1276 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1173 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

Problem und Ziel:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht vorzunehmen.

Betreffend die Verwaltungsstrafen kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens und zum Entfall der Mindeststrafen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nah-rungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dipl.-Ing. Olga Voglauer die Abgeordneten MMag. Katharina Werner, Bakk. und Mag. Christian Drobits sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1173 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 09

                        Dipl.-Ing. Olga Voglauer                                                 Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann