Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 3 Z 12 lautet:

      „12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“

2. Im § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

3. § 733 Abs. 8c erhält die Bezeichnung „(8d)“ und folgender Abs. 8c wird vorangestellt:

„(8c) Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 sind dem Dienstgeber bis zum 31. Jänner 2022 zu stunden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.“

4. Im § 733 Abs. 9 letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 8c“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 8d“ ersetzt.

5. Im § 733 Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 8b“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 8c“ ersetzt.

6. Im § 736 Abs. 9 wird der Ausdruck „Zeiträume im Jahr 2021“ durch den Ausdruck „Zeiträume im Jahr 2022“ ersetzt.

7. § 742a samt Überschrift lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen

§ 742a. (1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV‑2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

(4) Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

8. Im § 751 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.

9. Nach § 760 wird folgender § 761 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 761. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2022 die §§ 49 Abs. 3 Z 12 und 736 Abs. 9;

           2. mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt § 742a samt Überschrift.

(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.

(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 151 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48)“ ersetzt.

2. § 380a samt Überschrift lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen

§ 380a. (1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV‑2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

3. Im § 386 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.

4. Nach § 392 wird folgender § 393 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 393. § 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 142 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt.

2. § 374a samt Überschrift lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen

§ 374a. (1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV‑2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

3. Im § 380 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.

4. Nach § 386 wird folgender § 387 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 387. § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.

2. § 261a samt Überschrift lautet:

„COVID‑19-Tests von asymptomatischen Personen

§ 261a. (1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV‑2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

3. Im § 265 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.

4. Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 272. § 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“