1215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

gemäß § 33 Abs. 6 GOG-NR

über das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 GOG-NR betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US)

I. Beratungen

Die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Christian Hafenecker, MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen haben das gegenständliche Verlangen (Anlage 1) am 13. Oktober 2021 im Nationalrat eingebracht.

Der Geschäftsordnungsausschuss hat das gegenständliche Verlangen erstmals in seiner Sitzung am 10. November 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Eva Blimlinger, Alois Stöger, diplômé und der Ausschussobmann Abgeordneter August Wöginger. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

In seiner Sitzung am 02. Dezember 2021 nahm der Geschäftsordnungsausschuss die Verhandlungen über das gegenständliche Verlangen wieder auf.

Eine gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit des gegenständlichen Verlangens wurde seitens des Geschäftsordnungsausschusses nicht festgestellt.

 

II. Beschlüsse

Der Geschäftsordnungsausschuss hat nach § 33 Abs. 6 GOG-NR iVm. § 3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

           1. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Geschäftsordnungsausschuss hat gemäß § 3 Abs. 3 VO-UA die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG-NR festgesetzten Grundsätzen folgendermaßen bestimmt:

ÖVP: 5 (5), SPÖ: 3 (3), FPÖ: 2 (2), Grüne 2 (2), NEOS: 1 (1)

 

           2. Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes samt deren Stellvertretern

Auf Grundlage des Vorschlages des Präsidenten des Nationalrates gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA hat der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA

         -      Herrn Dr. Wolfgang Pöschl zum Verfahrensrichter,

         -      Frau Mag.a Christa Edwards zur Verfahrensrichter-Stellvertreterin,

         -      Frau Mag.a Dr.in Barbara Weiß, LL.M zur Verfahrensanwältin sowie

         -      Herrn Dr. Andreas Joklik zum Verfahrensanwältin-Stellvertreter gewählt.

 

           3. Grundsätzlicher Beweisbeschluss

Auf Antrag der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dr. Susanne Fürst, David Stögmüller, Dr. Stephanie Krisper hat der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA den als Anlage 2 angeschlossenen grundsätzlichen Beweisbeschluss einstimmig gefasst.

 

III. Ergebnis

Als Ergebnis seiner Beratungen erstattet der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 33 Abs. 6 GOG-NR dem Nationalrat Bericht hinsichtlich des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 GOG-NR betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US) (Anlage 1) sowie folgender gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA gefasster Beschlüsse:

 

1.

Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

 

 

Mitglieder

Ersatzmitglieder

 

ÖVP

5

5

 

SPÖ

3

3

 

FPÖ

2

3

 

Grüne

2

2

 

NEOS

1

1

 

2.

Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern

 

Verfahrensrichter

Dr. Wolfgang Pöschl

 

Verfahrensrichter-Stellvertreterin

Mag.a Christa Edwards

 

Verfahrensanwältin

Mag.a Dr.in Barbara Weiß, LL.M

 

Verfahrensanwältin-Stellvertreter

Dr. Andreas Joklik

 

3.

Grundsätzlicher Beweisbeschluss (Anlage 2)

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde einstimmig der Abgeordnete Kai Jan Krainer gewählt.

Wien, 2021 12 02

                                Kai Jan Krainer                                                              August Wöginger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann