1235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2067/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 21b Abs. 9a, und § 21b Abs. 9b):

Da die Ausnahmesituation, die durch die Covid-19 Pandemie hervorgerufen wurde, anhält, ist es weiterhin zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw. den Förderwerbern und Förderwerberinnen erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Die Datenübermittlung personenbezogener Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber und Förderwerberinnen von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hierfür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien soll deshalb fortgesetzt werden.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 7 und § 33 Abs. 8):

Zum Zweck pflegebedürftige Personen über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren, wurde mit der Novelle zum Bundespflegegeldgesetz BGBl. I Nr. 48/2021 normiert, dass von den Entscheidungsträgern des Bundespflegegeldgesetzes und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an die hierfür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen übermittelt werden können: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Meldeadresse und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen.

Diese Regelung ist mit dem 31. Dezember 2021 befristet. Aufgrund der anhaltenden Covid-19 Pandemie soll die Geltungsdauer der Bestimmungen nunmehr bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

Zu Z 3 (§ 48d Abs. 3):

Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 mit dem 3b. Abschnitt im Bundespflegegeldgesetz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld eingeführt. Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen dabei auch die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für diese Personenkreise werden dabei vom Sozialministerium vorfinanziert und vom Bundesministerium für Finanzen ersetzt.

Im Übergangsrecht wurde im § 48d Abs. 3 BPGG normiert, dass die Vorschriften des 3b. Abschnittes hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017 außer Kraft treten.

Um im Sinne der Betroffenen sicherzustellen, dass auch diese Personenkreise nach dem Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 am 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben, sollen diese Vorschriften auch nach dem 31. Dezember 2021, bis zur Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, angewendet werden.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 32):

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 21b Abs. 9a, 21b Abs. 9b, 33 Abs. 7, 33 Abs. 8 und 48d Abs. 3 sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bedrana Ribo, MA die Abgeordneten
Mag. Elisabeth Scheucher‑Pichler und Fiona Fiedler, Bed.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 02

                             Bedrana Ribo, MA                                                             Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann