1221 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (1176 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Durch Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sollen die Beugehaft nach dem Inkrafttreten der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 7.10.2020, G 164/2020 ua.) wiedereingeführt, eine höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft festgelegt und ein neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium geschaffen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit ...“) und Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren …“, insb. „Verwaltungsvollstreckung“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die vorgeschlagene Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 sieht ein einheitliches Rechtsmittel vor, das sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a Abs. 1 bis 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) wird damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eingeführt. Gemäß Art. 130 Abs. 2 zweiter Satz B-VG dürfen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG Bundesgesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 B-VG nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Wird im VVG, einem sowohl für die Bundesverwaltung als auch die Landesverwaltung geltenden Bundesgesetz, welches primär von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen wird, (auch) eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vorgesehen, ist vor der Kundmachung die Zustimmung der Länder einzuholen.
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Dr. Susanne Fürst, Mag. Christian Drobits, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Mag. Harald Stefan sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1176 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 12 02
Mag. Friedrich Ofenauer Mag. Wolfgang Gerstl
Berichterstatter Obmannstellvertreter