1228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 2071/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit der gegenständlichen Regelung soll eine ausschließlich für das Jahr 2014 anwendbare Evaluierungsbestimmung entfallen. Diese hat keinen Anwendungsbereich mehr.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember
2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an
die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die
Abgeordneten Bettina Zopf,
Barbara Neßler, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger,
Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA,
Dr. Dagmar Belakowitsch, Fiona Fiedler, Bed, Alois Stöger,
diplômé, Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin
für Frauen, Familie, Jugend und Integration MMag. Dr. Susanne Raab und
der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Laurenz Pöttinger und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Mit der vorgeschlagenen Regelung des
§ 37e können Arbeitnehmer, die sich während der
COVID-19-Pandemie infolge von Lockdowns längere Zeit in Kurzarbeit
befunden haben, zur Schmälerung ihrer Einkommensverluste einen
Langzeit-KUA-Bonus erhalten. Diese Einmalzahlung soll allen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ermöglicht werden, die während der
Pandemie von März 2020 bis Oktober 2021 mindestens zehn Monate und
mindestens einen Tag im November 2021 von Kurzarbeit betroffen waren und vor
Eintritt in die Kurzarbeit ein Bruttoeinkommen von höchstens der
Hälfte der gemäß § 45 ASVG vorgesehenen
Höchstbetragsgrundlage erhalten haben. Dabei ist die
sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im November 2021 heranzuziehen,
die gemäß § 37b Abs. 5 AMSG der letzten Beitragsgrundlage
vor Eintritt der Kurzarbeit entspricht. Von der Regelung sollen vor allem
Personen mit geringerem Einkommen profitieren Die Abwicklung soll über die
Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen, die dafür die erforderlichen
Daten vom AMS erhält. Ausgehend von der Inanspruchnahme der Kurzarbeit im
September 2021 werden voraussichtlich rund 25.000 Personen den
Langzeit-KUA-Bonus erhalten können, womit ein Aufwand in Höhe von
rund
12,5 Mio. Euro verbunden sein wird.
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und neuerlicher betrieblicher Betretungsverbote soll die bestehende Kurzarbeitsregelung für besonders betroffene Betriebe (§ 37b Abs. 9 AMSG) bis Ende März 2022 verlängert werden. Damit soll die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes gewährleistet werden.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Laurenz Pöttinger und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 12 02
Tanja Graf Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann