Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.

Artikel 2

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1, 5, 5a Z 1 und 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 2 und 5a Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

5. In § 8 Abs. 3 und 5a Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.

6. In § 8 Abs. 4 und 5a Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 5b und 5d sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“