1268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 2064/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1:

Die derzeit geltenden berufsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie laufen Ende 2021 aus.

Aufgrund der angespannten Personal- und Ausbildungssituation ist zu befürchten, dass nicht sichergestellt werden kann, dass alle Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss bis Jahresende die Möglichkeit hatten, ihre im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Auflagen im Hinblick auf ergänzende Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren und sich anschließend in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen. Damit diese nicht mit 1. Jänner 2022 ihre Berechtigung verlieren und dem Gesundheits- und Pflegebereich nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht daher für diese Personengruppe der Bedarf an einer letztmaligen Verlängerung der Frist um sechs Monate.

Von dieser Verlängerung sollen jene Berufsangehörigen erfasst sein, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungsangebots während der Pandemie erschwerte Bedingungen zur Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen hatten.

Für das bis Ende 2021 noch geltende Absehen von der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister für Berufsangehörige mit inländischem Ausbildungsabschluss besteht hingegen kein Bedarf einer Verlängerung, da die Beantragung und Durchführung der Registrierung im Gesundheitsberuferegister bereits seit über einem Jahr ohne Einschränkungen wieder möglich ist.

Zu Artikel 2 und 3:

Auf Grund der Entwicklung der Covid-19-Pandemie ist die bisherige Befristung einzelner berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im MTD-Gesetz und SanG bis 31. Dezember 2021 nicht ausreichend. Daher werden diese Fristen bis 30. Juni 2022 verlängert.

Es handelt sich dabei um das Tätigwerden im Zusammenhang mit der in der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden von Angehörigen des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes ohne ärztliche Anordnung und von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben.

Sanitäter:innen sollen weiterhin die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der der Covid-19-Pandemie, nämlich Testungen (§ 9 Abs. 1 Z. 3a und b) und Impfungen, durchführen dürfen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Laurenz Pöttinger, Mario Lindner, Dr. Werner Saxinger, MSc, Fiona Fiedler, BEd, Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda, Mag. Verena Nussbaum und Philip Kucher sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die derzeit geltenden berufsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie laufen Ende 2021 aus.

Neben der im vorliegenden Initiativantrag angestrebten Verlängerung dieser Frist für Angehörige der Gesundheits-und Krankenpflege mit ausländischem Ausbildungsabschluss für die Absolvierung ihrer im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und die anschließende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister besteht angesichts der noch laufenden Pandemie auch für folgende Bereiche weiterhin die Gefahr eines Personalengpasses:

Durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wurde angesichts des im Rahmen der Corona-Krise verstärkten Personalbedarfs an insbesondere Intensivpflegepersonal sowie auch anderer Spezialsierungen, wie Krankenhaushygiene und Anästhesiepflege, eine vorübergehende Lockerung der 5-Jahres-Frist für die Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ermöglicht. Diese ist derzeit bis 31. Dezember 2021 befristet. Angesichts des noch weiterhin bestehenden besonderen Personalbedarfs in diesen Spezialbereichen ist es erforderlich, die Befristung auch dieser Sonderbestimmung zu verlängern.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 09

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann