Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.
Artikel 2
Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1, 5, 5a Z 1 und 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.
4. In § 8 Abs. 2 und 5a Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.
5. In § 8 Abs. 3 und 5a Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.
6. In § 8 Abs. 4 und 5a Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 1 Abs. 5b und 5d sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“