1227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2070/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 17):

Zitatbereinigung.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Barbara Neßler die Abgeordneten Bettina Zopf, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger, Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Dr. Dagmar Belakowitsch, Fiona Fiedler, Bed, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bettina Zopf und Barbara Neßler einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes:

Zu Z 1a (§ 18b Abs. 1 und 1a):

Die aktuelle Sonderbetreuungszeit der Phase 5 endet mit 31. Dezember 2021. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation und die infolge der relativ niedrigen Durchimpfungsrate der Bevölkerung auch im ersten Quartal des Jahres 2022 zu erwartenden hohen Infektionszahlen, sollen die bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme und der Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit verlängert werden. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des unter 14‑jährigen Kindes, des Angehörigen mit Behinderung oder des Pflegebedürftigen notwendig ist. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist z.B. dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Verwandte (wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister) oder Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem ‚sozialen‘ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw. der Betreuungskraft verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit setzt voraus, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und die betroffene Person weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat. Eine behördliche Schließung einer Schul- oder Kinderbetreuungseinrichtung liegt auch dann vor, wenn die Einrichtung weiterhin eine Betreuung der Schülerinnen oder Schüler bzw. Kinder anbietet. Die Sonderbetreuungszeit zur Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes kann daher vereinbart werden, auch wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung eine Kinderbetreuung anbietet.

Sonderbetreuungszeit soll auch dann vereinbart werden können, wenn in Zeiten des Lockdowns im Sinne des COVID-19-Maßnahmengesetzes und einer darauf basierenden Verordnung die verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht ausgesetzt wird. Gleiches gilt für die anderen im Abs. 1a genannten Einrichtungen.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1 Z 50)

§ 18b Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2021 betreffend die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Vergütungen für Sonderbetreuungszeiten soll nicht mit 31.12.2021 außer Kraft treten, sondern weitergelten, um auch die Phase 6 zu erfassen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 1 Z 51):

Die Sonderbetreuungszeit Phase 6 soll mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten und bis 31. März 2022 in Anspruch genommen oder vereinbart werden können; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus. Wenn es aufgrund der Pademieentwicklung erforderlich ist, soll die Maßnahme durch Verordnung verlängert werden können.  Eine solche Verlängerung kann maximal bis zum Beginn der Sommerferien erfolgen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bettina Zopf und Barbara Neßler mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 02

                                Barbara Neßler                                                                Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann