1258 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1170 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021)

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. September 2009 S. 11, sieht vor, dass alle fünf Jahre ab dem 11. Juni 2005 die Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom 27. Oktober 1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18. Juli 2009 S. 14, (nunmehr Verordnung [EU] 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 2494/95, ABl. Nr. L 135 vom 24. Mai 2016 S. 11), genannten Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) überprüft und die Beträge automatisch angepasst werden. Die Versicherungssummen werden um die im EVPI für den betreffenden Zeitraum angegebene prozentuale Änderung erhöht und auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufgerundet. Die Europäische Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die angepassten Beträge und sorgt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die unmittelbar vor dem Abschluss stehende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sieht nur vor, dass die in Art. 9 Abs. 1 angeführten Mindestdeckungssummen dahingehend geändert werden, als die Beträge der Mindestversicherungssummen für Personenschäden mit 1 300 000 Euro je Unfallopfer bzw. mit 6 450 000 Euro je Schadensfall sowie für Sachschäden mit 1 300 000 Euro festgelegt werden.

Die Europäische Kommission führte dazu erläuternd aus, dass die Mindestbeträge gemäß der Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG die aktualisierten Beträge ab Juni 2020 widerspiegeln sollten. Die prozentuale Veränderung im Bezugszeitraum Juni 2015 bis Juni 2020 betrage rund 6,1338%. Grundlage für diese Berechnungen sei der von Eurostaat veröffentlichte harmonisierte Verbraucherpreisindex. Dieser prozentuale Anstieg und die Aufrundung auf ein Vielfaches von 10 000 Euro würden zu den folgenden aktualisierten Beträgen führen: 6 450 000 Euro (Juni 2020) anstelle von 6 070 000 Euro (Juni 2015) und 1 300 000 Euro (Juni 2020) anstelle von 1 220 000 Euro (Juni 2015).

Die angepassten Beträge wurden schließlich auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 423 vom 19. Oktober 2021 S. 24).

Entsprechend dieser Valorisierung sollen mit dem vorliegenden Entwurf – wie zuletzt mit der Novelle BGBl. I Nr. 19/2017 – die Pauschalversicherungssummen des § 9 Abs. 3 sowie die Summen für Personenschäden des § 9 Abs. 4 KHVG 1994 im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben erhöht werden. Um die bestehenden Relationen zu wahren, sollen die Mindestversicherungssummen in § 9 KHVG 1994 auf entsprechend runde Summen angepasst werden. Gleichzeitig ist eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge im EKHG sowie in denjenigen Haftpflichtgesetzen, die sich betragsmäßig an den in der Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Summen orientieren, vorzunehmen. Dies gilt für das Reichshaftpflichtgesetz, für das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und für das Rohrleitungsgesetz.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Corinna Scharzenberger die Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1170 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 07

                  Mag. Corinna Scharzenberger                                         Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau