1228 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2071/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der gegenständlichen Regelung soll eine ausschließlich für das Jahr 2014 anwendbare Evaluierungsbestimmung entfallen. Diese hat keinen Anwendungsbereich mehr.“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Bettina Zopf,
Barbara Neßler, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger, Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA,
Dr. Dagmar Belakowitsch, Fiona Fiedler, Bed, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Laurenz Pöttinger und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 37e können Arbeitnehmer, die sich während der
COVID-19-Pandemie infolge von Lockdowns längere Zeit in Kurzarbeit befunden haben, zur Schmälerung ihrer Einkommensverluste einen Langzeit-KUA-Bonus erhalten. Diese Einmalzahlung soll allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ermöglicht werden, die während der Pandemie von März 2020 bis Oktober 2021 mindestens zehn Monate und mindestens einen Tag im November 2021 von Kurzarbeit betroffen waren und vor Eintritt in die Kurzarbeit ein Bruttoeinkommen von höchstens der Hälfte der gemäß § 45 ASVG vorgesehenen Höchstbetragsgrundlage erhalten haben. Dabei ist die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im November 2021 heranzuziehen, die gemäß § 37b Abs. 5 AMSG der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit entspricht. Von der Regelung sollen vor allem Personen mit geringerem Einkommen profitieren Die Abwicklung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen, die dafür die erforderlichen Daten vom AMS erhält. Ausgehend von der Inanspruchnahme der Kurzarbeit im September 2021 werden voraussichtlich rund 25.000 Personen den Langzeit-KUA-Bonus erhalten können, womit ein Aufwand in Höhe von rund
12,5 Mio. Euro verbunden sein wird.

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und neuerlicher betrieblicher Betretungsverbote soll die bestehende Kurzarbeitsregelung für besonders betroffene Betriebe (§ 37b Abs. 9 AMSG) bis Ende März 2022 verlängert werden. Damit soll die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes gewährleistet werden.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Laurenz Pöttinger und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 02

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann