt Überschrift soll als Folgeänderung der Änderungen in § 39 und in der Systemrichtlinie (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren abstellt, sondern auf den zollrechtlichen Status von Nichtunionswaren, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nicht-Unionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 40 samt Überschriften sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status eine Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Mineralöl, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen (insb. Versandhandel, siehe § 44) zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 29a) sollen die dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten detailliertere Regelungen enthalten wie auch die auf Basis von § 40 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 des SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 41 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 32 und 33) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Mineralöl versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierungen im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen, eine genauere Betriebsbeschreibung soll nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein.

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 43 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 42 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Die bisher in § 42 getroffenen Regelungen zum vereinfachten Begleitdokument sollen aus systematischen Gründen in § 45 verschoben werden. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 4). Für jene Fälle, in denen Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen wird, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass bei der Steuerberechnung auch Abzüge (insb. von Beträgen nach § 46 Abs. 1) sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 45a. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 41 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Mineralöl erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen.

Zu Z 21 (§ 43):

Die Änderung in Abs. 1 dient der Klarstellung. Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 40 bis 42 auf Fälle, in denen natürliche Personen Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen und die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, eine Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 21 Abs. 5 in § 42 Abs. 7 soll Abs. 3 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 22 (§ 44):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen und eine Klarstellung vorgenommen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 23 (§ 45 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert wird, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 40 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Verfahrensbeteiligten.

Zu Z 24 (§ 45a einschließlich Überschrift):

Durch diese Regelungen soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 38 umgesetzt werden.

Zu Z 25 (§ 46 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der SystemRL, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Zu Z 26 (§ 49 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5):

Durch die Änderungen in Abs. 1 (mit Folgeänderung in Abs. 5) soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden. Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 27 (§ 52 Abs. 2 Z 2 lit. b):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 56 Abs. 1):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch zertifizierte Versender und Empfänger Aufzeichnungen zu führen haben.

Zu Z 29 und Z 30 (§§ 62 bis 65):

In § 62 sollen einerseits Bestimmungen aus dem bisherigen § 65 (Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, ausgenommen § 11 Bundesminister für Finanzen mit Bundesministerin für Justiz) übernommen werden, andererseits in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 63 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL, die bis 31. Dezember 2021 umzusetzen ist. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Richtlinie 2019/2235 ist ab 1. Juli 2022 anzuwenden. Einzelne weitere Bestimmungen sollen nicht nur mit 1. Jänner in Kraft treten und sondern auch zu diesem Zeitpunkt anwendbar sein (§ 63 Abs. 6).

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 41 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sollen nach § 63 Abs. 7 bis zum 13. Februar 2023 auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe weiter Anwendung finden, für die die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das MinStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Zu Artikel 11 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zur Überschrift vor § 17b:

In der Überschrift soll nunmehr analog der Verordnung (EU) 2018/1672 der Begriff „Barmittel“ als Überbegriff für die der Überwachung unterliegenden Gegenstände verwendet werden.

Zu 17b:

Die Verordnung (EU) 2018/1672 berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen von Barmittelbewegungen innerhalb der Union vorzusehen. Diese Kontrollen haben im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union, insbesondere mit den Artikeln 63 und 65 des AEUV, zu stehen (vgl. Erwägungsgrund 9). Es soll daher wie bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Die Reglung in Abs. 1 soll klarstellen, dass natürliche Personen auf Verlangen der Zollorgane darüber Auskunft zu geben haben, ob sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet (§ 3 ZollR-DG) befördern. Natürliche Personen sollen analog der Verordnung verpflichtet sein, diese Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Der Auskunftspflicht sollen alle Angaben unterliegen, die auch unter die Anmeldepflicht fallen.

Abs. 2 soll eine Offenlegungspflicht festlegen, wenn Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet als Teil einer Sendung verbracht werden. Darunter sollen alle Barmittel fallen, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck, als Containerfracht oder sonst gewerblich befördert werden. In diesen Fällen sollen die Zollorgane befugt sein, den Versender oder den Empfänger oder dessen Vertreter zu verpflichten, schriftlich oder elektronisch Auskunft zu den Barmitteln in der Sendung zu geben. Für eine einheitliche elektronische Verarbeitung der Informationen, die nach diesem Bundesgesetz und nach der Verordnung (EU) 2018/1672 erhoben werden, soll bei der Erteilung der Auskunft das Offenlegungsformular gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 analog verwendet werden. Die Auskunft soll innerhalb einer Frist von 30 Tagen erteilt werden. Bis zum Vorliegen der Erklärung sollen die Zollorgane befugt sein, die vorübergehende Einbehaltung der Barmittel mit Bescheid anzuordnen.

Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht (sowohl nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 als auch nach § 17b Abs. 1 ZollR-DG) und zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht (nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 und nach § 17b Abs. 2 ZollR-DG) sollen gemäß Abs. 3 die Befugnisse des § 22 ZollR-DG zustehen.

Die Bestimmung in Abs. 4 soll in Ergänzung zu Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 regeln, dass das Zollamt Österreich auch die aufgrund der Auskunfts- oder Offenlegungspflicht im Anwendungsgebiet erhaltenen Daten der Geldwäschemeldestelle zu melden hat.

Abs. 5 soll regeln, dass die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen kann.

Zu § 17c:

Die Bestimmungen in Abs. 1 über die vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln sollen das Unionsrecht näher ausführen und die Befugnis regeln, Barmittel bescheidmäßig einzubehalten. Die Fälle, in denen Barmittel vorübergehend einbehalten werden können, sollen abschließend festgelegt werden. Die vorübergehende Einbehaltung soll vom Zollamt Österreich mittels Bescheid, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, angeordnet werden können.

Barmittel sollen gemäß Abs. 2 nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum vorübergehend einbehalten werden, den die Geldwäschemeldestelle für die Feststellung benötigt, ob im konkreten Fall Verdachtsmomente im Hinblick auf Straftaten wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Aktivitäten gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorliegen, die weiterführende Ermittlungen einschließlich einer etwaigen Sicherstellung oder Beschlagnahme der Barmittel gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Das Zollamt Österreich soll diese Frist auf höchstens 90 Tage verlängern können, wenn dies nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit als erforderlich erachtet wird. Das Zollamt Österreich soll die vorübergehende Einbehaltung aufheben, wenn die Geldwäschemeldestelle innerhalb der Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel trifft oder mitteilt, dass eine weitere Einbehaltung der Barmittel nicht notwendig ist.

In Abs. 3 soll die Verpflichtung geregelt werden, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung über die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel zu verständigen. Dies soll dazu dienen, die Barmittel zur Deckung eventuell vorhandener vollstreckbarer Abgabenrückstände oder Geldstrafen und Wertersätze heranzuziehen, oder die Herkunft bisher nicht erklärter Einkünfte zu prüfen.

Zu Artikel 12 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes)

Aufgrund der Verlängerung der Gewährung von Förderungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 342/2021 und BGBl. II Nr. 343/2021 über das Jahr 2021 hinaus, ist es erforderlich, auch die Möglichkeit der Plausibilisierung von Anträgen auf solche Förderungen bzw. die Möglichkeit zur Erstellung von Ergänzungsgutachten bis Ende des Jahres 2022 zu verlängern.

Zu Artikel 13 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)

Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und den BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, soll das Inkrafttreten der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des COVID-19 Zweckzuschussgesetzes)

Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.

Zu Artikel 15 (Änderung des Pflegefondsgesetzes)

Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.“

 

 

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Angela Baumgartner, Dr. Elisabeth Götze, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, MMag. DDr. Hubert Fuchs sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu I. (Gesetzestitel):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu II. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu 4 lit. b) (§ 124b) Z 380:

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale weiterhin berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird. Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs. 7 weiterhin steuerfrei behandelt werden. Diese Regelungen sind mit Ende Juni 2021 ausgelaufen und sollen aufgrund des Lockdowns nun wieder für die Kalendermonate November und Dezember 2021 gelten.

Zu 4 lit. b) (§ 124b) Z 381:

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, sollen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.

Zu 4 lit. b) (§ 124b) Z 382:

Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) auch im Kalenderjahr 2021 ausfallen werden. Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen — auch ohne Betriebsveranstaltung — zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können.

Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2021, im Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen) umfassen.

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs. 2 lit. c KommStG und § 41 Abs. 4 lit. c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit.

Zu III. (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2022 beibehalten werden.

Zu IV. (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Aufgrund der gegenwärtigen COVID-19 Krisensituation soll eine rückwirkende Verlängerung der Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit COV1D-19 vorgesehen werden. Zur Klarstellung soll die Befreiung auch vor den Verwaltungsgerichten und Höchstgerichten gelten. Wurden bereits Gebühren oder Bundesverwaltungsabgaben entrichtet, können diese auf Antrag rückerstattet werden.

Zu V. (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVLD-19-StMG) wurden die in § 265a Abs. 4 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Regelungen für ausgewählte Amtshandlungen bis 30. Juni 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, sollen diese bis 30. Juni 2022 neuerlich anzuwenden sein. Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, die durch Zeitablauf obsolet geworden ist, und kann daher entfallen.

Zu VI. (Änderung des Alkoholsteuergesetzes):

Die derzeit bis 31. Dezember 2021 befristeten Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung sollen bis 30. Juni 2022 beibehalten werden, um die Deckung des wieder steigenden Bedarfs an rasch verfiigbaren Desinfektionsmitteln weiter sicherzustellen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N ) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, N dagegen: V,G).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 11 30

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann