Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 7

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 8

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 9

Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 lit. g wird am Ende der sublit. cc der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd angefügt:

                  „dd) in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;“

2. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 8i Abs. 2) Nach § 8h wird folgender § 8i samt Überschrift eingefügt:

„Sommerschule

§ 8i. (1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.“

3. In § 21b Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „Physik,“ die Wendung „Digitale Grundbildung,“ eingefügt.

4. In § 21b Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „Digitale Grundbildung sowie“.

5. In § 39 Abs. 1 wird nach der Wendung „Physik,“ die Wendung „Digitale Grundbildung,“ eingefügt.

6. In § 39 Abs. 1a entfällt die Wendung „Digitale Grundbildung sowie“.

7. Dem § 79 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, in einem sechssemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln und sie zur Universitätsreife zu führen.“

8. Dem § 128b wird folgender Satz angefügt:

„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“

9. Dem § 131 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8 lit. g sublit. cc und dd, § 8i samt Überschrift, § 79 Abs. 1 Z 4 und § 128b treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 21b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;

           3. (Grundsatzbestimmung) § 8i Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

10. Dem § 131 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist § 8i anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.“

2. Dem § 12 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(11) Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden.

(12) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy-Bestätigung“ auszustellen.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.“

4. In § 38 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlichen“ die Wendung „ , graphischen oder praktischen“ eingefügt.

5. In § 40 Abs. 3 wird vor dem Wort „Prüfungsgebieten“ die Wendung „nicht standardisierten“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen.“

6. Dem § 65 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.“

7. Nach § 77a wird folgender § 77b samt Überschrift eingefügt:

„Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule

§ 77b. Die Schulleitung und die Lehrperson sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zu diesem Zweck sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.“

7a. In § 82 Abs. 19 Z 2 wird nach der Wendung „in Kraft und“ die Wendung „findet § 38 Abs. 4 abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen“ eingefügt.

8. Dem § 82 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 10 bis 12, § 18 Abs. 16, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 65 Abs. 2 und § 77b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 82k samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.“

9. § 82k samt Überschrift entfällt.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „fachkundige Lehrperson“ die Wendung „oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin“ eingefügt.

2. In § 38 Abs. 3 vierter Satz entfällt das Wort „standardisierten“.

3 In § 38 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlichen“ die Wendung „ , graphischen und praktischen“ eingefügt.

4. In § 40 Abs. 3 wird vor dem Wort „Prüfungsgebieten“ die Wendung „nicht standardisierten“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen.“

5. Dem § 69 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 3 letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 72 samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.“

6. § 72 samt Überschrift entfällt.

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 7 wird nach dem Wort „vor“ die Wendung „dem Pfingstsonntag“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 ist anzuwenden.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2, 4 und 5 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“

5. (Grundsatzbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“

6. (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 10 lautet:

„(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“

7. Dem § 16a wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 4 Z 7 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2022 in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 8 und § 10 Abs. 10 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen,

           3. § 2 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           4. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

Artikel 5

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Einrichtung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) ist die Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters vorzusehen.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen über den Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), insbesondere § 8i des Schulorganisationsgsetzes, § 77b des Schulunterrichtsgesetzes oder § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes, sind sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 31b wird folgender Satz angefügt:

„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 8a Abs. 5 und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 08/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wendung „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wendung „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wendung „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wendung „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird.“

3. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“

5. Dem § 11 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

6. Dem § 30 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 1 lautet wie folgt:

§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

           1. von Lehrerinnen und Lehrern sowie

           2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.“

2. In § 39 Abs. 3a wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik“ die Wendung „sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik“ eingefügt.

3. In § 42 Abs. 13 wird nach der Ziffer 5 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer 6 das Wort „sowie“ angefügt und folgende Ziffer 7 angefügt:

         „7. Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik“.

4. Nach § 52f Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang Inklusive Elementarpädagogik gemäß § 39a Abs. 3a ist die erfolgreiche Ablegung eines Abschlusses gemäß § 1 Z 1 des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 406/1968, in der geltenden Fassung.“

5. In § 52f Abs. 4 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch eine Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Hochschullehrgang für Elementarpädagogik“ die Wendung „sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik“ eingefügt.

6. Dem § 80 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 39 Abs. 1 und 3a, § 42 Abs. 13 Z 5 bis 7 sowie § 52f Abs. 3d und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG), BGBl. I Nr. 76/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und 3 entfällt die Wortfolge „im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22“.

2. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Näheres ist vom Rektorat festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte festgelegt werden können.“

2a. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) An Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, kann das Rektorat im Rahmen der Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige gemäß § 15 Abs. 3 Z 21 HG Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID- 19-Pandemie insbesondere für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder an Eignungs- und Aufnahmeverfahren oder für die sonstige Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen festlegen; es kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verlangt werden. Näheres ist vom Rektorat festzulegen.“

2b. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule kann Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule gemäß § 72 Z 2 bis 4 HG festlegen.“

3. § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Näheres ist vom Erhalter im Einvernehmen mit der Kollegiumsleitung festzulegen, wobei auch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Studierende, das Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal der Fachhochschule und Dritte festgelegt werden können.“

4. In § 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „und im Wintersemester 2021/22“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022“ ersetzt.

5. In § 3 wird die Wort-und Zeichenfolge „28. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2022“ ersetzt.