1288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Bauten und Wohnen

über den Antrag 1188/A(E) der Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend rechtskräftige terroristische Straftaten als wohnrechtlicher Kündigungsgrund gem. § 30 MRG und präventiver Ausschluss von Terroristen aus gefördertem Wohnraum

Die Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 11. Dezember 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der terroristische Attentäter und IS-Anhänger Kujtim F., der bereits rechtskräftig wegen einer terroristischen Straftat worden verurteilt war, erhielt nach seiner Inhaftierung eine Gemeindewohnung in Wien-Donaustadt. Innerhalb des bemerkenswert kurzen Zeitraumes von lediglich 81 Tagen nachdem er ein „Jungwiener-Ticket“ gelöst hatte, wie die „Kronen Zeitung“ im Artikel „Warum bekam Terrorist so schnell eine Sozialwohnung?“ vom 6. November 2020 berichtet. Eine bereits wegen einer terroristischen Straftat verurteilte Person erhielt, worauf 15.000 Wiener, die auf den Wartelisten von Wiener Wohnen stehen, oft jahrelang warten. Es ist unserer Gesellschaft unzumutbar, wenn Personen - die unserem Wertesystem, unserer Lebensweise und Kultur derart hasserfüllt entgegentreten, dass sie sogar zu Terroristen und Mördern werden – in den Genuss sozialen bzw. geförderten Wohnraumes kommen. Insbesondere dann, wenn ihre Strafe nicht zur Gänze getilgt ist, sondern die Enthaftung auf Bewährung erfolgte und die Strafe nicht getilgt ist.

Zudem muss es jedem Vermieter explizit ermöglicht werden, sich – auch im Sinne der Hausgemeinschaft - von rechtskräftig wegen terroristischer Straftaten gemäß den § 278b, 278c sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner gemäß den § 278d, § 278e, § 278f, § 278g und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie gemäß § 282a StGB verurteilten Mietern bzw. Nutzern zu trennen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen terroristischer Straftaten hat daher ausdrücklich zu einem wichtigen Kündigungsgrund gem. § 30 Abs. 2 MRG zu werden.“

Der Ausschuss für Bauten und Wohnen hat den gegenständlichen Entschließungsantrag erstmals in seiner Sitzung am 2. März 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl die Abgeordneten Mag. Yannick Shetty und Mag. Nina Tomaselli. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Im Zuge der Wiederaufnahme der Verhandlungen in der Sitzung des Ausschusses für Bauten und Wohnen am 14. Dezember 2021 ergriff die Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker das Wort.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, dagegen: V, S, G, N).

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Nina Tomaselli gewählt.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Bauten und Wohnen somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2021 12 14

                            Mag. Nina Tomaselli                                                         Mag. Ruth Becher

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau