1186 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 2082/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die gegenständlichen Änderungen konkretisieren bzw. aktualisieren bestehende Verweise. Weiters wird im ABBAG-Gesetz eine ausdrückliche Veröffentlichungspflicht der Richtlinien im Internet festgelegt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4):

Der Verweis auf § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977 konkretisiert den bestehenden Verweis auf § 5 des Garantiegesetzes 1977.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 lit. d)):

Der Verweis auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, ersetzt den Verweis auf das außer Kraft getretene Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986.

Zu Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 3b Abs. 3):

Um den Unternehmen das Auffinden der gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz zu erlassenden Richtlinien betreffend finanzielle Maßnahmen zu erleichtern, wird die ausdrückliche Verpflichtung vorgesehen, die Richtlinien im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zu Artikel IV (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Baumgartner die Abgeordneten Ing. Reinhold Einwallner sowie Mag. Gerald Loacker.

 

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen weiterhin vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel-und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz und Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden können.

Weiters soll die aufgrund des COVID-19-bedingt eingetretenen Marktversagens im KMU-Förderungsgesetz für das Jahr 2021 eingeführte Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zur Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen bis Ende 2022 verlängert werden. Zusätzlich sollen auch die ebenfalls im KMU-Förderungsgesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen für Veranstaltungen und Kongresse verlängert werden, da die Veranstaltungs- und Kongresswirtschaft weiterhin massiv von der COV1D-19-Krise betroffen ist und aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen die Planung von Veranstaltungen mit einem erheblichen Risiko verbunden ist.

Die neuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden durch finanzielle Unterstützungsinstrumente für Unternehmen begleitet. Dadurch besteht ein erhöhter finanzieller Bedarf der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Maßnahmen in Form von Direktzuschüssen und Garantien. Weiters wird im ABBAG-Gesetz auch das Ergreifen finanzieller Maßnahmen zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ermöglicht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KIVIU-Förderungsgesetzes)

Zu § 6 Abs. 2:

Mit dieser Änderung wird die Förderobergrenze pro Veranstalter mit 10 Mio. Euro festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass nur jene Veranstaltungen Förderungen erhalten können, die bis spätestens 30. Juni 2023 stattfinden.

Zu § 7 Abs. 2a:

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 7 Abs. 2a die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30 Juni 2022 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der "Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COV1D-19" (2020/C 91 1/01) idF der „6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung" (2021/C 473/01, ABI. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen. Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu § 7 Abs. 2b:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise und den damit verbundenen Reisebeschränkungen besteht das Marktversagen bei der Absicherung von Ansprüchen von Reisenden, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung buchen, weiterhin. Daher ist es erforderlich das bestehende Modell um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 zu verlängern, wobei die Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen nur bis zum 30. Juni 2022 erfolgen darf

Zu § 7 Abs. 3a und § 10 Abs. 13, 15 und 16:

In § 10 Abs. 15 wird nunmehr das Außerkrafttreten sämtlicher Maßnahme zur Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, neu geregelt und das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2022 vorgesehen.

In § 10 Abs. 16 wird nunmehr das Außerkrafttreten sämtlicher die Förderung von Veranstaltungen und Kongressen regelnden Bestimmungen geregelt und das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2023 vorgesehen. Die Änderungen in § 7 Abs. 3a und § 10 Abs. 13 sind redaktioneller Natur und ergeben sich aus der Neufassung der Außerlcrafttretensbestimmungen in § 10 Abs. 15 und Abs. 16.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu § 1 Abs. 2a:

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 1 Abs. 2a die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2022 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der "Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" (2020/C 91 1/01) idF der „6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung" (2021/C 473/01, AB!. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen. Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z3, § 2 Abs. 2 Z 7 und § 3b Abs. 4:

Mit dieser Ergänzung wird ermöglicht, dass fmanzielle Maßnahmen auch zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung gesetzt werden können.

Zu § 6a Abs. 2:

Der gesetzliche Rahmen für finanzielle Maßnahmen der COFAG zur Bewältigung der Pandemie wurde zu Beginn der Pandemie mit 15 Milliarden Euro begrenzt. Bis zu diesem Höchstbetrag können Maßnahmen in Form von staatlichen Beihilfen ergriffen werden, die der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen.

Infolge der fortschreitenden Pandemie könnte allerdings dieser gesetzliche Rahmen von 15 Milliarden Euro vollständig ausgenützt werden. Zudem hat die Europäische Kommission den sogenannten "Befristeten Rahmen" für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft durch Änderungsentscheidung vom 18. November 2021 an die aktuelle Situation angepasst. Bestimmte Direktzuschüsse und Garantien können nun bis 30. Juni 2022 gewährt werden, eine Umwandlung von Garantien in Direktzuschüsse ist bis 30. Juni 2023 möglich, der Höchstrahmen fiir begrenzte Beihilfenbeträge gemäß Abschnitt 3.1 wurde von 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro, jener für den Verlustersatz gemäß Abschnitt 3.12 von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben. Daher wird mit der vorliegenden Änderung nunmehr der Rahmen erhöht.

Zu Artikel IV (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu § 323c Abs. 4:

Aufgrund der momentanen COVID-19-Lage und des Umstandes, dass es auch in den kommenden Monaten noch erforderlich sein wird, Hygienemaßnahmen und Sicherheitsabstände einzuhalten, werden die bereits seit Beginn der Pandemie bestehenden Sonderregelungen im Zusammenhang mit Amtshandlungen, die mit 30. Juni 2021 befristet waren, wieder eingeführt.

Zu § 323c Abs. 6 und 10:

Wie schon nach dem 18. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 soll auch fiir den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 die Möglichkeit eingeräumt werden, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung Gutschriften dennoch ungekürzt hiciczahlen zu können.

Zu § 323c Abs. 11c und 13:

Durch die Erlassung der 5. COVID-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, wurden erneut besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen („4. Lockdown"). Es ist daher zu erwarten, dass in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens Liquiditätsengpässe aufgrund des erneuten abrupten Wegfalls von Umsätzen eintreten werden. Diese Schwierigkeiten gilt es auch im steuerlichen Bereich abzumildern und den Unternehmen so eine Überbrückung der aktuellen Situation zu ermöglichen. Daher gewährt § 323c Abs. 11c in Anlehnung an die bis Juni 2021 in Abs. 1 lb befristete Stundungsregelung die Möglichkeit, bis 31. Dezember 2021 eine ebenso vereinfachte Stundung beantragen zu können. Damit einhergehend sollen nach Abs. 13 für ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden.

Zu § 323e Abs. 1 und 2:

Abgabepflichtige, die im Juni 2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beantragt haben, sollen durch die Anpassung des Abs. 1 ebenfalls für den Zeitraum ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 von der Vorschreibung von Stundungszinsen befreit werden.

Um den Abgabepflichtigen trotz COVID-Notmaßnahmen die Entrichtung von monatlichen Raten im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells zu erleichtern, soll nach Abs. 2 Z 4 ein weiterer Antrag auf Neuverteilung zulässig sein.“

 

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 11 30

                           Angela Baumgartner                                                            Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann