1281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 2081/A der Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA‑Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Die Abgeordneten Karl Mahrer, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Aufgrund der COVID-19-Epidemie war im April 2020 die Schaffung von vorläufigen Sonderregelungen zur Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte im Bereich der Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz 2005, BFA-Verfahrensgesetz und Asylgesetz 2005). Nachdem die Entspannung der epidemischen Lage ausblieb, wurde die Geltung der Bestimmungen, deckungsgleich mit dem COVID‑19‑Maßnahmengesetz, über die ursprüngliche Geltungsdauer des 31. Dezember 2020 hinaus bereits zwei weitere Male um jeweils 6 Monate verlängert.

Da sich nun abzeichnet, dass die Epidemie Ende des Jahres 2021 noch nicht bekämpft sein wird, werden voraussichtlich auch über das aktuelle Außerkrafttretensdatum des 31. Dezember 2021 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein und sollen die betreffenden Sondernormen daher bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert werden.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Da sich nach wie vor kein Ende der Epidemie abzeichnet, muss davon ausgegangen werden, dass auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die im Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, getroffene Sonderregelung, wonach zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dessen schriftliche Übermittlung an die Behörde genügen soll, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1

Da ein Ende der Epidemie noch nicht absehbar ist, muss damit gerechnet werden, dass auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte (Sonder‑)Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, derzufolge Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind, um ein weiteres halbes Jahr, d.h. bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert werden.

Zu Z 2

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie gilt derzeit nicht, dass ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ diesen verliert, sofern er der Behörde nicht rechtzeitig mitteilt, dass er sich aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Günde für länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Damit soll in sachgerechter Weise dem Umstand, dass die Informationsverpflichtung vielfach aufgrund der unvorhersehbaren und sehr kurzfristigen Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) nicht eingehalten werden kann, begegnet werden.

Nachdem sich ein Ende der Epidemie noch nicht abzeichnet, ist es angezeigt, die gegenständliche Sonderregelung über ihre urprüngliche Geltungsdauer hinaus um ein weiteres halbes Jahr, bis zum 30. September 2022, zu verlängern. Wie schon bei ihrer Einführung durch BGBl. I Nr. 110/2021 soll sie nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID-19-Sondernormen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate später. Auf diese Weise soll den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch das weltweite Krisenereignis nicht im EWR-Gebiet aufhalten, weiterhin ein angemessener Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der damit in Verbindung stehenden einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden. Zudem soll eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten nach wie vor die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Zu Art. 3 (Änderung des BFA Verfahrensgesetzes)

Angesichts der weiterhin angespannten epidemischen Lage ist damit zu rechnen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzten Maßnahmen auch nach dem 31. Dezember 2021 aufrechtzuerhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA‑Verfahrensgesetzes mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, getroffenen Sonderbestimmungen im asylverfahrensrechtlichen Bereich zu verlängern. Unbegleitete minderjährige Asylwerber sollen daher nach der Asylantragstellung im Falle etwaiger COVID-bedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen auch in Zukunft in Regionaldirektionen und dessen Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die analog zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID‑19‑Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz geschaffene Regelung im Asylgesetz 2005, wonach Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert werden.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Ernst Gödl der Abgeordnete Mag. Georg Bürstmayr.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 10

                               Mag. Ernst Gödl                                                                  Karl Mahrer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann