Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen; Unterzeichnung und Ratifikation

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

In seinem Urteil in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) vom 6. März 2018 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass Investitionsschiedsklauseln (ISDS - Klauseln) in völkerrechtlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mit Unionsrecht vereinbar sind. Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra -EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor -Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen, darunter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 137/1996. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten, wurden mit Bulgarien Verhandlungen über die Beendigung des bilateralen Abkommens aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Beendigungsabkommen") erzielt.

 

Ziel(e)

Mit dem vorliegenden Beendigungsabkommen setzt die Republik Österreich das Urteil in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) in Bezug auf sein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit der Republik Bulgarien um. Die Intensivierung der Bemühungen auf EU-Ebene zur Verbesserung des Investitionsschutzes im EU-Binnenmarkt wird von Österreich weiterhin nachdrücklich unterstützt, mit dem Ziel einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz im Binnenmarkt für (österreichische) Unternehmen zu gewährleisten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 162/1997, wird mit Inkrafttreten des Beendigungsabkommens beendet.

2. Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, welche den Schutz von Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens getätigt wurden, verlängert, beendet wird und nach Inkrafttreten des Beendigungsabkommens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

3. Schiedsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Beendigungsabkommen abgeschlossen wurden, bleiben vom Beendigungsabkommen unberührt. Diese Verfahren werden nicht wiederaufgenommen.

4. Das Beendigungsabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien folgt, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das vorliegende Beendigungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien ist notwendig, um das EuGH-Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) umzusetzen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1545967).