1226 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2073/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten
Mag. Verena Nussbaum, Laurenz Pöttinger, Fiona Fiedler, Bed, Barbara Neßler,
Rebecca Kirchbaumer, Mag. Markus Koza, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerald Loacker,
Alois Stöger, diplômé sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration
MMag. Dr. Susanne Raab.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Die hohe Wirksamkeit der Impfung gegen schwere Verläufe wurde inzwischen bereits mehrfach nachgewiesen und es besteht eine ausdrückliche Impfempfehlung des nationalen Impfgremiums für Menschen mit Kinderwunsch sowie für schwangere und stillende Frauen. Für die meisten Frauen, die sich am 1. Jänner 2021 zwischen dem Beginn des vierten Schwangerschaftsmonats und dem Beginn der Schutzfrist befinden, wäre eine Impfung sogar vor Beginn der Schwangerschaft möglich gewesen.

Dennoch muss die Sonderfreistellung COVID-19 für ungeimpfte Schwangere, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten, angesichts der hohen Inzidenz erneut verlängert werden, da für sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf besteht.

Zu Z 2:

Auch geimpfte Schwangere, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten, jedoch nach den derzeitigen Erkenntnissen über keinen vollständigen Impfschutz mehr verfügen, haben einen Anspruch auf Sonderfreistellung COVID-19.

Wie lange von einem vollständigen Schutz ausgegangen werden kann, richtet sich nach den aktuellen Empfehlungen des nationalen Impfgremiums.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 02

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann