1241 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über den Antrag 2122/A der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden sowie

über den Antrag 2010/A der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird

Zu 2122/A

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die geplanten Änderungen dienen der Klarstellung bzw. sind redaktioneller Natur.“

 

Zu 2010/A

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Oktober 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die geplante Änderungung ist nötig, um die Abwicklung der zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 gewährten Beihilfen zu ermöglichen.“

 

Der Kulturausschuss hat die beiden Initiativanträge in seiner Sitzung am 6. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc, die Abgeordneten Henrike Brandstötter, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Maria Großbauer, Rosa Ecker, MBA und Gabriele Heinisch-Hosek sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zum Initiativantrag 2122/A einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die seit September stetig steigenden Infektionszahlen hat sich bereits im Lauf des Herbstes 2021 ein starker Rückgang der Nachfrage nach Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich abgezeichnet, der auch für die betroffenen Künstler:innen zu Einkommensverlusten geführt hat. Durch die seit 22.11.2021 wieder geltenden Betretungsverbote von Kunst- und Kulturbetrieben sowie die weit reichenden Beschränkungen von Zusammenkünften (5. COVID-19-NotmaßnahmenVO) besteht nun nahezu keine Möglichkeit für Künstler:innen, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich viele von ihnen wieder bzw. weiterhin in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und bis in das Frühjahr 2022 Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich entfallen und es zu weiteren Einnahmenausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommt. Es ist daher erforderlich, die etablierten Instrumente des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds und der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, die zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern eingerichtet wurden, zu verlängern. Beibehalten wird auch das etablierte System, an Kalenderjahre als Betrachtungszeiträume anzuknüpfen, die Gewährung von Beihilfen kann auch in Folgejahren erfolgen, solange die gesetzliche Grundlage in Geltung steht.

Änderung des Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds:

Das Gleiche gilt für den NPO-Unterstützungsfonds, für den ebenfalls eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, im Jahr 2022 Unterstützungsleistungen an gemeinnützige Rechtsträger und ihnen in Gesetz gleichgestellte Organisationen auszuzahlen. Die Rechtsgrundlage (§ 5b) übernimmt dabei weitgehend die für das Kalenderjahr 2021 geltende Rechtsgrundlage, soll jedoch dem richtlinienerlassenden Bundesminister eine zielgerichtetere Förderung ermöglichen, sofern in besonders begründeten Fällen ein solcher Bedarf besteht.

Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes:

Die „Gutscheinlösung“ für entfallene oder verschobene Veranstaltungen soll verlängert werden. Das KuKuSpoSiG regelt ausschließlich die Form der Rückerstattung von Zahlungen im Fall des Entfalls eines Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Schließung einer Kunst- oder Kultureinrichtung. Der Erstattungsanspruch in Geld wird befristet aufgeschoben bzw. dem Veranstalter/Betreiber das Recht eingeräumt, zwischenzeitlich (teilweise) einen Wertgutschein gestaffelt nach Beträgen zu übergeben.

Ob ein Rückzahlungsanspruch als solcher besteht, richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Leistungsstörungsrechtes des ABGB. Dies betrifft auch die Rechtsfrage, ob der Rückerstattungsanspruch auch die Vermittlungsgebühr umfasst. In Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland soll die Erstattung von Vermittlungsgebühren nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt werden für Gutscheine, die ab dem 1.1.2022 ausgegeben werden. Ob diese Regelung dem bereits geltenden Zivilrecht entspricht und daher nur der Klarstellung dient, obliegt der Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Mit dieser Regelung wird jedenfalls keine Aussage über Gutscheine getroffen, die vor dem 1.1.2022 ausgegeben wurden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf (2122/A) in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, G, N, dagegen: S, F bzw. einstimmig) beschlossen. Damit gilt der Initiativantrag 2010/A als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 06

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Mag. Eva Blimlinger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau