1278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2062/A der Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Clemens Stammler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird
Die Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Clemens Stammler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Probleme:
Eine Setzung und damit auch die Finanzierung von bestimmten Maßnahmen zur Vorbeugung einer Einschleppung von Tierseuchen in den Wildtierbestand ist gemäß derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Die Landesveterinärreferenten haben am 1. Juni 2021 den HBM BMSGPK und die FBM BMLRT aufgefordert, für die Kostentragung von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, für die eine Finanzierung derzeit nicht vorgesehen ist, eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten. Wobei die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen insbesondere für die Errichtung wildschweinedichter Zäune geschaffen werden sollen.
Ziele:
Bis zum Inkrafttreten eines neuen (grundlegend novellierten) österreichischen Tierseuchengesetzes, mit welchem die Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt wird, soll die Möglichkeit zur Setzung und damit auch zur Finanzierung vorbeugender Maßnahmen gegen den Eintrag von Tierseuchen in den österreichischen Wildtierbestand geschaffen werden.
Damit soll insbesondere für das Jahr 2022 und 2023 die Finanzierung von Vorbeugemaßnahmen gegen das Eindringen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in den Schwarzwildbestand sichergestellt werden.
Inhalt:
Derzeit bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten prophylaktische Maßnahmen gegen den Eintrag von Tierseuchen in den Wildtierbestand zu ergreifen. Eine Handlungsmöglichkeit ist erst nach Auftreten der Seuche im Inland gegeben, was aber zumeist – und im Falle der ASP jedenfalls – unmittelbar zu negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die empfängliche Haustierpopulation führt (Verkehrsbeschränkungen, zusätzliche Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Handels etc.). Mit dem vorgeschlagenen § 25a soll bereits vor einem Ausbruch im Inland eine Bedeckung von Maßnahmen, die sich im restlichen Unionsgebiet bereits bewährt haben und auch den Empfehlungen der Kommission entsprechen (Errichtung von Zäunen, Ankauf von Material, Betretungsbeschränkungen) erfolgen.
Der Bürgermeister, der gemäß § 26 für die Durchführung der für sein Gebiet angeordneten Maßregeln verantwortlich ist, soll nunmehr auch für die Überwachung der errichteten Barrieren und Zäune verantwortlich sein.
Alternativen:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Pkt 1 (§ 25a Abs. 4):
Durch diese Änderung soll die Grundlage geschaffen werden, bestimmte zielführende Maßnahmen zur Seuchenabwehr im Wildtierbestand bereits dann setzen zu können, wenn es in Österreich selbst noch kein Ausbruch der betreffenden Krankheit vorliegt.
Insbesondere soll die Möglichkeit bestehen an epidemiologisch relevanten, grenznahen Stellen Zäune zu errichten, um betroffene Wildtierarten am Eindringen zu hindern. Die Errichtung derartiger Barrieren hat nur bei unbedingter epidemiologischer Notwendigkeit, zeitlich und örtlich befristet sowie unter größtmöglicher Schonung nicht betroffener Wildtierarten zu erfolgen. Die Nutzung wildschweindichter Barrieren hat sich international als unbedingte Erfordernis bei der Bekämpfung der ASP dargestellt und würde bei Ausbrüchen der ASP in Österreich jedenfalls zur Anwendung kommen, diese Änderung soll bereits den gezielten vorbeugenden Einsatz in grenznahen Gebieten ermöglichen. Auch soll eine Grundlage geschaffen werden, das hiezu notwendige Material im erforderlichen Umfang zur Setzung von Sofortmaßnahmen zu bevorraten.
Zu Pkt. 2 (§ 26):
Die Gemeindebehörde, das ist im übertragenen Wirkungsbereich der Bürgermeister, ist bereits bisher zur Überwachung der örtlichen Sperrmaßnahmen beauftragt. Es wird klargestellt, dass auch die Überwachung von Zäunen, die zumeist entlang von Straßen errichtet werden, auch in diesen Verantwortungsbereich fällt.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. Es ergriff außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Leonhard Eßl der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak das Wort.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 12 09
Franz Leonhard Eßl Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstatter Obmann