Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2a lautet:
„(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.“
2. In § 20 Abs. 7 wird der Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2022“ ersetzt.
3. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:
„(176) § 12 Abs. 2a, § 20 Abs. 7 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
4. In § 82 Abs. 5 wird der Wortlaut „bis längstens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis längstens 31. März 2022“ ersetzt.
5. Dem § 80 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“