Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

1. Die Digitalisierung schreitet in allen Lebensbereichen – Bevölkerung und Wirtschaft gleichermaßen umfassend – unaufhaltsam voran. In zunehmendem Maße wird auch von der Justiz ein Angebot an digitalen Leistungen erwartet. Um den Bedürfnissen der digitalisierten Gesellschaft nachzukommen und Effizienzpotentiale zu heben, muss die Digitalisierung auch in der Justiz vorangetrieben werden. Im Regierungsprogramm findet sich im Kapitel Justiz ein klares Bekenntnis zum Ausbau der Digitalisierung in der Justiz. Die Weiterführung der strategischen Initiative Justiz 3.0. zur Digitalisierung der Aktenführung wird ausdrücklich erwähnt. Mit diesem Vorhaben arbeitet das Bundesministerium für Justiz unter Einbeziehung aller Berufsgruppen und Standesvertretungen an vollständig digitalen Arbeitsabläufen sowie den dafür notwendigen IT-Arbeitsplätzen an den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Damit wird das Ziel verfolgt, die von der Justiz angebotenen Services für Bürger:innen sowie Unternehmen bei stetig wachsender Arbeitslast und zunehmenden Herausforderungen zeitgemäß und effizient zu bewältigen. Nachdem im Dezember 2016 mit dem Pilotbetrieb an vier Gerichten gestartet werden konnte, sind in den Folgejahren permanent Verbesserungen an der Stabilität und Performance des Gesamtsystems sowie funktionale Erweiterungen insbesondere auf Basis von Feedback und Anregungen der Justizmitarbeiter:innen vorgenommen worden, sodass derzeit im Bereich Zivilverfahren und Justizverwaltung 18 Gerichte im Echtbetrieb der vollständig digitalen Akten- und Verfahrensführung sind. Die aktuellen Planungen sehen eine Anpassung der Systeme für einen Einsatz auch im Strafverfahren vor. Seit Juli 2020 wird der Neuanfall bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg ausschließlich elektronisch bearbeitet.

Digitale Verfahrensführung bedeutet eine jederzeitige zentrale Zugriffsmöglichkeit auf den Akt, mobile orts- und zeitunabhängige Bearbeitungsmöglichkeiten, eine Steigerung der Qualität durch zeitgemäße Recherche- und Wissensmanagementfunktionen sowie die Nutzung von Rationalisierungspotenzialen. Da es derzeit noch auf längere Sicht Papierakten geben wird, sind Regelungen für beide Arten der Aktenführung erforderlich.

Die bisher gewonnenen Erfahrungen in der Praxis machen zur weiteren Optimierung einige Anpassungen in der Anwendung, im technischen Bereich sowie auch bei der rechtlichen Ausgestaltung nötig.

2. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben und Abläufe sollen grundsätzlich nicht verändert werden. Dort, wo die digitale Aktenführung Sonderregelungen erfordert, wie dies etwa bei der Unterschriftsleistung der Fall ist, werden neue Regelungen geschaffen, die parallel zu den für auf Papier geführten Akten für digital geführte Akten gelten. An die Stelle der im Papierakt vorgesehenen handschriftlichen Unterfertigung tritt die qualifizierte Signatur im digital geführten Akt. Je nach Aktenführung bestehen daher zwei gleichwertige Unterschriftsmöglichkeiten.

Weitere Sonderregelungen, die ausschließlich für die digitale Aktenführung von Bedeutung sind, betreffen den Umgang mit Papierstücken, die in den digital geführten Akt Eingang finden sollen. Regelungen sind auch für diejenigen Papierstücke oder Gegenstände erforderlich, die nicht eingescannt oder sonst in ein elektronisches Dokument umgewandelt werden können. Auch die digitale Akteneinsicht (§ 89i GOG) ist neu zu regeln.

Wegen des Ziels, eine möglichst vollständige digitale Aktenführung zu gewährleisten und die parallele Führung eines Papierakts zu vermeiden, soll die Einbringung von physischen Originalen minimiert werden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass einerseits möglichst viele Eingaben elektronisch erfolgen und andererseits möglichst wenige Urschriften und Originale dem Gericht vorgelegt werden. Viele Eingaben erfolgen ohnedies bereits unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs. Für manche Personengruppen oder Institutionen ist dieser verpflichtend (§ 89c Abs. 5 GOG), andere verwenden den ERV freiwillig. Anreize, mit dem Gericht elektronisch zu kommunizieren, wurden bereits gesetzt und werden auch weiterhin erfolgen. So ist bereits seit 2013 die Einbringung mittels Bürgerkartenfunktion auch für sonst nicht am ERV teilnehmende Personen möglich, der Kreis der zur Teilnahme am ERV verpflichteten Personen und Organisationen wird laufend erweitert und auch Sachverständige und Dolmetscher sind mittlerweile in den ERV eingebunden (§ 89c Abs. 5a GOG). Es soll aber auch soweit als möglich vermieden werden, dass neben den im ERV einlangenden Aktenstücken weitere Papierstücke einlangen, um einerseits die mit der Aufnahme in den digitalen Akt verbundene Arbeitsbelastung gering zu halten, andererseits soll auch verhindert werden, dass physische Aktenteile verwaltet werden müssen. Dies lässt sich im Zivilprozess aber nicht gänzlich vermeiden. Einerseits gibt es Originalurkunden, die sich nicht scannen lassen, ohne dass ihr Beweiswert verloren geht, andererseits muss es dem Gegner des die Urkunde Vorlegenden, aber auch dem Gericht möglich sein, das Original zu überprüfen. Auch Augenscheinsgegenstände sind einem Scan meist nicht zugänglich (man denke an Muster in Markenschutzstreitigkeiten). Es ist aber jedenfalls anzustreben, die Anzahl jener Verfahren zu reduzieren, in denen wegen physischer Beweismittel neben dem digitalen Akt auch ein physischer (Bei)Akt geführt werden muss. Es wird daher – die gängige Praxis festschreibend – vorgesehen, dass Urkunden nur mehr in Abschrift vorzulegen sind, soweit nicht ausdrücklich deren Vorlage in Urschrift vom Gesetz angeordnet oder vom Gericht (auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen) verfügt wird.

3. Unmittelbar im Zusammenhang mit der Digitalisierung steht auch die Neuregelung der Gerichtsgebühren für die Akteneinsicht. Die Gebühren für Aktenabschriften nach der Tarifpost 15 bauen noch auf der analogen Welt auf; so wird die so genannte „Kopiergebühr“ nach (ausgedruckten) Seiten bemessen. Für digitale Aktenkopien gibt es nur unzureichende Regelungen, bei denen Unterschiede in der Kopierdauer und unterschiedlich große Dateninhalte in vielen Fällen zu Unzulänglichkeiten bei der Berechnung der Gebühren führten. Auch bei der Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe und der Herstellung von Kopien zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken bestehen in der Praxis Unklarheiten und damit Rechtsunsicherheit.

4. Ein weiterer Themenkomplex, der mit diesem Entwurf geregelt werden soll, betrifft die Abschaffung von Doppelgleisigkeiten bei der Einbringung von Gebühren, Geldstrafen und Kosten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz sieht derzeit vor, dass alle nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mittels Bescheid im Justizverwaltungsweg zu bestimmen sind, wenn diese nicht sogleich nach § 4 GGG entrichtet werden oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist (§ 6a Abs. 1 GEG). Die Vorschreibungsbehörde muss daher selbst dann, wenn ein an sich bereits exekutionsfähiger Titel eines Gerichts oder einer anderen Verwaltungsbehörde vorliegt, einen weiteren Titel im Verwaltungsweg schaffen (Zahlungsauftrag). Dieser verwaltungsbehördliche Titel wird letztlich auch von der Einbringungsstelle als Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO betrieben.

Dies schafft eine Vielzahl von Problemen und führt unter anderem zu einer Doppelgleisigkeit der Rechtsmittelzüge, die in manchen Fällen vermieden werden kann. Es wird daher vorgeschlagen, dass mit dem Titel des Grundverfahrens unmittelbar Exekution geführt werden kann und dadurch der verwaltungsbehördliche „Doppeltitel“ nicht mehr notwendig ist. Voraussetzung dafür ist die hinreichende Bestimmtheit der Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde des Grundverfahrens und somit die Eignung, nach der EO vollstreckt zu werden.

5. In Ergänzung zu den gebührenrechtlichen Bestimmungen werden auch in der Zivilprozessordnung Änderungen bei den Bestimmungen über die Verfahrenshilfe und die psychosoziale Prozessbegleitung getroffen.

6. Im gerichtlichen Sachverständigenwesen werden gesetzliche Nachschärfungen in den Verfahrensbestimmungen zur Bestellung von Sachverständigen vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen zu einer Steigerung der Qualität im Sachverständigenrecht beitragen.

7. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2017 wurden im E-Government-Gesetz die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Etablierung eines umfassenden elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) geschaffen. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Weiterentwicklung der österreichischen Bürgerkarte (insbesondere in ihrer Ausprägung als so genannte Handy-Signatur) hin zu einem jedenfalls auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten rechtlich anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel. Ein wesentliches (Sicherheits-)Element ist dabei der hoheitliche Registrierungsprozess, mit dem die verlässliche und eindeutige Feststellung der Identität sichergestellt wird. Die notwendigen (technischen) Vorarbeiten zur tatsächlichen Etablierung des E-ID stehen zwischenzeitig vor ihrem Abschluss, die Aufnahme des Echtbetriebs ist noch für 2021 in Aussicht genommen.

Aufgrund der interoperablen Konzeption des E-ID nach dem E-GovG kann und soll dieses sichere digitale Identitätsmanagement in den verschiedenen Datenanwendungen des öffentlichen Bereichs zum Einsatz kommen. Von dieser Möglichkeit soll daher künftig im Bereich der elektronischen Kommunikation der Sachverständigen und Dolmetscher mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs Gebrauch gemacht werden. Die dafür notwendigen Zugangsberechtigungen sollen im Weg des E-ID eingeräumt werden. Die Bezugnahme auf die Funktion E-ID entsprechend den §§ 4 ff. E-GovG umfasst dabei auch elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: elDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, erfüllen (§ 6 Abs. 5 E-GovG). All dies macht eine umfassende Überarbeitung der Regelungen im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz zum Ausweis der Sachverständigen und Dolmetscher notwendig.

8. Der Entwurf enthält auch sonstige Änderungen im zivilgerichtlichen Verfahren, die mit der Einführung des digitalen Aktes nicht in direktem Zusammenhang stehen. Dies betrifft

- die Schaffung neuer Gerichtsstände für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz und für Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.2.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202,

- die Modernisierung der Bestimmungen über die Bestellung der fachmännischen (in Hinkunft: fachkundigen) Laienrichter in Handelssachen,

- die Ermöglichung der streitwertunabhängigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz,

- die Erweiterung der für ein strittiges Trennungsverfahren gewährten Verfahrenshilfe auf das einvernehmliche Trennungsverfahren,

- die Übernahme des Inhalts der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers in die Zivilprozessordnung,

- eine Anpassung im Rechtspflegergesetz aufgrund der Reform des Exekutionsrechts (GREx) sowie

- die Richtigstellung von Zitaten.

10. Im ASGG werden eine Nachfolgeregelung für die vom VfGH aufgehobene Sonderbestimmung zu Verfahren über den Rückersatz von zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistungen oder eines Pflegegeldes geschaffen und auch das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz entsprechend angepasst.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf § 7 Abs. 1 F-VG („Bundesabgaben“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“) und auf Art 10 Abs 1 Z 17 (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien zum Gegenstand hat).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Jurisdiktionsnorm)

Allgemeines zu den Z 1 bis 5 (§§ 7, 8, 10, 15 bis 18):

Die derzeit im GOG und in der Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter in Handelssachen enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung und Rechte und Pflichten der fachmännischen Laienrichter in Handelssachen und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, sollen in die Jurisdiktionsnorm übernommen und dem Vorbild der moderneren Regelungen zu den fachkundigen Laienrichtern im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren folgend überarbeitet und modifiziert werden. Gleichzeitig sollen die Bestimmungen, an deren Stelle die Regelungen in die JN eingefügt werden, in das Gerichtsorganisationsgesetz übernommen werden.

Zu Z 1 und 2 (§ 7):

Der Begriff „fachmännischer Laienrichter“ soll durch den neutralen Begriff „fachkundiger Laienrichter“ ersetzt werden.

Abs. 3 erster Satz übernimmt § 21 Abs. 2 erster Satz GOG; die Formulierung entspricht § 16 Abs. 1 ASGG.

Zu Z 3 und 4 (§§ 8 und 10):

Der Begriff „fachmännischer Laienrichters“ soll durch den neutralen Begriff „fachkundiger Laienrichter“ ersetzt und die Geltung des § 7 Abs. 3 auch für die bei den Oberlandesgerichten tätigen Laienrichter angeordnet werden.

Zu Z 5 (§§ 15 bis 18):

Zu § 15:

§ 15 enthält allgemeine Bestimmungen zu den fachkundigen Laienrichtern sowie Regelungen über ihre Bestellung. Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt der §§ 20 und 21 Abs. 1 GOG, der §§ 11 und 13 der Verordnung sowie des Art. XIV der Achten Gerichtsentlastungsnovelle, teilweise umformuliert und teilweise auch inhaltlich leicht verändert. Abs. 4 hat § 29 Abs. 1 ASGG und § 29 RStDG zum Vorbild, Abs. 5 entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 16:

Abs. 1 übernimmt – teilwiese leicht verändert – den Inhalt des § 20 Abs. 1 zweiter Satz GOG sowie der §§ 5, 6 und 7 der Verordnung über die fachmännischen Laienrichter. Neu gestaltet wird insbesondere die Regelung, welche Personen zu fachkundigen Laienrichtern bestellt werden können. Die Bestimmung lehnt sich teilweise an § 24 ASGG an und übernimmt Teile des § 20 Abs. 1 zweiter Satz GOG. So werden zB anstelle der „selbständigen Handelstreibenden, von denen in der Regel nur Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft vorzuschlagen sind, deren Einzel- oder Gesellschaftsfirma in das Handelsregister eingetragen ist“ den heutigen Gegebenheiten angepasste Formulierungen gewählt. Wie bisher fallen unter den Begriff der „leitenden Stellung“ Prokuristen, aber auch sonst im Unternehmen in Führungspositionen tätige Personen.

Der derzeitige Inhalt dieser Bestimmung wird teilweise zu § 49 GOG übernommen; siehe die Erläuterungen dort.

Zu § 17:

Die Bestimmung regelt die Beendigung der Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter. Die Regelungen zur Amtsenthebung haben § 30 ASGG zum Vorbild und übernehmen leicht verändert den Inhalt des § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz GOG sowie Teile des § 14 der Verordnung.

Zu § 18:

Die Bestimmung regelt das dem Bestellvorgang vorausgehende Verfahren. Damit werden – leicht verändert – die §§ 3 bis 5 der Verordnung übernommen.

Der derzeitige Inhalt ist obsolet.

Zu Z 6 und 7 (§§ 92b und 92c):

Damit Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz in Österreich auch gegen Beklagte mit (Wohn-)Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat) durchgesetzt werden können, soll mit § 92b ein neuer Gerichtsstand geschaffen werden. Der bisherige § 92b wird zu § 92c.

Nach Art. 7 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO), ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/281, ABl. Nr. L 54 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 264 vom 30.9.2016 S. 43, steht für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der Europäischen Union als Wahlgerichtsstand auch das Gericht des Ortes zur Verfügung, an dem ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der diesem Gerichtsstand zu Grunde liegenden Ubiquitätstheorie kann sowohl an dem Ort geklagt werden, an welchem das unerlaubte Verhalten gesetzt wurde, als auch dort, wo der Schaden eingetreten ist. Art. 7 Z 2 EuGVVO regelt die internationale Zuständigkeit und (ausnahmsweise) auch die örtliche Zuständigkeit.

Soweit dem österreichischen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eine Regelungsmöglichkeit verbleibt, also für reine Binnenfälle wie auch für Fälle mit Auslandsberührung, welche nicht unter die EuGVVO (oder das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 339 vom 21. 12.2007 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 147 vom 10.6.2009 S. 1, im Folgenden LGVÜ) fallen (genauer: in denen, weil die beklagte Partei keinen (Wohn)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat [oder in einem LGVÜ-Vertragsstaat] hat und Art. 6 EuGVVO [Art. 5 Z 3 LGVÜ] – mit Ausnahmen – auf das nationale Zuständigkeitsrecht verweist), soll für Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen die örtliche Zuständigkeit und damit die internationale Zuständigkeit (§ 27a Abs. 1 JN) parallel so geregelt werden, dass auch am Gericht des Ortes geklagt werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist. Da der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN nur an den Ort anknüpft, an welchem das unerlaubte Verhalten gesetzt wurde, würde die örtliche Zuständigkeit und damit auch die internationale Zuständigkeit in den Fällen verneint werden, in denen dieses Verhalten im Ausland lokalisiert ist.

Losgelöst von all diesen Fragen ist die Frage der Anerkennung und Vollstreckung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in einem Drittstaat zu sehen; eine solche hängt im Wesentlichen davon ab, ob es entsprechende bi- oder multilaterale Abkommen gibt und kann im Rahmen nationaler österreichischer gesetzgeberischer Schritte nicht sichergestellt werden.

Die für den Datenschutzbereich in Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, im folgenden DSGVO, unionsrechtlich festgelegten Zuständigkeitsregelungen bleiben durch diese Bestimmung unberührt, weil insoweit auch hier der unionsrechtliche Anwendungsvorrang zum Tragen kommt.

Zu Z 8 (§ 101a):

Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung sind gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die FluggastrechteVO enthält keine Regelungen zur internationalen Zuständigkeit, sodass im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht nur der allgemeine Gerichtsstand des Sitzes des ausführenden Luftfahrtunternehmens, sondern auch der Erfüllungsgerichtsstand nach Art. 7 Nr 1 lit b der EuGVVO gewählt werden kann und zwar selbst dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht Vertragspartner ist. Der Kläger kann somit wahlweise auch beim Gericht des Abflugs- oder des Ankunftsorts klagen. Handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nicht Vertragspartner ist, so bestehen zwar Ansprüche nach der FluggastrechteVO, der Kläger kann sich aber nicht auf die EuGVVO stützen. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 JN steht in diesem Fall nicht zur Verfügung, weil dieser nur gegen den Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger ist, auch wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, darauf angewiesen, das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nachzuweisen oder eine Ordination nach § 28 Z 2 JN zu erreichen, weil die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, um das Verfahren in Österreich zu führen.

Der Oberste Gerichtshof wurde zuletzt wiederholt mit Fragen der Zuständigkeit inländischer Gerichte zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO befasst (6 Nc 1/19b, 8 Nc 24/18y, 5 Nc 25/16w). Es soll nun ein eigener Gerichtsstand für diese Fälle geschaffen werden. Dies bewirkt eine angemessene Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung dieser Ansprüche und Gleichstellung aller Luftfahrtunternehmen unabhängig von ihrem Sitz. Überdies bewirkt die Regelung eine Entlastung des Obersten Gerichtshofs.

Zu Z 9 (§ 109b):

§ 109b verweist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) auf das in § 109 JN bezeichnete Bezirksgericht (in der Regel Bezirksgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der schutzberechtigten Person). Dabei wurde bis dato die Zuständigkeit für die Vollstreckung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen gemäß § 131g AußStrG nicht explizit genannt. Dies soll durch ausdrückliche Nennung der Vollstreckung nun klargestellt werden.

Zu Z 10 (§ 118):

Die Vorschriften über die Führung der Landtafel sind durch die Grundbuchsumstellung auf ADV formell unberührt geblieben. Durch die nach § 24 GUG mögliche Übertragung landtäflicher Liegenschaften in das allgemeine Grundbuch, von der Gebrauch gemacht wurde, gibt es daher für die sich auf Landtafeln beziehende Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr. Sie soll daher im Sinne einer Rechtsbereinigung entfallen.

Zu Z 11 (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen):

Aufgehoben werden die in die Jurisdiktionsnorm übernommenen Bestimmungen der Verordnung über die fachmännischen Laienrichter und die Achte Gerichtsentlastungsnovelle. Von letzterer sind nur mehr zwei Artikel in Kraft. Der Inhalt des Art. XIV, der sich mit den fachmännischen Laienrichtern in Handelssachen befasst, wird in die JN übernommen, der Art. XIII wird aufgrund der Neufassung des Abschnitts über Vermögensrechte im Rahmen der GREx nicht mehr benötigt.

Zu Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Z 1 (§ 64):

Die in der ZPO eher dislozierte Verfahrenshilferegelung für den Kinderbeistand soll in den systematisch passenderen § 9 GGG überführt und um die Pauschalgebühr für den Besuchsmittler ergänzt werden. Es darf auf die Erläuterungen zu § 9 GGG verwiesen werden.

Zu Z 2 und 4 (§ 68 und § 71):

Sowohl in einem Beschluss auf Entziehung der Verfahrenshilfe nach § 68 als auch in einem solchen auf Nachzahlung nach § 71 ist die betroffene Partei zwingend zum Ersatz bzw. zur Zahlung jener Beträge zu verpflichten, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist (vgl. zu § 68 ZPO: M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 68 ZPO Rz 20). Strittig war bisweilen, ob eine entsprechende gerichtliche Entscheidung lediglich dem Grunde nach über die Nachzahlungspflicht abzusprechen hat oder auch einen Leistungsbefehl der Höhe nach zu enthalten hat, der in das Vermögen des Zahlungspflichtigen vollstreckbar ist (vgl. dazu Dokalik, Gerichtsgebühren13 GGG § 9 E 12 bis 14; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 71 ZPO Rz 5). Die vorgeschlagenen letzten Sätze der §§ 68 Abs. 2, 71 Abs. 2 sollen durch die Wendung, dass „de[r] Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach“ vom Gericht festzulegen ist, sicherstellen, dass künftig in solchen Beschlüssen der Höhe nach über die Nachzahlungspflicht zu entscheiden ist, um deren Vollstreckbarkeit zu gewährleisten. Dadurch soll die Zahl der zu betreibenden Titel und so der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Dass damit das Gericht auch über die Höhe der Gerichtsgebühr entscheidet, ist kein Systembruch: mit § 24 UVG, § 21 Abs. 2 GGG und § 22 Abs. 1 GGG bestehen bereits jetzt Fälle, in denen der Richter aus verwaltungsökonomischen Gründen auch über die Höhe der Gerichtsgebühren entscheidet. Es besteht freilich kein Hindernis, dass in der Praxis das Gericht die Gebühren vom Kostenbeamten vorberechnen lässt (in diesem Sinne bereits die bisherige Praxis, siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 GGG § 9 E 12 und 13).

Zu Z 3 und 5 (§ 70 und § 73b):

Das vorgeschlagene Antragsrecht des Revisors soll in den Fälle Abhilfe schaffen, in denen ein Kostenersatzbeschluss durch den Richter unterlassen oder fehlerhaft abgefasst wird (beispielsweise die Verpflichtung zum Kostenersatz an die Opferschutzeinrichtung statt an den Bund). Das Antragsrecht des Revisors soll zeitlich nicht befristet sein; die Beschlussfassung kann somit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für diese Beträge und damit auch im Zuge einer Gebührenrevision beantragt werden. Der Säumnis eines Gerichts bei der Entscheidung über einen solchen Antrag kann mit einem Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG begegnet werden (siehe auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 GEG – da der entsprechende Beschluss nicht im Justizverwaltungsweg gefasst wird, greift die Einschränkung des § 6b Abs. 1 GEG nicht). Dem Revisor steht gegen Beschlüsse nach § 70 schon aufgrund des § 72 ZPO ein Rekursrecht zu. Ein solches soll in § 73b ergänzend normiert werden.

Zu Z 6 (§ 75):

Diese Bestimmung zählt die Angaben auf, die ein Schriftsatz zu enthalten hat. Es soll an Hand dieser Angaben möglich sein, das Gericht, die Parteien und die Streitsache einwandfrei zu identifizieren. Was die Bezeichnung der Parteien betrifft, so sollen diese so genau individualisiert werden, dass es nicht zu Verwechslungen kommt. Dabei stellt die Regelung auf Kriterien ab, die sich zumeist relativ leicht in Erfahrung bringen lassen und anhand derer sich regelmäßig Personen eindeutig von anderen unterscheiden lassen. Im Einzelfall können selbstverständlich auch andere Merkmale als die im Gesetz genannten herangezogen werden, wie etwa das Geburtsdatum; auch können Merkmale weggelassen werden, wie etwa die Beschäftigung, wenn dennoch die Partei klar und unzweifelhaft bestimmt ist und der Mangel auch sonst nicht die geschäftliche Behandlung hindert (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3, § 75 ZPO Rz 4).

Gerade die genaue Beschäftigung ist oftmals unbekannt. Zudem ist eine allgemeine Umschreibung wie „Angestellte“ nicht ausreichend aussagekräftig. Um die klagende Partei nicht zu einer zur Identifizierung nicht wirklich hilfreichen Phantasieangabe zu verhalten, wenn ihr die genaue Beschäftigung ihres Gegners nicht bekannt ist, soll diese Angabe nur dann erforderlich sein, wenn sie der klagenden Partei bekannt ist. Zugleich soll im Gesetz ausdrücklich die Angabe des Geburtsdatums oder bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen die Firmenbuchnummer gefordert werden, das gemeinsam mit dem Namen zu den Merkmalen zählt, die eine Individualisierung mit hoher Sicherheit erlauben und auch Zustellungen gemäß §§ 28 ff. ZustG ermöglichen. Da aber auch bzw. gerade diese Identifikationsmerkmale den klagenden Parteien oftmals nicht bekannt ist, wird auch diese Angabe nicht zwingend vorgeschrieben, sondern die Einschränkung „soweit bekannt“ auch hiefür vorgesehen. Zwar ist die Firmenbuchnummerfür die Partei erforschbar, es sollen aber - insbesondere für unvertretene Parteien - keine Hürden für die Klagseinbringung geschaffen werden.

Wurden diese Angaben von Parteien gemacht, so sind sie auch in das Urteil aufzunehmen (s die vorgeschlagene Änderung in § 417). Damit sollen auch Exekutionen gegen so genannte „Doppelgänger“ verhindert werden.

Zu Z 7 (§ 80):

§ 80 verlangt von der Partei, die einen Schriftsatz einbringt, dass sie so viele gleichlautende Ausfertigungen davon mitvorzulegen hat, dass jedem Gegner eine Ausfertigung zugestellt und noch eine bei Gericht behalten werden kann. Damit soll die Herstellung von Kopien durch das Gericht, die mit sehr viel Aufwand und Kosten verbunden ist, verhindert werden. Wird ein Schriftsatz allerdings im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so erübrigt sich dies. § 89c GOG sieht daher bereits jetzt eine Ausnahme vor. Aber auch dann, wenn die Erledigung über die Poststraße abgefertigt oder der Akt digital geführt wird, ist die Einbringung von Gleichschriften und Halbschriften nicht sinnvoll, weil alle einlangenden Schriftsätze eingescannt und allenfalls mitübersandte Gleich- oder Halbschriften abgelegt werden. Nur mehr in Ausnahmefällen werden Erledigungen direkt bei Gericht kuvertiert und abgesendet. Es kann daher auf die Vorlage von Gleichschriften verzichtet werden. Auch die Vorlage von Rubriken hat – außer bei der Erlassung von Versäumungsurteilen – kaum mehr Bedeutung. Auch diese Anordnung kann daher entfallen. Statt dessen wird eine Ergänzung in § 396 vorgeschlagen.

Zu Z 8 (§ 82):

§ 82 sieht derzeit vor, dass eine Partei immer dann, wenn sie in einem Schriftsatz auf eine in ihren Händen befindliche Urkunde Bezug genommen hat, diese Urkunde auf Verlangen des Gegners in Urschrift binnen drei Tagen bei Gericht erlegen muss und den Gegner hievon zu verständigen hat. Da einerseits vermieden werden soll, dass neben dem digital geführten Akt regelmäßig auch noch, wenn auch nur ergänzend, „Papierakten“ geführt werden müssen, und es andererseits bei dieser Regelung in erster Linie darum geht, dass der anderen Partei Einsicht in die Urkunde gewährt wird, reicht die Vorlage einer Abschrift aus. Die Abschrift soll zur Vereinfachung für die Parteien und das Gericht gleich an den Gegner übermittelt werden. Nur dann, wenn die Urkunden nicht in Abschrift, sondern im Original vorgelegt werden, sei es, weil der Gegner die Vorlage der Urschrift verlangt, sei es, weil der vorlegenden Partei die Herstellung einer Abschrift nicht zumutbar ist (zB Vorlage der Buchhaltungsunterlagen mehrerer Jahre), sollen sie bei Gericht hinterlegt werden.

Zu Z 9 und 10 (§ 84):

Bei Einlangen von Schriftsätzen und insbesondere bei der Klagsprüfung in limine litis hat das Gericht von Amts wegen die Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen. Dazu gehört nicht nur die nun weggefallene Verpflichtung des Anschlusses von Gleichschriften und Rubriken, sondern auch das Vorhandensein der Unterschrift der Partei oder ihres jeweiligen Vertreters im Original. Diese Prüfung umfasst theoretisch das Vorhandensein einer Unterschrift an sich, den Umstand, dass diese im Original vorhanden ist und nicht kopiert oder auf anderem Wege aufgebracht wurde, und die Echtheit der Unterschrift, also dass diese von demjenigen stammt, von dem sie zu stammen vorgibt. Während die beiden ersten Punkte an Hand eines physischen Originals mehr oder weniger leicht zu überprüfen sind, ist dem Entscheidungsorgan die Überprüfung des letzten Punktes nur in Ausnahmefällen (etwa: wenn es die Unterschrift kennt) möglich. Dies schadet nicht, weil ein Verstoß gegen diese Formvorschrift nicht heilt und er (oder sonst Einwendungen in diesem Punkt, etwa vom vorgeblichen Aussteller, der mitteilt, der Schriftsatz stamme nicht von ihm) auch später noch wahrgenommen werden kann (können).

Im Rahmen der elektronischen Aktenführung sollen aber die Originale der noch physisch einlangenden Schriftsätze im Regelfall nicht dem Entscheidungsorgan vorgelegt werden. Die physisch einlangenden Schriftsätze werden regelmäßig von der Einlaufstelle oder der Geschäftsstelle gescannt und dieser Scan (eine elektronische Kopie) dem Entscheidungsorgan im digitalen Akt vorgelegt. Die physischen Originale werden zentral abgelegt.

Es soll daher, um einen effizienten Ablauf bei der Aktenbearbeitung zu gewährleisten, angeordnet werden, dass die in limine litis vorzunehmende Prüfung des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift nur bei Zweifeln (nämlich, ob sie vorhanden ist, ob sie im Original vorliegt und ob sie vom Aussteller stammt) erfolgen soll. Die Bedenken, die eine solche Überprüfung auslösen, können sich entweder aus der eigenen Wahrnehmung des Entscheidungsorgans ergeben, das etwa auf dem Scan des Schriftsatzes das Fehlen der Unterschrift bemerkt oder sich einen Schriftsatz aus anderen Gründen vorlegen hat lassen und so das Fehlen einer Originalunterschrift erkennt. Die Bedenken können sich aber auch aus der Vorlage zweifelhafter Stücke durch die Geschäftsstelle (Einlaufstelle oder zuständige Geschäftsabteilung) ergeben, die gemäß § 81a GOG bei Zweifeln am Vorliegen der eigenhändigen Unterschrift eine Vorlagepflicht trifft. Letztlich können sich Bedenken natürlich auch aus entsprechend begründetem Vorbringen einer der Parteien ergeben. In den Fällen, in denen sich Bedenken ergeben, hat das Gericht die Einhaltung von § 75 Z 3 ZPO zu überprüfen.

Zu Z 11 und Z 12 (§ 85):

Derzeit sind verschiedene Formen der Erteilung eines Verbesserungsauftrags möglich. Es kann der zu verbessernde Schriftsatz in Urschrift rückgemittelt werden, es kann die Urschrift im Akt behalten werden und nur der Verbesserungsauftrag erteilt werden oder es kann die Partei zu Gericht geladen werden. Im digitalen Akt ist eine Rückmittlung der Urschrift weder möglich noch sinnvoll. Die Bestimmung soll daher neutral formuliert werden.

Zu Z 13 und 14 (§§ 180 und 183):

Das Gericht trifft nach § 182 die Pflicht, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle Aufschlüsse gegeben werden. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, ermächtigen die §§ 180 und 183 das Gericht, den Parteien Aufträge zu erteilen. So kann es den Parteien auftragen, Urkunden, Augenscheinsgegenstände oder sonstiges ihm zur Aufklärung erheblich Erscheinendes dem Gericht vorzulegen (und allenfalls auch eine bestimmte Zeit bei Gericht zu belassen). Durch die vorgeschlagene Änderung in § 297 sind grundsätzlich nur Abschriften vorzulegen. Das Gericht soll aber auch sofort die Vorlage des Originals verlangen können. Diese Möglichkeit soll daher ausdrücklich angeführt werden.

Klargestellt werden soll auch, dass den Parteien nicht nur die Vorlage (in und außerhalb der mündlichen Verhandlung) von Urkunden oder Gegenständen aufgetragen werden kann, sondern dass sie konkret zur Mitnahme dieser Urkunden oder sonstigen Gegenstände (im Original und in Abschrift oder nur in Abschrift) zur mündlichen Verhandlung aufgefordert werden können. Es ist dann vom Gericht zu entscheiden, ob und auf welche Weise diese Urkunden oder Gegenstände Eingang in den Akt finden (im Original oder nach Erklärung der Parteien in Abschrift und in Folge als Scan) oder ob mit deren Beschreibung oder der Stellungnahme des Gegners hiezu oder einer Außerstreitstellung zu dem mit diesem Beweismittel zu Beweisendem das Auslangen gefunden werden kann. Das soll zur Reduktion von aufzubewahrenden Papierstücken beitragen.

Zu Z 15 und 16 (§§ 207 bis 217):

Zu § 207:

Die Bestimmung übernimmt den geltenden § 207 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2. In den Abs. 1 wird – etwas umformuliert, aber inhaltlich unverändert – die Bestimmung des § 209 Abs. 4 aufgenommen, wonach dann, wenn eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden kann, bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokollieren ist. Neu angeordnet wird, dass eine Ausfertigung des Protokolls den Parteien von Amts wegen zuzustellen ist. Ein Antrag soll nicht mehr erforderlich sein. Das Abstellen auf den Antrag in § 212 Abs. 5 entfällt.

Auch Abs. 2 wird unverändert übernommen. Auch im digitalen Akt wird es weiterhin einen Urteilsvermerk geben, der, anders als im Papierakt, nicht durch Stempelaufdruck gesetzt wird, sondern elektronisch.

Die Regelung des Abs. 3, wonach der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben einem Mitglied des Senats übertragen oder selbst besorgen kann, wird zum neu gestalteten § 209, der sich ua. damit beschäftigt, wer die Protokollierung vornimmt, übernommen.

Zu § 208:

Abs. 1 übernimmt im Wesentlichen die Aufzählung in § 207 Abs. 1 und berücksichtigt, dass nicht mehr zu jeder Verhandlung ein Schriftführer beigezogen wird, sodass dessen Name nicht mehr „zwingender“ Inhalt des Protokolls sein muss. Erweitert wird die Aufzählung der jedenfalls zu protokollierenden Angaben in Z 1 um die Angabe der Dauer der Verhandlung, was ohnedies bereits jetzt geschieht. Die Z 2 und 3 werden unverändert übernommen.

Der weitere Inhalt des Protokolls, nämlich die Darstellung all dessen, was sich in der Verhandlung abspielt, ist derzeit in den §§ 208 und 209 geregelt. Mit dem neu gestalteten Abs. 2 sollen die bisher in § 208 Abs. 1 und § 209 Abs. 1 und 2 angeordneten Inhalte übernommen und allgemeiner formuliert werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. So fallen zB unter den Begriff der „von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und gestellten Anträgen“ selbstverständlich auch die „Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens … enthalten“. Eine gesonderte Anführung einzelner Parteierklärungen, die auch nicht vollständig ist, soll daher entfallen. Protokolliert werden sollen aber auch die Aussage der Parteien, der Zeugen, das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen usw. Der im Ministerialentwurf dafür verwendete Begriff „Ergebnisse der Beweisaufnahme“ wurde im Begutachtungsverfahren als missverständlich kritisiert. Die diesen Einwänden offenbar zugrundeliegende Auslegung des Begriffs „Ergebnisse der Beweisaufnahme“ nämlich, dass die Schlussfolgerungen, die das Entscheidungsorgan aus den Beweisaufnahmen gezogen hat, also das Ergebnis der Beweiswürdigung darzulegen und im Protokoll festzuhalten sind, wird nicht geteilt (vgl. auch § 259 Abs. 1). Das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ ist zB das, was der Zeuge ausgesagt hat. Der Begriff ist somit nicht gleichbedeutend mit dem „Ergebnis der Beweiswürdigung“. Um aber Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird ein anderer Begriff, nämlich „Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen“ gewählt. Damit wird auf die §§ 343, 367, 370 Abs. 2, 380 Abs. 1 und 382 Bezug genommen. So wie bisher sollen diese „Inhalte/Ergebnisse der Beweisaufnahme“ zusammengefasst protokolliert werden. Es ist aber auch eine ausführlichere Wiedergabe möglich (Abs. 4).

Abs. 3 übernimmt den Inhalt des § 210 Abs. 1, Abs. 4 übernimmt den Inhalt des § 209 Abs. 3 und Abs. 5 den zusammengefassten Inhalt des § 208 Abs. 2 und 3.

Zu § 209:

Die Absätze 1 bis 3 finden sich verkürzt in § 208 wieder, der bisherige Inhalt des Abs. 4 in § 207 Abs. 1. Der Inhalt des geltenden § 209 Abs. 5 wird – verändert – im neuen § 209 behalten.

Der vorgeschlagene neue § 209 enthält in Abs. 1 die möglichen Arten der Protokollierung. Die derzeit gängigste Form ist das Diktat durch das die Verhandlung leitende Entscheidungsorgan unter Verwendung eines Tonträgers. Es werden aber auch die Möglichkeit der Verwendung eines Schriftführers, dem entweder diktiert wird oder der eigenständig mitschreibt, aufgezählt, ebenso die vor allem bei kurzen, meist außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokollen übliche Möglichkeit der Mitschrift durch das Entscheidungsorgan festgeschrieben. Damit werden im Wesentlichen die §§ 207 Abs. 3, 209 Abs. 5, 212a Abs. 1 erster Satz zusammengefasst.

Derzeit ist in § 212 auch vorgesehen, dass das Verhandlungsprotokoll den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben ist. Auf die Gültigkeit und Beweiskraft des Protokolls hat die Unterschrift der Parteien aber keinen Einfluss (Iby in Fasching/Konecny3 § 213 Rz 2/2). Aufgrund der Schwierigkeiten mit der Unterschriftsleistung der Partei im Rahmen der digitalen Aktenführung – derzeit muss auf einem Signpad unterschrieben werden und der Richter hat die Unterschrift der Partei dann an die richtige Stelle im digitalen Akt zu setzen – soll dieses Erfordernis in Zukunft entfallen.

Abs. 2 übernimmt den Inhalt des § 212a Abs. 1 zweiter Satz. Das so genannte „Protokolldeckblatt“ ist im digitalen Akt natürlich nicht auf Papier zu erstellen, sondern digital. Abs. 3 und 4 enthalten Teile des § 212 Abs. 5, Abs. 5 übernimmt leicht verändert den Inhalt des § 212 Abs. 6. Dieser soll dahin ergänzt werden, dass nun auch das Verzichtsurteil bzw. der Verzicht in die Regelung aufgenommen wird. Zugleich wird vorgesehen, dass dann, wenn ein Vergleich geschlossen wird, das Protokoll von den Parteien zu unterschreiben ist, und wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch von diesen. Eine eigene Anordnung ist hierfür erforderlich, weil die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist. Wird der Vergleich also auf einen Schallträger diktiert, so ist das Protokolldeckblatt zu unterschreiben und zumindest der Teil des Protokolls, der den Vergleich enthält, in Vollschrift zu übertragen und den Parteien zuzustellen.

Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen. Dies entspricht der bisher vorgesehenen Regelung der Unterschriftsleistung in § 213 Abs. 1. Im Senatsprozess obliegt die Verhandlungsleitung dem Vorsitzenden (§ 180), die Unterschriftserfordernisse betreffen in diesen Fällen daher den Vorsitzenden.

Zu § 210:

Der geltende Abs. 1 findet sich in § 208 Abs. 2 wieder. Der Inhalt des Abs. 2 bedarf keiner gesonderten Anordnung. Es ergibt sich bereits aus den übrigen Bestimmungen über die Protokollierung, dass nur der Richter bzw. der Rechtspfleger oder der von ihm hiezu beauftragte Schriftführer das Verhandlungsprotokoll verfassen darf und daher Protokollsentwürfe nicht angenommen werden dürfen. Auch die Vorschrift, dass die Protokollierung einzelner Parteivorträge unstatthaft ist, ist überflüssig und kann entfallen. Gleiches gilt für die Regelung in Abs. 3. Beide Regelungsinhalte ergeben sich bereits aus den Bestimmungen über die Protokollierung in ihrer Gesamtheit. Eine Änderung der Gesetzeslage ist damit nicht verbunden. Ein Umkehrschluss verbietet sich.

Der vorgeschlagene § 210 übernimmt im Wesentlichen den Regelungsinhalt der §§ 212 Abs. 1 bis 5 und 212a Abs. 2 und 3. Gleichzeitig soll, der gelebten Praxis folgend, das Verhandlungsprotokoll den Parteien nur dann zur Durchsicht vorgelegt, vorgelesen oder die Tonaufnahme abgespielt werden, wenn eine der Parteien dies verlangt.

Zu § 211:

Die Bestimmung übernimmt unverändert den Inhalt des § 215.

Zu § 212:

Die Bestimmung übernimmt den Inhalt des § 216, allerdings sprachlich verkürzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht intendiert.

Zu § 213:

Die Bestimmung übernimmt den Inhalt des § 217 Abs. 1.

Zu §§ 214 bis 217:

Der Inhalt des § 214 Abs. 1 findet sich in § 210 Abs. 5. Abs. 2 – Befassung des Senats – wurde nicht übernommen, der Inhalt des § 215 findet sich unverändert in § 211, der Inhalt des § 216 in § 212, der Inhalt des § 217 Abs. 1 in § 213 und der des § 217 Abs. 2 in § 286.

Zu Z 17 und 18 (§ 219):

§ 219 regelt die Akteneinsicht. Den Verfahrensparteien steht im Wesentlichen unbeschränkte Akteneinsicht zu. Einzelne Aktenstücke sind aber von der Akteneinsicht ausgenommen, nämlich Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes sowie Schriftstücke, die Disziplinarverfügungen enthalten.

Es finden sich aber nicht nur in Abs. 1, sondern auch in anderen Bestimmungen Vorschriften, die eine Ausnahme von der Akteneinsicht für Verfahrensparteien vorsehen. So ordnet etwa § 75a an, dass die Angaben der Partei über den Wohnort vom Gericht unter Verschluss zu halten sind. Weitere Ausnahmen von der Akteneinsicht finden sich in § 26h Abs. 2 UWG (Geschäftsgeheimnisse). Derartige weitere, gesondert angeordnete Beschränkungen der Akteneinsicht sollen in der nunmehr vorgeschlagenen Fassung des Abs. 1 ausdrücklich Erwähnung finden.

Abs. 3 wird aufgehoben und, soweit sein Inhalt noch von Bedeutung ist, in § 316 aufgenommen. Die Bestimmung ist in ihrer bisherigen Fassung missverständlich formuliert, weil sie von Schriftstücken spricht. Es ist aber zwischen Schriftsätzen, die immer beim Akt bleiben, und Urkunden, die der Partei wieder ausgefolgt werden können, zu unterscheiden. Dies soll berücksichtigt werden.

Zu Z 19 (§ 227):

Die Änderung betrifft die Richtigstellung eines Zitats.

Zu Z 20 (§ 236):

Auch diese Änderung stellt ein Zitat richtig.

Zu Z 21 und 22 (§ 251):

Die Änderung beseitigt nicht mehr erforderliche Ausnahmeregelungen.

Zu Z 23 (§ 286):

Die Bestimmung wurde inhaltlich unverändert aus § 217 Abs. 2 übernommen.

Zu Z 24 (§ 297):

Diese Bestimmung sowie die folgenden Paragraphen regeln die Vorgangsweise, die einzuhalten ist, wenn sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden beruft, die sich in ihren Händen befinden. Sie hat die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben und die Urkunden dem Gericht in geordneter und übersichtlicher Form und in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei in den gesamten Inhalt der Urkunde Einsicht nehmen können, wobei sie sowohl in Urschrift als auch in Abschrift vorgelegt werden können (§ 299 ZPO geht schon jetzt davon aus, dass die Partei Urkunden zunächst bloß in Kopie vorlegen darf - s. Kodek in Fasching/Konecny3, § 297 ZPO Rz 6). Der Partei kann aber von Amts wegen oder auf Antrag des Verfahrensgegners die Vorlage der Urschrift aufgetragen werden.

§ 297 soll nun dahingehend ergänzt werden, dass als Grundsatz bei der Urkundenvorlage angeordnet wird, dass Urkunden nur in Abschrift vorgelegt werden sollen. Diese bereits jetzt gängige Praxis soll nun auch im Gesetz ihren Niederschlag finden. Damit soll verhindert werden, dass neben dem digitalen Akt auch noch ein Papierakt, der die vorgelegten Originalurkunden enthält, geführt werden muss.

Nur wenn das Gesetz ausdrücklich die Vorlage einer Urschrift anordnet (siehe zB §§ 30 und 555), ist diese sofort vorzulegen. Sonst soll eine Vorlage der Urschrift nur über Aufforderung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag der Gegenpartei) erfolgen (§ 299). Wenn das Gericht selbst Zweifel an den Abschriften hat oder ein entsprechender Antrag der Gegenseite gestellt wird, bedarf es der Vorlage von Urschriften, weil sowohl das Gericht als auch der Gegner das Recht haben, die Beweisführung am physischen Original zu verlangen.

Es gibt allerdings auch Konstellationen, in denen die Vorlage der Urschrift aus anderen Gründen erforderlich ist. Ist es etwa unmöglich (eine Kopie der Urkunde könnte nur durch Beschädigung des Originals hergestellt werden) oder untunlich (etwa weil sich nur aus der Urschrift der Beweiswert ergibt – Beweis von Manipulationen der Urschrift), eine Abschrift vorzulegen, so kann auch sofort die Urschrift vorgelegt werden.

Die Vorlage kann sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch mit Schriftsatz erfolgen. Erfolgt sie mit Schriftsatz, so ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Urkunde in Urschrift vorgelegt wird und welche dies ist, weil Urschriften gesondert in eigenen Handakten (s § 81a Abs. 4 GOG) verwahrt werden, um dem Richter und den Parteien sofort zur Verfügung zu stehen. Dies ergibt sich an sich bereits aus § 75 Z 2, es soll an dieser Stelle aber nochmals hervorgehoben werden.

Zu Z 25 (§ 299):

Die Änderung dieser Bestimmung stellt nur eine sprachliche Anpassung an den nunmehrigen Grundsatz der Vorlage von Abschriften von Urkunden anstelle von Urschriften dar.

Zu 26 (§ 306):

Die §§ 303 ff. regeln die Vorlage einer Urkunde durch den Gegner des Beweisführers. § 306 sieht vor, dass dann, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Vorlage einzelner Teile des Inhalts einer Urkunde zu verweigern, ein beglaubigter Auszug vorzulegen ist. Auch in diesem Fall soll es in Hinkunft ausreichen, dass ein unbeglaubigter Auszug vorgelegt wird. Ebenso wie bei der Vorlage der gesamten Urkunde soll nur dann, wenn dies beantragt oder von Amts wegen gefordert wird, ein beglaubigter Auszug vorzulegen sein.

Zu 27 (§ 316):

Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind grundsätzlich in Abschrift zum Akt zu nehmen, die Urschrift ist möglichst rasch zurückzustellen. Auch diese Maßnahme dient der erleichterten Handhabbarkeit des digitalen Aktes. Die Aufbewahrung von Papierstücken soll möglichst vermieden werden.

§ 316 sieht derzeit vor, dass Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei Gericht zurückbehalten werden können, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Diese Regelung wird um Urkunden erweitert, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen, etwa weil eine „gebundene“ Urkunde sonst zerstört werden müsste, weil es gerade darauf ankommt, dass die Urschrift dem Gericht vorliegt, oder weil das gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (zB. §§ 30 und 555).

Die Bestimmung des § 219 Abs. 3, wonach die von einer Partei dem Gericht übergebenen Schriftstücke dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen sind, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist, soll in § 316 integriert und auf Urkunden reduziert werden (vgl. die Ausführungen zu § 219).

Zu Z 28 und 29 (§ 354):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen lediglich überkommene Formulierungen angepasst werden, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen.

Zu Z 30 (§ 357 Abs. 1a):

Ein wiederkehrender Kritikpunkt in Gesprächen rund um mögliche Verbesserungen im Gerichtssachverständigenwesen ist, dass Gerichtssachverständige aufgrund ihrer häufigen Bestellung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden oft übermäßig stark belastet seien und deshalb die für die Gutachtenserstellung gesetzten Fristen oftmals nicht eingehalten würden; ferner leide aufgrund dieser übermäßigen Belastung fallweise auch die Gutachtensqualität.

Ein möglicher Indikator für eine solche potenzielle besondere Belastung von Sachverständigen sind noch unerledigte schriftliche Gutachtensaufträge, bei denen die vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde gesetzte Gutachtensfrist bereits überschritten wurde. Anknüpfend daran sollen nach dem neu vorgeschlagenen § 357 Abs. 1a ZPO jene Sachverständigen, die zum Zeitpunkt einer Anfrage durch das Gericht, ob sie für die Übernahme eines konkreten Gutachtensauftrags zur Verfügung stehen, oder zum Zeitpunkt einer ohne eine solche Rückfrage durch das Gericht bereits erfolgten Bestellung in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft oder sonstige Behörde) gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen haben. Zugleich ist damit – so der oder dem Sachverständigen die zeitgerechte Erfüllung des nunmehrigen Gutachtensauftrags innerhalb der in Aussicht genommenen bzw. gesetzten Frist ihrer/seiner Beurteilung nach möglich ist – dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen, dass für die Einhaltung der vom Gericht in Aussicht genommenen oder gesetzten Frist zur Gutachtenserstattung hinreichend vorgekehrt ist.

Kommt es ungeachtet dessen in der Folge zu einer Überschreitung der Gutachtensfrist, so ist dies vom Gericht im Rahmen der Beurteilung möglicher Säumnisfolgen (§ 354 ZPO; § 25 Abs. 3 letzter Satz GebAG) entsprechend zu berücksichtigen und zu bewerten.

Mit dieser Maßnahme soll insbesondere ein Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung und zur Sicherung der Qualität der Sachverständigengutachten geleistet werden. Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Regelung auch für den Bereich der Strafverfahren vorzusehen.

Zu Z 31 (§ 396):

Siehe die Erläuterungen zu § 80.

Zu Z 32 (§ 414):

Die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers, RGBl. Nr. 372/1915, sollen, soweit sie Zivilverfahren betreffen, in die Zivilprozessordnung übernommen werden. Dies dient einerseits ihrer leichteren Auffindbarkeit und andererseits der Rechtsbereinigung.

Das Zivilverfahren betreffen die §§ 1 bis 7 dieser Verordnung. § 1 sieht vor, dass dann, wenn ein Einzelrichter ein Urteil verkündet hat, aber an dessen schriftlicher Abfassung dauernd verhindert ist, ein anderer Richter die schriftliche Abfassung herstellen kann. Gleiches gilt, wenn alle Mitglieder eines Senates (sonst hat die Abfassung durch ein anderes Mitglied zu erfolgen) dauernd verhindert sind (§ 2 der Verordnung). Der „verfahrensfremde“ Richter hat sich dazu der in § 1 der Verordnung aufgezählten Informationsquellen zu bedienen. Nur wenn aus diesen nicht einmal der Urteilsspruch festgestellt werden kann, hat das Gericht auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs zulässig. Kann hingegen der Urteilsspruch festgestellt werden, so kann das dann abgefasste Urteil wie jedes andere auch bekämpft (oder nicht bekämpft) werden. War das Urteil allerdings schon rechtskräftig, so kann gemäß § 4 der Verordnung nur die beurkundete Feststellung des Urteilsspruchs mit Rekurs angefochten werden. Ist das Rechtsmittelgericht der Meinung, dass sich der Urteilsspruch doch nicht feststellen lässt, so hat es auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Diese Regelungen gelten gemäß § 5 der Verordnung auch für Beschlüsse.

Dass das Urteil von einem anderen Richter als demjenigen, der es verkündet hat, abgefasst wurde, ist durch einen darauf hinweisenden Vermerk kenntlich zu machen (§ 3 der Verordnung, übernommen in § 418).

Die Ausfertigung eines verkündeten Urteils durch einen anderen Richter soll aber nur der Ausnahmefall sein. Es ist zweifelhaft, dass einem anderen Richter, selbst unter Zuhilfenahme von „Informationsquellen“ zu den vom verkündenden Richter angestellten Überlegungen, eine richtige Abfassung (Begründung) möglich ist. Zwar ist das Gericht gemäß § 416 Abs. 2 an seine Entscheidung gebunden, sobald es diese mündlich verkündet hat, doch ist in den Fällen, in denen die Begründung nicht nachvollzogen werden kann, eine gesetzeskonforme Ausfertigung nicht möglich. Es soll aber auch nicht dazu kommen, dass zwar in der Urteilsausfertigung eine nachvollziehbare, nicht aber der des verkündenden Richters entsprechende Begründung enthalten ist. In den Fällen, in denen das Urteil mit Begründung auszufertigen ist, soll daher in Abweichung von der Verordnung keine Abfassung durch einen anderen Richter erfolgen, sondern das Urteil als nicht gefällt erklärt werden. Keine Probleme bereitet es hingegen, wenn gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel angemeldet wurde und daher nur eine gekürzte Ausfertigung herzustellen ist. Auch bei Versäumungs-, Verzichts- und Anerkenntnisurteilen ist die Abfassung der Entscheidung durch einen anderen Richter unproblematisch.

Diese Vorgangsweise soll auch bei Beschlüssen zur Anwendung kommen.

Zu 33 (§ 417):

Siehe die Erläuterungen zu § 75.

Zu 34 (§ 418):

§ 418 sieht vor, dass die schriftliche Abfassung eines Urteils (= Urschrift) vom Vorsitzenden des Senats und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Unterschrift des Schriftführers kann entfallen, da sie einerseits keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, und andererseits in den meisten Fällen kein Schriftführer herangezogen wird. Die Unterschrift des Vorsitzenden soll, wenn dieser dauernd verhindert ist, durch ein anderes Senatsmitglied erfolgen. Damit wird die Regelung des § 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen übernommen – s. ausführlich hiezu die Erläuterungen zu § 414.

Zu 35 und 36 (§ 419):

Die Bestimmung beschäftigt sich mit der Berichtigung von Urschriften und Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen. Abs. 2 letzter Satz ordnet an, dass die Berichtigung der Urschrift beizusetzen ist. Dies soll grundsätzlich weiterhin so erfolgen, allerdings soll es auch ermöglicht werden, eine neue, berichtigte Urschrift des Urteils herzustellen. Dies kann auch bei auf Papier geführten Akten sinnvoll sein, wenn die Berichtigung auf der Urschrift nicht möglich oder untunlich ist, etwa weil durch umfangreiche Änderungen die Übersichtlichkeit verloren geht oder der Platz nicht ausreicht. Gleiches soll beim digital geführten Akt gelten. Bei diesem ist eine technisch sinnvolle Lösung zu ermöglichen.

Abs. 2 letzter Satz ordnet an, dass die Berichtigung auch auf den Ausfertigungen, die den Parteien abzufordern sind, ersichtlich zu machen ist, wenn dies tunlich ist. Einerseits ist das Abfordern von Ausfertigungen dann nicht sinnvoll, wenn die Entscheidung über den elektronischen Rechtsverkehr oder über elektronische Zustelldienste zugestellt wurde, weil in diesem Fall beliebig viele Ausfertigungen vom Empfänger ausgedruckt werden können, und andererseits ist es auch bei Papierausfertigungen nicht immer möglich oder tunlich, die Berichtigung anzubringen. Es wird daher der letzte Satz des Abs. 2 aufgehoben und dessen Inhalt flexibler formuliert in Abs. 4 aufgenommen.

Zu Z 37 (§ 426):

Siehe die Erläuterungen zu § 414.

Zu Z 38 (§ 433a):

Die Bestimmung sieht vor, dass über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden kann. Diese Möglichkeit, auch unstrittige Vergleiche vor Gericht abzuschließen, soll auf die vor einer zur alternativen Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz zuständigen Stelle (§ 4 AStG) getroffenen schriftlichen Einigungen ausgedehnt werden.

Zu Z 39 (§ 437):

Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass es ausreicht, Urkunden in Abschrift vorzulegen.

Zu Z 40 (§ 460):

In der Entscheidung 1 Ob 208/18x hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die streitige Scheidung nicht auch die Vertretung der Partei durch den bestellten Verfahrenshelfer in einem noch während des strittigen Verfahrens eingeleiteten Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung umfasst. Eine „Erstreckung“ der auf der Bewilligung der Verfahrenshilfe im streitigen Scheidungsprozess beruhenden Vertretungsbefugnis auf das – nach einer anderen Verfahrensordnung (dem Außerstreitgesetz) zu führende – Verfahren über die einvernehmliche Scheidung findet nicht statt. Eine solche Erstreckung ist aber sinnvoll. Daher soll eine solche nun ausdrücklich gesetzlich angeordnet werden. Gleiches gilt auch für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, die durch den Verweis in § 43 Abs. 1 Z 25 EPG erfasst wird.

Wird in dem Scheidungsvergleich/Auflösungsvergleich der Verfahrenshilfe genießenden Partei ein Anspruch auf geldwerte Leistung eingeräumt, so ist nach § 71 ZPO vorzugehen.

Zu Z 41 (§ 499):

Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis geht ins Leere, weil § 487 aufgehoben wurde.

Zu Z 42 (§ 502):

Mit 1.1.2016 trat das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Obwohl dieses Gesetz nunmehr seit mehreren Jahren in Geltung ist, gibt es hiezu kaum höchstgerichtliche Judikatur. Eine solche wäre jedoch sowohl für die Betroffenen als auch für die in die Pflicht genommenen Personen als Orientierung von großer Bedeutung. Insbesondere in Bezug auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beseitigung von Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastungen würde eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur beiden Seiten Leitlinien an die Hand geben und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Da die Streitwerte in diesen Verfahren typischerweise eher gering sind, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs häufig ausgeschlossen. Um dennoch in dieser wichtigen Angelegenheit höchstgerichtliche Judikatur zu erhalten, sollen Verfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in den Ausnahmekatalog des § 502 Abs. 5 ZPO aufgenommen und dadurch eine Anrufbarkeit des OGH auch bei geringen Streitwerten ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Anrufung des OGH soll für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen werden, weil damit zu rechnen ist, dass wichtige Fragen in dieser Zeit geklärt werden können. Damit kann verhindert werden, dass der bewusst eng gehaltene Ausnahmekatalog des § 502 Abs. 5 ZPO auf Dauer überfrachtet wird. Nach zehn Jahren wäre die Regelung zu evaluieren, um erforderlichenfalls den Zeitraum zu verlängern.

Zu Z 43 (540):

Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass es ausreicht, Urkunden in Abschrift vorzulegen.

Zu Z 44 (544):

Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass es ausreicht, Urkunden in Abschrift vorzulegen.

Zu Z 45 (Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen):

Keiner Übergangsbestimmung bedürfen die Änderungen in den §§ 219 Abs. 1 und 3, 236 sowie § 286, die nur Klar- bzw. Richtigstellungen darstellen. Auch §§ 70 und 70b sowie § 419 bedürfen keiner Übergangsregel, sondern können sofort in Kraft treten. Gleiches gilt für § 433a. Wann die Vereinbarung vor der Schlichtungsstelle getroffen wurde, ist unerheblich.

Zu Art. 3 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 3):

Die Sonderbestimmungen über das Unterschriftserfordernis durch die fachkundigen Laienrichter unter das Abstimmungsprotokoll sollen entfallen und die allgemeinen Bestimmungen für Senatsberatungen zur Anwendung kommen (siehe § 14 JN in Verbindung mit §§ 120 f. Geo.).

Zu Z 2 (§ 65 Abs. 1 Z 8):

Es wird klargestellt, dass auch die Rechtsstreitigkeiten über die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und jene über den Familienzeitbonus Sozialrechtssachen sind.

Z 3 (§ 83):

Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass es ausreicht, Urkunden in Abschrift vorzulegen.

Z 4 (§ 89):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020, G 264/2019, zwei Wortfolgen sowie einen Wortteil und ein dazu gehörendes Zeichen in § 89 Abs. 4 ASGG als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Wortfolgen betreffen die Ausgestaltung von Urteilen auf Grund von Klagen, mit denen versicherte Personen Rückzahlungsbescheide der Sozialversicherungsträger über zu Unrecht bezogene Leistungen vor den Sozialgerichten bekämpfen.

Durch solche Klagen tritt der bekämpfte Bescheid nach § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft; auch im Fall einer Klagsabweisung tritt er nicht wieder in Kraft. Selbst eine in der Folge abgewiesene Klage beseitigt daher den Rückzahlungsausspruch auf Grund des Bescheides. Daher wurde im § 89 Abs. 4 ASGG vorgesehen, dass das Sozialgericht in solchen Verfahren im Fall einer Klagsabweisung einen Rückzahlungsausspruch treffen muss. Diese Verpflichtung der Sozialgerichte wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben.

Das Höchstgericht erklärte die aufgehobenen Teile des § 89 Abs. 4 ASGG insoweit als verfassungswidrig, als sie den vor Sozialgerichten Rechtsschutzsuchenden einseitig mit dem Rechtsschutzrisiko belasten: Anders als den Sozialversicherungsträgern nach den §§ 107 Abs. 3 ASVG, 76 Abs. 3 GSVG, 72 Abs. 3 BSVG und § 49 Abs. 3 B-KUVG kommt den Sozialgerichten keine Befugnis zu, den Rückzahlungsanspruch unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu mindern. Es ist den Sozialgerichten nur noch eine vollumfängliche Auferlegung der Rückersatzpflicht oder die vollumfängliche Verneinung derselben möglich.

Nach dem Erkenntnis setzt die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der sukzessiven Kompetenz in Rückforderungsangelegenheiten voraus, dass den ordentlichen Gerichten auch die Kognition über den (gänzlichen oder teilweisen) Verzicht nach § 76 Abs. 3 Z 1 GSVG offensteht.

Es soll daher eine Rechtsgrundlage für die Festlegung einer Rückzahlungsverpflichtung durch die Sozialgerichte geschaffen werden, die diesen Anforderungen entspricht:

Ab 1. Jänner 2022 soll nach Abs. 4 zweiter Satz auf Grund von Urteilen über Streitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 ASGG die festzulegende Rückzahlungsverpflichtung des unterlegenen Klägers bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auch zum Teil oder zur Gänze entfallen können; die Möglichkeit der Anordnung einer Erstattung in Teilbeträgen wird sprachlich an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angepasst („Teilbeträge“).

Die bestehende Regelung zu Streitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 5 ASGG wird in einen neuen Abs 5 übernommen und aus diesem Anlass in einem Punkt sprachlich an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angepasst („Teilbeträge“).

Zu Art. 4 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 17):

In dieser Bestimmung wird § 15 JN übernommen.

Zu Z 2 (§ 19):

In dieser Bestimmung wird § 17 JN übernommen.

Zu Z 3 (§§ 20 und 21):

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Vorschriften werden zu den §§ 7 und 15 bis 18 JN sprachlich und inhaltlich leicht verändert übernommen.

Zu Z 4 (§ 31a):

Die Bestimmung sieht - dem Vorbild des § 33 ASGG folgend – vor, dass eine Liste der fachkundigen Laienrichter zu führen ist und legt – dem Vorbild des § 31 ASGG folgend – Mitteilungspflichten der Laienrichter fest.

Zu Z 5 (49):

Die Bestimmung übernimmt systematisch richtig in Abs. 1 den § 16 JN. Dabei wird die Gelegenheit genützt, den inhaltlich überholten Abs. 2 ersatzlos zu streichen und stattdessen vorzusehen, dass die näheren Regelungen zur Organisation der Geschäftsstelle und der in dieser verwendeten Personen durch Verordnung zu treffen sind. Damit wird nicht nur ein Gleichklang zwischen § 49 GOG und den Umsetzungsvorschriften in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (insbesondere §§ 2 und 29 ff.) geschaffen, sondern darüber hinaus sichergestellt, dass zukünftige Anpassungen im Bereich der Geschäftsstelle direkt in der Geo. erfolgen können, ohne dass es eines entsprechenden Nachziehens im GOG bedarf.

Der bisherige Abs. 3 wird inhaltlich unverändert in den Abs. 2 übernommen.

Da die Verwendung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sowie der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten systematisch richtig in jenen Gesetzen verankert ist, die den Vorbereitungsdienst regeln, und zwar konkret in § 10 Abs. 1 RStDG und § 6 Abs. 1 RPG, bedarf es des bisherigen Abs. 4 nicht. Dieser kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 6 (§ 79):

§ 79 regelt die Form und den Inhalt von Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. Ergänzende Regelungen enthalten die §§ 144 ff. Geo. § 79 Abs. 1 ordnet an, dass die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung aufzuweisen haben. Abs. 1 letzter Satz sieht vor, dass Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt werden, weder einer Beglaubigung noch einer Unterschrift bedürfen. Derzeit werden solche Ausfertigungen mit dem Vermerk „Elektronisch gefertigt gemäß § 79 GOG“ versehen. Damit liegen aber Ausfertigungen vor, die nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben. § 149 Abs. 5 Geo. sieht daher auch vor, dass auf Antrag eine solche Ausfertigung mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen ist.

Nunmehr ist die technische Entwicklung weiter fortgeschritten. Es ist mittlerweile Standard, dass die Ausfertigungen behördlicher Erledigungen mit einer Amtssignatur versehen sind, die es ermöglicht zu verifizieren, dass das Schriftstück von der als Ersteller aufscheinenden Behörde stammt und auch der Inhalt mit der Urschrift übereinstimmt. § 89c Abs. 3 sieht bereits vor, dass die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen sind, ordnet aber einschränkend an, dass dies nur gilt, soweit es in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Diese Einschränkung soll entfallen und die Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz für alle Erledigungen angeordnet werden. Es wird daher für alle digitalen Ausfertigungen der Erledigungen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, wie dies etwa auch für Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts angeordnet ist, die Anbringung einer Amtssignatur im Sinne der §§ 19 und 20 E‑GovernmentG vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV). Für die technische Umsetzung ist eine zweijährige Legisvakanz vorgesehen. Für Strafverfahren gilt die bisherige Regelung unverändert weiter.

Zu Z 7 (§ 81a):

Die digitale Aktenführung ist im Zivilverfahren bereits teilweise verwirklicht, im Strafverfahren steht die Umstellung unmittelbar bevor. Für die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens sollen daher auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen besondere Regelungen vorgesehen werden.

Zu Abs. 1

Abs. 1 legt fest, dass Gerichtsakten sowohl auf Papier als auch digital geführt werden können. Diese Bestimmung dient lediglich der Klarstellung. Eine Regelung, wonach Gerichtsakten nur auf Papier geführt werden dürfen, findet sich nicht; es ist daher bereits derzeit zulässig, Akten digital zu führen. Da bei Erlassung der sich mit Gerichtsverfahren beschäftigenden Gesetzesregelungen auf digital geführte Akten – verständlicherweise – nicht Bedacht genommen wurde, gehen die Bestimmungen zwar von Papierakten aus. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine digitale Aktenführung nicht zulässig wäre.

Die Bestimmung legt die beiden zulässigen Formen der Aktenführung fest, trifft aber keine Aussage dazu, welche Akten in welcher Form zu führen sind. Sie eröffnet auch keine Wahlmöglichkeit für das Entscheidungsorgan.

Das wichtige Anliegen größtmöglicher Barrierefreiheit auch im Justizbereich ist immer einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Der Ausbau der digitalen Akten- und Verfahrensführung und damit das sukzessive Ablösen von Papierakten eröffnet damit eine zusätzliche Kommunikations- und Informationsschiene, die eine deutlich Verbesserung und einen wichtigen Baustein dieser Gesamtbetrachtung bildet. Es sollen daher – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - für die Anwendungen zur digitale Aktenführung die Bestimmungen des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes gelten.

Zu Abs. 2

Abs. 2 regelt, was Akteninhalt ist. Die Regelung im geltenden § 81 Abs. 2 lautet: „Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).“ Der Umfang des Gerichtsaktes ist also nicht sehr ausführlich geregelt. Dennoch ist es beim Papierakt nicht strittig, was Aktenbestandteil ist. Was Aktenbestandteil ist und was nicht, hat einerseits für die Frage, was bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen ist, und andererseits für die Frage der Akteneinsicht Bedeutung. Aufgrund der durch die digitale Aktenführung entstehenden Daten, die über die in einem Papierakt enthaltenen Informationen hinausgehen, ist die Frage nach dem Umfang des Aktes von größerer Bedeutung. Abs. 2 versucht daher eine Auflistung der den Inhalt eines Aktes darstellenden Schriftstücke und sonstigen Gegenstände. Damit soll insbesondere klargestellt werden, dass durch die elektronische Aktenverwaltung und die digitale Aktenführung zusätzlich anfallende „Metadaten“ nicht „Akt“ sind und daher auch nicht bei der Entscheidung oder deren Überprüfung herangezogen werden dürfen. Diese Daten unterliegen, weil sie eben kein Akteninhalt sind, auch nicht der Akteneinsicht.

Zudem verfügt der digitale Akt über „Ansichten/Sichten“ (die Möglichkeit für verschiedene Benutzer, den Akt auf eine bestimmte Art und Weise zu ordnen), die Möglichkeit, Anmerkungen, Kommentare und Verweisungen einzufügen, sowie über zahlreiche weitere „Metadaten“ (Aufzeichnungen darüber, wer, wann und wie auf einzelne Aktenstücke zugegriffen oder diese verändert hat). Alle Daten, die sich aus diesen zusätzlichen Funktionen des digitalen Aktes ergeben, sollen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht unterliegen.

Zu Abs. 3 und 4

Die Vorgehensweise bei Einlangen von Eingaben auf Papier, die zu einem auf Papier geführten Akt gehören, ist im Wesentlichen unproblematisch und im Detail auch in der Geschäftsordnung der Gerichte geregelt. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Vorgehensweise bei Einlangen von elektronischen Eingaben zu einem digital geführten Akt. In beiden Fällen werden die Eingaben unverändert, so wie sie einlangen, zum Akt genommen. Kommen Zweifel an der Übereinstimmung auf, so kann immer auch in die ursprüngliche Papier- oder elektronische Eingabe Einsicht genommen werden. Regelungen sind daher in erster Linie für die Fälle von so genannten „Medienumbrüchen“ bzw. „Medienbrüchen“ erforderlich. Hier können sich Fragen nach der Übereinstimmung des Einlangenden mit dem in den Akt Aufgenommenen und nach der Überprüfbarkeit stellen.

Für den in Abs. 3 geregelten Fall des Einlangens von Eingaben und Beilagen auf elektronischem Weg, die Eingang in Papierakten finden sollen, enthält § 8 ERV 2006 bereits die Anordnung, dass von einer elektronisch eingebrachten Eingabe erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen ist. Diese bereits viele Jahre gepflogene Praxis wird unverändert beibehalten, die Regelung soll aber nun im Gesetz festgeschrieben werden. Welchen technischen Erfordernissen die Eingaben und Beilagen entsprechen müssen, ist derzeit in § 5 ERV 2006 geregelt.

Vor allem bei Beilagen kann es vorkommen, dass sie nicht ausgedruckt werden können, weil es sich z. B. um eine Videoaufnahme handelt. In diesen Fällen sollen sie elektronisch gespeichert werden.

Wenn es technisch nicht möglich ist, eine Beilage elektronisch einzubringen, weil es sich z.B. um Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände handelt, ist eine „händische“ Einbringung natürlich zulässig. Ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich, weil dies technisch nicht machbar ist (z. B. wegen Umfangsbeschränkungen oder fehlender Software), so gilt Gleiches. Es ist eine Verweisung auf die physisch eingebrachte Beilage in den Akt aufzunehmen.

Abs. 4 beschäftigt sich mit den Eingaben auf Papier, die zu einem digital geführten oder zu führenden Akt gehören. Diese sind in ein elektronisches Dokument umzuwandeln, damit sie in den digitalen Akt Eingang finden können. Alle Eingaben und Beilagen, die nicht umgewandelt werden können, etwa weil es sich um Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände handelt oder weil sie sonst zerstört würden (wie z. B. alte Bücher), sind in der zuständigen Geschäftsabteilung auf eine Art und Weise aufzubewahren, die eine Zuordnung zum elektronischen Akt und eine rasche und einfache Zugriffsmöglichkeit gewährleisten. Eingaben, die zwar in ein elektronisches Dokument umgewandelt werden können, aber in Urschrift oder im Original benötigt werden, sind elektronisch zu speichern und in den digitalen Akt aufzunehmen, dennoch aber ebenso wie Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände aufzubewahren.

Bei physisch eingebrachten Eingaben ist die Urschrift grundsätzlich nur wegen der physischen Unterschrift des Einbringers relevant, die ein allgemeines Formerfordernis jedes Schriftsatzes ist. Dieses ist lediglich für den – sehr seltenen – Fall wichtig, dass bestritten würde, dass der Schriftsatz von demjenigen stammt, von dem er zu stammen vorgibt. Schriftsätze können daher grundsätzlich gescannt werden und im elektronischen Akt mit diesem Scan weitergearbeitet werden, solange die Originale der Schriftsätze im Bestreitungsfall beigeschafft werden können. Es sind daher alle physisch eingebrachten Schriftsätze aufzubewahren. Die Urschriften sind aber auch für den – seltenen, aber denkbaren – Fall aufzuheben, dass behauptet wird, der Scan weiche von der Urschrift ab. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Urschriften bei jeder Tagsatzung zur Verfügung stehen, sondern sie müssen bloß in angemessener Zeit beigeschafft werden können. Es ist daher das parallele Führen eines Papierakts entbehrlich, eine – wie derzeit geübte – Praxis einer chronologischen Aufbewahrung in der Einlaufstelle oder der Gerichtskanzlei daher zulässig. Die Vorgangsweise, die Urschriften aller auf Papier einlangenden Schriftsätze der Parteien aufzubewahren (dies betrifft vor allem Schriftsätze unvertretener Parteien, weil Rechtsanwälte und Notare den ERV verwenden müssen), soll nach fünf Jahren im Hinblick darauf evaluiert werden, ob eine Aufbewahrung erforderlich ist oder ob auch diese Papierstücke gleich oder nach sechs Monaten vernichtet werden sollen.

Nur die nicht eingescannten Aktenbestandteile und die „Urschriften“ und „Originale“ von eingescannten Beilagen, deren Scan nicht eine gleichwertige Qualität ergibt, sind daher jedenfalls in der Gerichtsabteilung in einem „Handakt“ aufzubewahren und für jede Tagsatzung oder sonstige Tätigkeit des Entscheidungsorgans im Akt vorzulegen. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, sollen kurze Zeit aufbewahrt werden, um allfällige Scanfehler rasch beheben zu können. Danach können sie vernichtet werden.

Wie oben dargestellt, stellt die physische Unterschrift des Einbringers ein allgemeines Formerfordernis jedes Schriftsatzes dar, das vom Gericht zu prüfen ist. Nach der vorgeschlagenen Änderung des § 84 ZPO hat das Gericht die Einhaltung der Formvorschrift des § 75 Z 3 von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat (siehe hiezu die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). In Ergänzung dieser Bestimmung verlangt Abs. 4 dritter Satz die Vorlage zweifelhafter Stücke durch die Geschäftsstelle (Einlaufstelle oder zuständige Geschäftsabteilung) an das Entscheidungsorgan.

Zu Abs. 5

Obwohl grundsätzlich im digitalen Akt gearbeitet werden soll, können sich aus der Situation heraus oder wegen technischer Gebrechen Konstellationen ergeben, in denen das Entscheidungsorgan oder die Mitarbeiter der Gerichtskanzlei (noch) Papierdokumente erstellen (und unterschreiben oder paraphieren). Diese Papierdokumente sollen zu einem späteren Zeitpunkt gescannt und zum Akt genommen werden. Das ursprüngliche „Original“ kann dann vernichtet werden, wenn durch einen Dokumentationsakt sichergestellt ist, dass dahinter ein entsprechender Willensakt steht (weil die Originalunterschrift/Originalparaphe ja nicht erfasst wird). Der Zeitpunkt der ursprünglichen Willensbildung muss ausreichend dokumentiert sein (weil dieser Zeitpunkt rechtlich relevant sein kann und der bloß technisch erfasste Zeitpunkt der Nacherfassung nicht der relevante Zeitpunkt ist). Eine Änderung des Eintritts der Bindung des Entscheidungsorgans an seine Entscheidung (§ 416 Abs. 2 ZPO, § 40 AußStrG) ist damit nicht verbunden.

Zu Z 8 (§ 89):

Die Bestimmung wurde – verändert – in § 81a Abs. 4 übernommen. S. die Erläuterungen hiezu sowie zur Änderung des § 75 ZPO.

Zu Z 9 (§ 89c Abs. 2a):

Urschriften und Protokolle gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Erledigungen sind grundsätzlich handschriftlich zu unterfertigen. Da dies der künftigen elektronischen Aktenführung entgegensteht, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 28/2016 zur Erleichterung des damals bereits laufenden Pilotbetriebes die elektronische Fertigung ermöglicht. Aufgrund der sich noch im Anfangsstadium befindlichen Arbeiten wurde nur von der elektronischen Unterschriftsleistung gesprochen, ohne eine bestimmte Qualität der Unterschrift vorzugeben. Aufgrund des nunmehrigen Standes der technischen Umsetzung soll die das Pendant zur handschriftlichen Unterfertigung im digitalen Gerichtsakt darstellende elektronische Unterschrift als qualifizierte elektronische Signatur im Sinn des Art. 3 Z 12 elDAS-VO festgelegt werden. Um aber den täglichen Arbeitsaufwand mit einer Vielzahl von aufwändigen PIN-Eingaben zu entlasten, soll für gerichtsinterne Anordnungen keine qualifizierte Unterschrift erforderlich sein, sondern ein neuerliches Drücken der Enter-Taste oder das Anklicken eines Kästchens ausreichen.

Zu Z 10 (§ 89i):

Die Bestimmung beschäftigt sich mit der Akteneinsicht, die, soweit Daten elektronisch gespeichert sind, auch durch elektronische Einsicht ermöglicht werden soll. Die Verfahrensautomation Justiz ist an sich zur elektronischen Führung der Register geschaffen worden. Im Laufe der Zeit wurden aber immer mehr Inhalte in die VJ aufgenommen und auch die einzelnen Aktenbearbeitungsschritte dort aufgezeichnet. Einen vollständigen Akteninhalt ergibt dies aber nicht. Daher ist die elektronische Akteneinsicht auch nur soweit möglich, als Akteninhalte überhaupt elektronisch gespeichert sind

Bei digital geführten Akten ist den Parteien jedenfalls elektronische Einsicht zu ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur in bereits vom Richter zum Akteninhalt Gemachtes Einsicht genommen werden kann. Bei Akten in Insolvenzverfahren ist darüber hinaus sicherzustellen, dass nicht vor Eintritt der Wirkungen der Insolvenzeröffnung Einsicht genommen werden kann.

Bei der Akteneinsicht ist zwischen der rechtlichen Frage der „Gewährung von Akteneinsicht“ als Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht als Akt der Rechtsprechung und der administrativen Frage der Art und Weise der faktischen „Gewährung von Akteneinsicht“ zu unterscheiden. Ausschließlich das verfahrensführende Gericht ist dazu berufen (und in der Lage), die Frage der Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Ist diese Entscheidung getroffen und kann sie auch von Dritten sicher überprüft und nachvollzogen werden (etwa indem die Entscheidung über die Akteneinsicht im Akt erfasst ist und die Berechtigung durch einen Ausweis oder einen Zugriffscode etc. nachgewiesen werden kann), so soll die faktische Gewährung von Akteneinsicht an jedem Gericht in Österreich möglich sein. Hat also die Partei keine Möglichkeit, mit eigenen technischen Geräten in einen Akt Einsicht zu nehmen, so hat, wenn auch noch über die Berechtigung zur Akteneinsicht entschieden werden muss, das verfahrensführende Gericht im Gerichtsgebäude Einsicht mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen, also etwa Terminals, an denen auf den Akt zugegriffen werden kann, zu gewähren (Abs. 4). Auf Antrag ist Einsicht auch durch Ausdrucke zu gewähren.

Abs. 5 regelt den Fall der Akteneinsicht unter Zuhilfenahme der in jedem (beliebigen) Gerichtsgebäude in Österreich vorhandenen technischen Geräte, die ohne Befassung von Gerichtsorganen (weil die Frage der Berechtigung zur Akteneinsicht nicht entschieden werden muss) erfolgen kann.

In beiden Fällen sind die Parteien hiebei erforderlichenfalls entsprechend zu unterstützen. Bei der Beurteilung, ob und welche Unterstützung erforderlich ist, ist auf die konkrete, die Akteneinsicht begehrende Person abzustellen. Es muss für technisch nicht Versierte oder Menschen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang gewährleistet sein.

Zu Z 11 (Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen):

§ 81a Abs. 1, 2, 3 und 6 bedürfen keiner Übergangsbestimmung.

Zu Art. 5 (Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 3a Abs. 4 bis 6)

§ 3a Abs. 5 SDG eröffnet den in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Sachverständigen und Dolmetschern (auf die § 3a SDG gemäß § 14 SDG sinngemäß anzuwenden ist) die Möglichkeit, in dem dafür vorgesehenen Bereich der Liste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigen- bzw. Dolmetschertätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige/Dolmetscher (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten/ihrer Dolmetschtätigkeit) selbständig einzutragen und zu ändern. Dabei kann zur näheren Darstellung solcher Daten auch ein Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige/Dolmetscher gesetzt werden. Diese Bestimmung soll aus Anlass der Neukonzeption des Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherausweises (siehe den vorgeschlagenen § 8 SDG) ebenfalls überarbeitet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass von den genannten zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten kaum Gebrauch gemacht wird. Einer der wesentlichen Gründe dafür dürfte die insofern bestehende Gebührenpflicht in doch beträchtlicher Höhe sein (nach TP 14 Z 3a GGG macht die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr 202 Euro und in jedem weiteren Kalenderjahr 41 Euro aus). Aufgrund der sehr geringen Gebühreneinnahmen in diesem Bereich und des gleichzeitig nicht unbeträchtlichen Aufwands der Einhebung soll – zur Förderung der verstärkten Nutzung dieser für die Gerichte und Staatsanwaltschaften wie auch die sonstigen Nutzer der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zusätzlichen Informationsmöglichkeit – die Gebührenpflicht für die Zusatzeintragungen (und der dazu im GGG vorgesehene Gebührentatbestand) entfallen.

Die zu § 3a Abs. 4 und 6 SDG vorgeschlagenen Änderungen sind Folge der im neu gefassten § 8 SDG vorgesehenen Nutzung des E-ID auch im Bereich des Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherwesens; die E-ID soll von den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen künftig auch für die Vornahme von selbständigen Eintragungen nach § 3a Abs. 4 SDG und von Zusatzeintragungen nach § 3a Abs. 5 SDG zu verwenden sein.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 8 sowie § 14 Z 6 und 7)

Nach § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscher unter den in dieser Bestimmung näher präzisierten Voraussetzungen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Die für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr notwendigen Zugangsberechtigungen sollen Sachverständigen sowie Dolmetschern künftig unter Nutzung ihres elektronischen Identitätsnachweises eingeräumt werden. Der E-ID zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass in dessen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) zusätzlich zu den „herkömmlichen“ Identitätsdaten auch weitere Merkmale eingefügt werden können. Bei den in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Personen ist solcherart auch die personenbezogene Zuordnung des Merkmals „allgemein beeidete/r und gerichtlich zertifizierte/r Sachverständige/r“ bzw. „allgemein beeidete/r und gerichtlich zertifizierte/r Dolmetscher/in“ in technisch sicherer Weise möglich. Gleichzeitig verbindet der E-ID mit dieser Personenbindung (und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen) stets auch eine qualifizierte elektronische Signatur, sodass in Hinkunft kein Bedarf mehr danach besteht, den Ausweis der Sachverständigen/der Dolmetscher mit einem spezifischen „Sachverständigen-/Dolmetscher-Zertifikat“ zu versehen, wie dies § 8 Abs. 3 SDG derzeit vorsieht.

Nach dem vorgeschlagenen § 8 SDG (der gemäß § 14 SDG sinngemäß auch für Dolmetscher gilt; s. dazu auch die vorgeschlagenen Änderungen dieser Bestimmung) soll den Sachverständigen daher künftig eine reine Ausweiskarte (ohne zusätzliches Zertifikat und damit ohne Chip) auszustellen sein, die – unverändert – die Anforderungen an einen amtlichen Lichtbildausweis erfüllt. Wie bisher soll auch die Gültigkeit des Ausweises mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung befristet sein. Gleichzeitig ermöglicht es die Architektur des E-ID gemäß dem E-GovG, dass dem Sachverständigen auf sein Verlangen der Ausweis zusätzlich auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Sämtliche Ausweisinformationen stehen dem Sachverständigen diesfalls (wohl regelmäßig unter Nutzung eines Smartphones) auch digital zur Verfügung. Die mobile Verwendung des E-ID (und der auf diese Weise ermöglichte elektronische Nachweis personenbezogener Daten) setzt dabei grundsätzlich eine stabile aktive Datenverbindung voraus. Da eine solche aber zum Teil nicht oder zumindest nicht durchgehend gewährleistet ist, soll es – wie dies in § 4 Abs. 6 E-GovG zugrunde gelegt ist – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gemäß dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 1 letzter Satz SDG möglich sein, die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen zu speichern; dadurch wird eine zeitlich befristete „offline-Nutzung“ des Ausweises ermöglicht.

Bei den nach § 8 Abs. 2 SDG auf dem Ausweis anzubringenden Daten (Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; Vor- und Zuname; Geburtsdatum; nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zumindest aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist; zuständiger Präsident des Landesgerichts als den Ausweis ausstellende Behörde; Gültigkeitsdauer des Ausweises; Lichtbild und Unterschrift des Sachverständigen) soll sich nach dem Vorschlag im Vergleich zur geltenden Rechtslage im Ergebnis nichts ändern. Ebenso soll auch die Ausstellung des Ausweises weiterhin durch den Präsidenten des nach § 3 SDG für den konkreten Sachverständigeneintrag zuständigen Landesgerichts erfolgen.

Um dem Sachverständigen den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen bzw. weiter zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (§ 4 E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person künftig das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ von Amts wegen einzufügen. Dazu bedarf es gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz E-GovG einer (auf gesetzlicher Ebene zu eröffnenden) Zugriffsberechtigung für die Stammzahlenregisterbehörde auf die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bereits gespeicherten (oder bei einer Neueintragung zu speichernden) Ausweisdaten des Sachverständigen sowie die aktuelle Befristung seiner Eintragung, um die eindeutige Personenbindung einschließlich des „Sachverständigen-Merkmals“ im Weg des E-ID zu ermöglichen und sicherzustellen. Dies erfolgt durch den vorgeschlagenen § 8 Abs. 3 zweiter Satz SDG.

Ergibt sich bei einer neu in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, dass für sie noch kein E-ID registriert ist, so soll diese Registrierung (gemäß § 4a Abs.1 vorletzter Satz E-GovG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres) nach dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 3 letzter Satz SDG durch den zuständigen Präsidenten des Landesgerichts von Amts wegen erfolgen, sofern die betreffende Person der Registrierung nicht ausdrücklich widerspricht. Durch den Klammerverweis auf § 4a E-GovG wird damit im Zusammenhang klargestellt, dass die Vornahme der Registrierung des E-ID den Vorgaben dieser Bestimmung (und der/den auf ihrer Basis gegebenenfalls ergangenen Verordnung/en) zu entsprechen hat.

Die sachliche Zuständigkeit zur Registrierung des E-ID für Fremde kommt dagegen gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG ausschließlich der Landespolizeidirektion zu, sodass bei in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft eine Registrierung des E-ID nicht durch den Präsidenten des Landesgerichts erfolgen kann. In einem solchen Fall hat die betreffende Person daher das Verlangen auf Registrierung des E-ID bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion selbst zu stellen, wobei das Erfordernis nach § 4a Abs. 2 dritter Satz E-GovG, wonach bei Fremden eine Registrierung nur dann vorzunehmen ist, sofern sie über einen ausreichenden Bezug zum Inland verfügen, bei Bewerbern auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedenfalls als erfüllt anzusehen sein wird.

Ein Kernelement der eIDAS-VO ist die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identitäten zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 6 eIDAS-VO). Dementsprechend wurden in § 6 Abs. 5 E-GovG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, im öffentlichen Bereich geschaffen. Diese Interoperabilität soll auch im Bereich des gerichtlichen Sachverständigen- und Dolmetscherwesens gewährleistet werden. Verfügt ein Sachverständiger/ein Dolmetscher daher über ein solches anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel, so soll ihm dessen Nutzung auch im Kontext seiner Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger möglich sein. Die in § 6 Abs. 5 E-GovG dazu vorgesehenen Modalitäten und danach einzuhaltenden Vorgehensweisen (wie insbesondere auch die Eintragung der Personenidentifikationsdaten in das Ergänzungsregister) ermöglichen dabei neben dem Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr gegebenenfalls auch – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 SDG – die Nutzung der Funktion des elektronischen Ausweises.

Auch wenn der einzutragende oder eingetragene Sachverständige, der noch über keinen E-ID verfügt, der Registrierung widerspricht oder in die Einfügung des Merkmals nach § 8 Abs. 3 erster Satz SDG bei der Personenbindung seines E-ID (§ 4 E-GovG) nicht einwilligt, ist er dessen ungeachtet – so nicht ein Fall des § 89c Abs. 5a zweiter und dritter Satz GOG vorliegt – zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Diesfalls hat er sich für die Einbringung einer elektronischen Eingabe einer Übermittlungsstelle zu bedienen (siehe dazu näher die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl. II Nr. 481/2005, und die gemäß deren § 3 Abs. 1 auf der Homepage www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstellen).

Anders als im bisherigen § 8 Abs. 3 SDG soll keine gesonderte Kostentragungspflicht des Sachverständigen/Dolmetschers für die Ausweiskarte selbst mehr vorgesehen werden. Die (Herstellungs-)Kosten für diese Karten werden sich – zumal sie künftig nicht mehr mit einem Zertifikat zu versehen sind – absehbarerweise auf einem solch geringen Niveau bewegen, dass der mit der Überprüfung der entsprechenden Zahlung verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre. Zudem ist zu beachten, dass die Sachverständigen/Dolmetscher für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung die Pauschalgebühr nach TP 14 Z 3 GGG (derzeit in der Höhe von 59 Euro) zu entrichten haben; die Herstellungskosten für den Ausweis finden in dieser Gebühr Deckung.

Der vorgeschlagene § 8 Abs. 4 SDG entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung; soweit hier im ersten Satz angeordnet ist, dass der Sachverständige den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen hat, haben die Sachverständigen, denen auch ein digitaler Ausweis zur Verfügung gestellt worden ist, die Wahl, ob sie sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Ausweiskarte oder ihres digitalen Ausweises bedienen.

Die in § 8 Abs. 4 SDG (unverändert) vorgesehene Notwendigkeit der unverzüglichen Rückstellung des Ausweises im Fall der Streichung des Sachverständigen aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (oder der Neuausstellung der Karte) bezieht sich lediglich auf die Ausweiskarte; demgegenüber erlöschen die sachverständigenspezifischen Funktionen des E-ID unmittelbar mit der Streichung des Sachverständigen aus der Liste (da ab diesem Zeitpunkt die insofern benötigten Daten in Ansehung der betreffenden Person eben nicht mehr aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste abgerufen werden können), sodass mit diesem Zeitpunkt auch der Sachverständigenausweis in digitaler Form nicht mehr (bzw. bei Nutzung der zeitlich beschränkten offline-Möglichkeit gemäß dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 1 letzter Satz SDG jedenfalls nicht länger als 14 Tage) zur Verfügung steht.

Inhaltlich weitgehend unverändert soll auch § 8 Abs. 5 SDG bleiben. Handelt es sich um ein herkömmliches (Papier-)Gutachten, so soll der Sachverständige sein Siegel als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger anzubringen und das Gutachten zu unterschreiben haben. Anstelle der Verwendung des Siegels und der Unterfertigung soll bei elektronischen Gutachten die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen ausreichen (wobei mit dem E-ID des Sachverständigen stets auch ein solches qualifiziertes Zertifikat gemäß Art. 3 Z 15 eIDAS-VO verbunden ist).

Die Verpflichtung zur Unterfertigung/Signierung des Gutachtens soll nach dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 6 SDG dann entfallen, wenn es der Sachverständige im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt (Entsprechendes gilt – dies zur Klarstellung – für von Dolmetschern im Weg des ERV übermittelte Übersetzungen). Diese Bestimmung stellt den notwendigen Gleichklang der Anforderungen nach dem SDG mit dem sich unabhängig von einer Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste an alle von den Gerichten bzw. den Staatsanwaltschaften als Sachverständige und Dolmetscher herangezogene Personen richtenden § 89c Abs. 5a letzter Satz GOG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021 her, nach dem „für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzung (…) das Erfordernis der Unterfertigung“ entfällt. Grund dieser Regelungen ist, dass durch die Übermittlung im Weg des ERV die Datensicherheit und -integrität der übermittelten Dokumente sichergestellt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Eingabe nur von der Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird; diese Aspekte werden durch den künftigen Einsatz des E-ID im Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherwesens noch zusätzlich untermauert.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Zu Z 1, 14a, 21a, 22, 23 und 24 (§ 2 Z 3, § 21 Abs. 2, TP 4 und TP 7 Z I lit. a sowie Anmerkung 3):

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG in gerichtlichen Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 ist es jüngst immer wieder zu Diskussionen und auch Unterschieden in der Vorschreibungspraxis gekommen. An der Vorschreibung der Gebühr nach TP 12 lit. j GGG (sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren) führt de lege lata aber kein Weg vorbei, da ein Kostenersatzanspruch gemäß § 43 B-KJHG 2013 nach ständiger Rechtsprechung kein Unterhaltsanspruch ist und damit auch nicht der Pauschalgebühr für Unterhaltsansprüche nach TP 7 Z I lit. a GGG unterliegt. Auch in Anmerkung 11 zu TP 12 GGG sind Kostenersatzverfahren nach § 43 B-KJHG 2013 nicht aufgezählt.

Dies ist im Ergebnis unbillig, da es in der Praxis insbesondere vorkommt, dass nicht der Kinder- und Jugendhilfeträger, sondern das minderjährige Kind als Antragsteller geführt wird, was zu einer Gebührenbelastung für dieses führen kann. Dieses Ergebnis widerspricht dem Grundsatz des GGG, wonach Minderjährige in außerstreitigen Angelegenheiten keine Gebührenpflicht treffen sollte (vgl. Anmerkung 3 zu TP 7 GGG, Anmerkung 8 zu TP 4 GGG). Zur Vermeidung dieser unerwünschten Gebührenbelastung wird vorgeschlagen, Tarifpost 7 Z I lit. a neu zu fassen und auf Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 zu erweitern. Um nicht eine Rechtslage zu schaffen, nach der für Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 niemand kostenpflichtig ist, weil Anmerkung 3 lit. a zu Tarifpost 7 GGG lediglich denjenigen als zahlungspflichtig normiert, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde, soll als zahlungspflichtig ausdrücklich auch derjenige erfasst werden, dem Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde. Damit zusammenhängend ist auch § 2 Z 3 lit. a GGG zu ändern, und zwar indem anstelle von Unterhaltsansprüchen nur mehr von „Ansprüchen“ nach Tarifpost 7 Z 1 lit. a die Rede ist. In konsequenter Fortführung dieses Ansatzes sind dem jeweiligen Kostenträger bei einem gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (vgl. etwa § 55 Oö. KJHG 2014) auch die weiteren, für einen Unterhaltsanspruch geltenden Begünstigungen des GGG, und damit auch die Befreiung nach Anmerkung 8 zur TP 4 GGG, die in Zukunft neben den Gerichtsgebühren nach TP 4 auch die Vollzugsgebühren nach § 455 EO umfassen soll, zu gewähren. In der Anmerkung 8 zur Tarifpost 4 soll daher klargestellt werden, dass auch der Kinder- und Jugendhilfeträger von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit ist, wenn er Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.

Durch die Erweiterung der Gebührenbefreiungsbestimmung in der Anmerkung 8 zur TP 4 auf die Vollzugsgebühren nach § 455 EO sollen insbesondere Verfahrenshilfeanträge hintangehalten werden. Bisher mussten minderjährige Kinder (bzw. der Kinder- und Jugendhilfeträger für diese) die Verfahrenshilfe beantragen, um die Belastung mit der Vollzugsgebühr zu vermeiden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird dies hinfällig. Die Zahlungspflicht trifft vielmehr auch in Ansehung der Vollzugsgebühren die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG (auf welche Bestimmung die Anmerkung 8 zur TP 4 verweist und die daher auch entsprechend anzupassen ist).

Zu Z 2, 3, 27 und 28 (§ 2 Z 6 und 7 und TP 14):

Aus systematischen Erwägungen und zur Verwaltungsvereinfachung soll die Gebühr für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 186 Abs. 2 AußStrG (geregelt in der Tarifpost 14 Z 1) ebenfalls bereits mit der Antragstellung fällig werden und vor der Ausstellung zu entrichten sein. Unterbleibt danach die Ausstellung, so ist die Gebühr nach § 30 Abs. 2 zurückzuzahlen. Die Fälligkeit dieser Gebühr ist daher aus § 2 Z 6 herauszulösen und in der Z 7 zu regeln. Zugleich wird die Fälligkeit der Gebühr nach der neuen Tarifpost 15 lit. g an dieser Stelle geregelt (siehe die Erläuterungen zur Tarifpost 15).

Anmerkung 4 zu Tarifpost 14 geht auf die Zeit vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) zurück, als in Justizverwaltungsangelegenheiten ein rein justizinterner Rechtsmittelzug vorgesehen war. Nunmehr erkennt über Beschwerden gegen Bescheide im Einbringungsverfahren das Bundesverwaltungsgericht. Hier kann es vorkommen, dass gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z lit. b GebG 1957 in Verbindung § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV Pauschalgebühren zu entrichten sind. Der Aussagegehalt der Anmerkung 4 zu Tarifpost 14 ist daher nicht mehr richtig, weshalb vorgeschlagen wird, die Anmerkung entfallen zu lassen.

Zu Z 4, 6 und 26 (§ 2 Z 7b, § 4 Abs. 5 und TP 14 Z 3a):

Wie bereits zu § 3a Abs. 5 und 6 SDG erläutert, soll die bisher in der TP 14 Z 3a angeführte Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG entfallen. Angeordnet wird daher die Aufhebung des Gebührentatbestands und seiner Begleitregelungen in § 2 Z 7b zur Entstehung der Gebührenpflicht und in § 4 Abs. 5 zur Art der Gebührenentrichtung.

Zu Z 5, 8 und 12 (§ 2 Z 8, § 7 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2):

Der Ausdruck „Abschriften“ soll samt Klammerausdruck durch die Begriffe „Kopie“ und „Ausdruck“ ersetzt werden. Kopie umfasst dabei sowohl manuelle Kopiervorgänge, also von Papier zu Papier (analoge Kopie), als auch elektronische Kopien (digitale Kopie); ein Synonym dafür ist „Ablichtung“ (vgl. § 89i GOG). Bei einem „Ausdruck“ wird hingegen ein elektronischer Inhalt auf Papier gebracht (siehe den vorgeschlagenen § 89i Abs. 4 GOG).

Der in den Verfahrensgesetzen gebräuchliche Begriff „Amtsbestätigung“ wird beibehalten; der Klammerbegriff „Zeugnisse“ ist veraltet (vgl. noch §§ 445 und 447 Geo.) und soll entfallen (zum Unterschied zum „Zeugnis“ nach § 186 Abs. 2 AußStrG, das in der TP 14 Z 1 geregelt ist).

Das GGG kennt damit nur noch „Abfragen“ aus einem Register, die im Fernweg ohne Zuhilfenahme gerichtlicher Infrastruktur erfolgen (§ 2 Z 8a, TP 9 lit. e, TP 10 Z IV), „Auszüge“ aus einem Register (TP 9 lit. d, TP 10 Z III), „Kopien“ (analoge oder digitale) und „Ausdrucke“. Nur dort, wo es der Sprachgebrauch und die verba legalia anderer Bundesgesetze erfordern, werden die bisherigen Begriffe beibehalten: so der Begriff „Abschriften“ in Tarifpost 15 lit. a und Tarifpost 15 Anmerkung 2 (nimmt Bezug auf „Abschriften“ im Sinn des § 5 Abs. 2 GUG), in Tarifpost 11 lit. b (§ 187 AußStrG) und in Tarifpost 10 Z III lit. c (§ 8 Schiffsregisterordnung).

Zu Z 7 und 17 (§ 7 Abs. 1 Z 1 und TP 1 Anmerkung 2):

Es soll klargestellt werden, dass der Mediationsvergleich und der Vergleich nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz nach § 433a ZPO auch gebührenrechtlich einem prätorischen Vergleich gleichgestellt sind, sodass nur die Hälfte der Pauschalgebühr nach der Tarifpost 1 zu bezahlen ist.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 2):

Als Folge der Änderungen in der Diktion und für eine durchgehende Systematik soll auch hier der Begriff der „Abschriftgebühr“ durch die Gebühr für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e ersetzt werden. Durch die Anführung der Tarifpost 10 IV wird klargestellt, dass auch für die Gebühren für Firmenbuchauszüge nach Tarifpost 10 IV keine persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe in Frage kommt. Gleiches gilt für die Gebühr für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für die Gebühren für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.

Zu Z 10 (§ 9):

Dass sich die Wirkung der Verfahrenshilfe nur auf Gebühren erstreckt, die nach oder gleichzeitig mit dem Antrag fällig werden, gilt nicht unbeschränkt: So ordnen etwa § 64 Abs. 3 ZPO für die Gebühren eines Kinderbeistands oder § 24 UVG für das erstinstanzliche Unterhaltsvorschussverfahren Abweichendes an. Das soll durch die Anfügung des Halbsatzes „soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist“ ausgedrückt werden.

Die in geltenden Recht in § 64 Abs. 3 ZPO getroffene Anordnung, dass die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Gebühren beantragt werden kann, soll in den systematisch passenderen § 9 GGG transferiert und um die Pauschalgebühren für Besuchsmittler erweitert werden. Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 wurden die ersten Phasen der Tätigkeit eines Kinderbeistands nach TP 12 lit. h (sechs Monate) und der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach TP 12 lit. i (fünf Monate) gebührenfrei gestellt. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll einer für den Zahlungspflichtigen womöglich unvorhergesehenen Vorschreibung von Pauschalgebühren für die darüberhinausgehenden Tätigkeitszeiträume begegnet werden.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 3):

Nach dem Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz – EUStA-DG kommen der Europäischen Staatsanwaltschaft die in § 4 EuStA-DG näher geregelten Aufgaben für das gesamte Bundesgebiet zu. Gemäß § 12 EUStA-DG ist der Europäischen Staatsanwaltschaft Amtshilfe zu leisten. In den von der Euroäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren kommen ihr die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft zu. Damit muss die Europäische Staatsanwaltschaft auch von den Gerichtsgebühren befreit werden (hier kommen insbesondere Kopiergebühren für die Akteneinsicht in Frage). Vor dem ZZRÄG 2019 war die Staatsanwaltschaft ausdrücklich in § 10 Abs. 3 GGG genannt. Seit dem ZZRÄG 2019 sind die dem Budget der Justiz zugeordneten Einheiten generell gebührenfrei, das trifft aber nicht auf die EUStA zu, sodass zur Klarstellung eine eigene Anführung der Europäischen Staatsanwaltschaft erfolgen soll.

Zu Z 13, 14 und 18 (§ 18 Abs. 2 Z 2 und 2a sowie TP 1 Anm 2a):

In Zukunft soll es gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob Ansprüche, die nicht Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens sind, in diesem Verfahren „mitverglichen“ werden oder in Form eines prätorischen Vergleichs „erledigt“ werden. In beiden Fällen soll nur die Hälfte der Pauschalgebühr nach der Tarifpost 1 zu bezahlen sein. Im Fall eines Streitwert erhöhenden Vergleichs in einem Zivilverfahren wird dies durch die Anfügung eines Satzes in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sichergestellt. Wenn der Anspruch nicht in einem streitigen Zivilverfahren, sondern in einem Außerstreitverfahren „mitverglichen“ wird, soll durch eine Ergänzung in der Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 klargestellt werden, dass nur die „Hälftegebühr“ nach Anmerkung 2 anfällt.

Bisher wird ein Vergleich auch dann als streitwerterhöhend angesehen, wenn Ansprüche aus einem anderen Verfahren mitverglichen werden. Nur wenn die mitverglichenen Ansprüche aus einem (zumindest implizit) verbundenen Verfahren stammen, soll es nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung der Ergänzungsgebühr zu einer Einrechnung der in dem anderem Verfahren bereits entrichteten Pauschalgebühr kommen (vgl. VwGH 28.9.2000, 97/16/0228; VwGH 15.3.2001, 2000/16/0015). Dies kann kritisch gesehen werden, zumal die Geltendmachung der mitverglichenen Ansprüche in dem anderen Verfahren jedenfalls bereits eine Gebührenpflicht ausgelöst hat. In § 18 Abs. 2 Z 2 soll daher die Wortfolge „das Klagebegehren“ durch die Wortfolge „ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren“ ersetzt werden, sodass in Hinkunft bei einem „Mitvergleichen“ eines Anspruchs, für den in einem anderen Verfahren bereits eine Pauschalgebühr angefallen ist, keine Ergänzungsgebühr mehr zu ermitteln ist.

Seit längerer Zeit sorgt es für eine Vielzahl von für die Parteien unerwarteten Gebührennachforderungen, wenn in einem Vergleich eine bereits übernommene Verpflichtung „nebenher“ erwähnt wird. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ein Vergleich auch dann zu einer Neubewertung führt, wenn ein Anspruch erwähnt wird, der gar nicht mehr strittig ist (siehe die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 18 E 41 ff. wiedergegebene Rechtsprechung), selbst wenn kein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde und der Vergleichspunkt nur der Klarstellung dient.

Kurzzeitig kam es zu einer Judikaturdivergenz mit dem VfGH, weil dieser die bloße Erwähnung von laufenden Mietzinsen in Räumungsvergleichen nicht als Streitwert erhöhend anerkannte (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 18 E 79 und 80). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde durch Einfügung der Z 2a versucht, auf diese Konstellationen im Gesetz hinzuweisen. Das hat aber nicht zu mehr Rechtssicherheit geführt, da nach wie vor bei einer Vielzahl von Vergleichen die Streitwert erhöhende Wirkung nicht beachtet wurde, wie zahlreiche Fälle vor dem Bundesverwaltungsgericht beweisen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Z 2a wieder aufzuheben und stattdessen in der Z 2 klarzustellen, dass dann, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung nur „nebenher“ erwähnt wird, beispielsweise weil ein Mehrbetrag begehrt wird, keine Streitwert erhöhende Wirkung eintritt. Das soll die Streitwerterhöhung in den zahlreichen Fällen ausschließen, in denen z.B. in einem Vergleich angeordnet wird, dass der ziffernmäßig bestimmte Mietzinsrückstand in monatlichen Raten „zusätzlich zum laufenden monatlichen Mietzins“ zu bezahlen ist (siehe die bereits erwähnten Fälle vor dem VfGH oder jüngst VwGH 20. 8. 2019, Ro 2017/16/0017; 30. 1. 2020, Ra 2020/16/0002). Damit wird eine erneute Judikaturdivergenz vermieden, die sich schon angebahnt hat (siehe die gegenteiligen E des BVwG W183 2140453-1, W183 2140454-1 und zuletzt insbesondere L521 2231027-1/2E). Manchmal werden auch bereits titulierte Beträge neuerlich erwähnt, wie z.B. im Unterhaltsverfahren (mit der Formulierung „zusätzlich zu dem mit Titel vom … bereits gewährten Unterhalt von 300 Euro“). Auch solche zwar zahlenmäßig festgelegten Verpflichtungen, für die aber bereits ein Titel besteht, sollen nicht neuerlich eine Gebühr auslösen. Dass bereits ein Exekutionstitel besteht, muss sich aus dem Vergleichstext ergeben.

Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle klargestellt werden, dass einer Generalbereini-gungsklausel (ohne Bezugnahme auf konkrete Ansprüche) keine streitwerterhöhende Wirkung zukommt und eine solche damit auch keine Ergänzungsgebühr nach sich zieht.

Zu Z 14a (§ 21 Abs. 2):

Seit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), BGBl. I Nr. 86/2021, sieht die TP 4 GGG eine einheitliche Gebühr für alle Exekutionsverfahren vor. Dieser Gebühr nach TP 4 Z I lit. a unterliegen nun sämtliche Anträge und Protokollaranträge auf Exekutionsbewilligung. Eine unterschiedliche Behandlung von Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen findet nicht mehr statt, sodass auch die bisher unter die Gebührenpflicht nach TP 4 Z I lit. b aF fallenden Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung seit der GREx von § 21 Abs. 2 erfasst sind. Eine „Überwälzung“ der Gebührenpflicht mit Gerichtsbeschluss ist aber bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und der Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung insofern nicht zweckmäßig, als es in diesen Fällen noch zu keinen Verwertungshandlungen kommt, aus denen ein Erlös zur Abdeckung der Pauschalgebühr lukriert werden könnte. Gebühren aus diesen beiden Exekutionsverfahren sollen daher nicht mit Gerichtsbeschluss „überwälzt“, sondern mit Zahlungsauftrag dem Verpflichteten direkt vorgeschrieben werden.

Zur Erstreckung des „Überwälzungsbeschlusses“ nach § 21 Abs. 2 auch auf die Vollzugsgebühren siehe bereits die Erläuterungen zur Tarifpost 4. Die letzten beiden Sätze des § 21 Abs. 2 sollen der Übersichtlichkeit halber in den neuen Abs. 2a übernomen werden.

Zu Z 15 (§ 21 Abs. 2a):

Die ersten beiden Sätze des neuen Abs. 2a wurden der Übersichtlichkeit halber aus dem bisherigen Abs. 2 übernommen.

Wie auch in den Fällen der §§ 70 und 73b ZPO wird mit der vorgesehenen Neuerung Vorsorge für eine versehentliche Unterlassung des Beschlusses über die Überwälzung der Gerichtsgebühren getragen. Bereits nach der Judikatur des VwGH zur alten Systematik des gerichtlichen Einbringungsrechts (zwingende Gebührenvorschreibung durch Zahlungsauftrag) konnte eine vom Gericht unterlassene Beschlussfassung nach § 21 Abs. 2 GGG nicht mit Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde nachgeholt werden (VwGH 24. 4. 2020, Ra 2019/16/0080); dies hat auch für die neue Rechtslage zu gelten. Da – im Gegensatz zu den Beschlüssen nach §§ 70, 73b ZPO – die Überwälzungsanordnung nach § 21 Abs. 2 GGG von Gesetzes wegen in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, zu treffen ist, muss dafür keine „Nachfrist“ gesetzt werden. Vielmehr soll der Revisor sogleich einen Nachtrag beantragen können. Die vorgeschlagene Befugnis des Gerichts, den Beschluss auch von Amts wegen nachzutragen, bildet eine über §§ 430 in Verbindung mit 419 ZPO (mit Berichtigungsbeschluss) hinausgehende Korrekturmöglichkeit des Gerichts.

Zu 15a (§ 26a Abs. 2):

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26. 5. 2021 (Ra 2021/16/0023) ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a Abs. 2 erst in der Vorstellung verspätet sei. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, insbesondere wenn aufgrund eines Versehens die Ermäßigung nicht in der gebotenen Form in der Eingabe gestellt wird. Es entspricht auch nicht der bis dahin ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 10 und § 13 GGG, wonach die Befreiung noch im Berichtigungsantrag geltend gemacht werden kann (der durch das Rechtsmittel der Vorstellung abgelöst wurde). Es wird daher vorgeschlagen, diese Passage zu ergänzen.

Zu Z 16 (§ 29a):

Die explizite Anführung der von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten in § 29a dürfte darauf zurückzuführen sein, dass nach Tarifpost 13 Anmerkung 1 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, mit welchem die Bestimmung des § 29a eingeführt wurde, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (und offenbar nur in diesen) in den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrte, für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten waren. Mit der Einführung von § 29a wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die in der TP 15 GGG angeführte Abschriftgebühr auch in den Strafverfahren zu entrichten ist, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben (RV 72 BlgNR 20. GP).

Als Tarifpost 13 Anmerkung 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I 2015/156 aufgehoben wurde, blieb § 29a GGG unverändert. Das könnte so verstanden werden, dass die Abschriftgebühr im Strafverfahren auf Offizialdelikte beschränkt ist. Das ist aber nicht der Fall, denn die „Kopiergebühr“ nach der bisherigen Tarifpost 15 Anmerkung 6 gilt dem Wortlaut nach für alle unbeglaubigten Aktenkopien bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 erster Satz GGG). Das wird durch die Neufassung des Gebührentatbestands in TP 15 lit. c Z 1 auch bekräftigt. Der einzige verbleibende Anwendungsbereich des § 29a ist die Erstreckung der Gebührenpflicht auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht hergestellten Kopien und Ausdrucke. § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleiben weiterhin unberührt. Der zusätzliche Verweis auf § 68 Abs. 1 und 2 StPO soll ausdrücklich klarstellen, dass die gebührenrechtlichen Ausnahmen auch für jene Kopien und Ausdrucke gelten, die Opfern und Privatbeteiligten im Rahmen ihrer Akteneinsicht ausgefolgt werden.

Zu Z 19 (TP 1 Anmerkung 4):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 wurde die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 GGG dahingehend ergänzt, dass sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG (Zivilverfahren erster Instanz) auch in den Fällen auf die Hälfte reduziert, in denen „die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“. In der Praxis wurde kritisiert, dass diese Ermäßigungsvorschrift nicht auch für vor der ersten Tagsatzung geschlossene außergerichtliche Vergleiche, aufgrund derer eine Tagsatzung in der Folge nicht mehr notwendig ist, gelten soll (siehe insbesondere die E des BVwG L521 2231218-1/2E). Mangels einer Anordnung in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 blieb außerdem unklar, wie mit bereits entrichteten Mehrbeträgen zu verfahren ist, und ob es Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist, dass der Vergleich bereits in der ersten Tagsatzung selbst rechtswirksam wird.

Es wird daher vorgeschlagen, die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2019 eingefügte Ergänzung zur Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 wieder zu beseitigen und in einer neuen Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 zu regeln, dass sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (lit. a.), oder wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). Durch diese Änderung soll die Gebührenermäßigung insbesondere auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sich die Parteien bereits vor der ersten Tagsatzung außergerichtlich vergleichen und die Klage in der Folge zurückgezogen wird. Wie in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG (Zurückziehung und Zurückweisung der Klage oder eines in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführten Antrags vor Zustellung an den Verfahrensgegner) soll auch für die von der Anmerkung 4 zur Tarifpost 1 GGG erfassten Fälle ausdrücklich angeordnet werden, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind.

Durch eine Formulierungsänderung soll letztlich klargestellt werden, dass die Ermäßigungsvorschrift nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien in der ersten Tagsatzung einen unbedingten Vergleich schließen, sondern auch dann, wenn die Rechtsache in der ersten Tagsatzung bedingt verglichen wird und dieser Vergleich in der Folge rechtswirksam wird.

Die Gebührenermäßigung auf die Hälfte soll auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die Parteien infolge einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung vergleichen und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). In der Praxis verschränken sich Zivilgerichtsverfahren und Zivilrechts-Mediation zunehmend in der ersten Tagsatzung. Ist die Rechtssache für die Zivilrechts-Mediation geeignet, wird diese in der ersten Tagsatzung vorgestellt. Entscheiden sich die Parteien in der Folge für die Mediation und wird die Rechtssache infolge der Mediation spätestens zu Beginn der zweiten Tagsatzung rechtswirksam verglichen, liegt ein Fall vor, der sich dem Vergleich in der ersten Tagsatzung stark annähert, sodass die Ermäßigungsvorschrift auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen soll. Eine Einschränkung auf Mediationen durch Mediatoren im Sinnd ZivMedG oder des EU-MediatG wird dabei nicht vorgenommen.

Zum Nachweis, dass der Vergleich infolge einer Mediation geschlossen wurde, müssen die Parteien in der zweiten Tagsatzung eine vom Entscheidungsorgan zu protokollierende Erklärung abgeben, dass sie den Vergleich infolge einer Mediation am … (Datum der Mediation) geschlossen haben. Gleichzeitig haben sie die in dem Mediationsverfahren erzielte schriftliche Vereinbarung sowie eine Bestätigung des Mediators/der Mediatorin, dass in der Mediation am … (Datum der Mediation) eine Vereinbarung in der Rechtssache … (Aktenzahl des Gerichts) getroffen wurde, vorzulegen.

Zu Z 20 (TP 3 Anmerkung 6):

Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 21 (TP 3 Anmerkung 7):

Die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1 GGG sollen auch für Klagen nach der Tarifpost 3 lit. b GGG (Schiedsverfahren vor dem OGH) gelten. Neben Klagszurückziehungen vor der Verhandlung soll durch diese Anordnung insbesondere der auch in solchen Verfahren vorkommende Fall eine Gebührenermäßigung erfahren, in dem sich die Parteien in der Verhandlung darauf einigen, dass die Klage zurückgezogen wird.

Zu Z 22a (TP 6 Anmerkung 3):

Mit der GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, wurde in § 190 Abs. 1 IO der Fall eingeführt, dass dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen wird, dennoch aber kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Auch ein solcher Fall soll von der Gerichtsgebühr befreit sein.

Zu Z 25 (TP 7 Anmerkung 7):

In der Praxis bestehen Unklarheiten und uneinheitliche Vorgehensweisen über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, der nach altem Sachwalterrecht von der Rechtsprechung verneinte Zuspruch der Umsatzsteuer bei der Entschädigung in § 276 Abs. 1 ABGB gesetzlich verankert wurde. Da Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 GGG nur auf die zugesprochene Entschädigung Bezug nimmt, ist unklar, ob eine allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer bei der Bemessung der Pauschalgebühr zu berücksichtigen ist oder nicht.

Im GGG liegt damit eine gewisse Inkonsistenz vor, da Anmerkung 5 zur Tarifpost 6 GGG ausdrücklich bestimmt, dass die von der jeweiligen Entlohnung des Insolvenzverwalters zu entrichtende Umsatzsteuer für die Bemessung der Pauschalgebühr nicht erhöhend zu berücksichtigen ist. Da kein sachlicher Grund erkennbar ist, dies im Fall der Tarifpost 7 anders zu sehen, wird vorgeschlagen, eine Anmerkung in die Tarifpost 7 aufzunehmen, die klarstellt, dass eine allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 GGG nicht erhöht, sondern nur der reine Entschädigungsbetrag für die Berechnung heranzuziehen ist.

Zu Z 29 (TP 15):

Zum Tarif:

Es wird vorgeschlagen, die bisher unsystematisch in den Anmerkungen enthaltenen Tarifansätze zur Gänze in den Tarif aufzunehmen und damit den Tarif samt Anmerkungen vollständig neu zu erlassen.

Die bisherige lit. a bleibt inhaltlich gleich, wird aber in der Diktion an die entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im GUG und im FBG angepasst. Die bisher in der Anmerkung 6a geregelte Gebühr für Ausdrucke aus der Ediktsdatei soll in eine neue lit. b aufgenommen werden, die bisherige lit. b wird in die lit. e verschoben.

Die so genannte „Kopiergebühr“ der bisherigen Anmerkung 6 wird als neue lit. c und d in den Tarif aufgenommen, wobei lit. c auf die Aktenkopie auf Papier beschränkt wird und lit. d die „elektronischen“ Aktenkopien regeln soll. Da „unbeglaubigte“ Aktenkopien mittlerweile der Regelfall sind, wird nicht mehr zwischen „beglaubigt“ und „unbeglaubigt“ unterschieden. Außerdem soll – im Verein mit der neuen Anmerkung 1 lit. a – klargestellt werden, dass nur noch Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht erstellt werden, gebührenpflichtig sind. Übersendungen, die das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Justizverwaltungsbehörde von Amts wegen vornimmt, sind nicht zu vergebühren.

Zu lit. d: Nach bisher geltendem Recht haben Unterschiede in der Kopierdauer und unterschiedlich große Dateninhalte in vielen Fällen zu Unzulänglichkeiten gerade bei der Berechnung der Gebühren für „digitale Aktenkopien“ geführt. Das hat einerseits exorbitant hohe Gebührenforderungen nach sich gezogen und andererseits den Aufwand, den die Herstellung der Kopien verursachte, nicht richtig berücksichtigt. Zudem erscheint die Gleichsetzung einer Datei mit einer Seite aus technischer Sicht nicht mehr zeitgemäß, da es beim Kopiervorgang von Dateien unerheblich ist, ob eine oder mehrere Dateien kopiert werden. Vielmehr spielt die Größe der Dateien eine Rolle, die sich erheblich auf die Dauer auswirkt, die für das Anfertigen der Kopie benötigt wird.

Es werden daher zwei Änderungen vorgeschlagen: Einerseits sollen nur noch Gebühren für elektronische Kopien verlangt werden, die auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden. Wenn etwa eine Datei auf einem zentralen Speicher liegt und von einer Partei „abgeholt“ oder per ERV oder E-Mail übersandt wird, soll dafür keine Gebühr verrechnet werden. Andererseits soll für die auf Datenträgern überlassenen Kopien ein neuer, nach dem Datenvolumen gestaffelter Gebührenansatz verfolgt werden. Der Entwurf schlägt dazu einen speicherbedarfsorientierten Ansatz vor, weil angesichts der rasanten technologischen Entwicklung in diesem Bereich ein auf Speichermedien abstellendes Schema zu unflexibel wäre. Um bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit von den Parteien zur Verfügung gestellten Datenträgern zu beseitigen, legt lit. d fest, dass im Falle von elektronischen Aktenkopien die Datenträger ausnahmslos von der Justiz zur Verfügung gestellt werden (so bereits derzeit nach § 52 Abs. 1 letzter Satz StPO).

Im Bereich unter 120 Gigabyte wird dabei eine Abstufung in kleine Einheiten vorgenommen, während im Bereich darüber eine größerer „Sprung“ (vor allem im Hinblick auf Großverfahren, in denen oft riesige Datenmengen kopiert werden) vorgesehen ist. So sollen für bis zu 7 GB Gesamtgröße der Daten 15 Euro Gebühren anfallen, über 7 GB bis 30 GB 25 Euro und über 30 GB bis 120 GB 45 Euro. Ab 120 GB Speicherbedarf werden für alle weiteren 500 GB Speicherbedarf pro 500 GB Speicherbedarf wieder 45 Euro an Gebühren fällig. Beispiel: Die elektronische Kopie von Dateien mit einer Gesamtgröße von 560 GB löst einen Gebührenanspruch von 90 Euro aus (45 Euro bis 120 GB, darüber für 500 weitere GB noch einmal 45 Euro). Dabei werden die Speicherkapazität nach dem Binärsystem berechnet und die Speicherinformationen ebenfalls im Binärsystem angegeben, weil diese von Windows direkt angezeigt werden und keine Umrechnung (etwa vom Dezimalsystem) erforderlich ist. Mit der Bezahlung der Gebühr nach lit. d. geht der von der Justiz zur Verfügung gestellte Datenträger in das Eigentum des jeweiligen Berechtigten über. Dieses System soll auch die gesonderte Vergebührung des Datenträgers nach § 52 Abs. 1 letzter Satz StPO obsolet machen.

Die Gebühr nach der Anmerkung 6b wird als neue lit. f ebenfalls in den Tarif selbst eingegliedert. Inhaltlich neu ist neben der lit. d auch die lit. g, weil Zweifelsfälle aufgetreten sind, wie solche Anträge auf Zustellung zu vergebühren sind.

Zu Anmerkung 1:

Diese Anmerkung bezieht sich in der geltenden Fassung nicht auf die in § 190 Abs. 1 AußStrG angeführte Beglaubigung durch den Dolmetscher, sondern auf eine Beglaubigung durch das Gericht, dass der Dolmetscher „gerichtlich beeidigt“ ist, wie sie in § 289 Satz 2 AußStrG aF vorgesehen war. Eine solche Beglaubigung ist allerdings nicht mehr vorgesehen (eine Verordnung nach § 190 Abs. 1 AußStrG wurde bisher nicht erlassen), sodass die Anmerkung ins Leere geht und aufgehoben werden kann.

An die frei werdende Stelle rückt die bisherige Anmerkung 3 zur TP 15 GGG, die ihren Ursprung in der früheren TP 19 GJGebGes hat. Nach der damaligen Rechtslage waren jeder Schriftsatz und jede Abschrift (Ausfertigung, Duplikat) sowie jede Amtsbestätigung oder Beglaubigung, jede Entscheidung in der Sache und jedes Protokoll schon nach dem Grundtatbestand zu vergebühren (Bogengebühr), sodass die Ausnahme bestimmter Eingaben, Ausfertigungen, Abschriften und Amtsbestätigungen sinnvoll war.

Die so genannte „Duplikatsgebühr“ wurde in der Stammfassung des GGG noch beibehalten. Mittlerweile erfasst der Grundtatbestand der TP 15 jedoch nur noch Pauschalgebühren für Auszüge aus der Urkundensammlung und Amtsbestätigungen. Die eigentliche „Kopiergebühr“, die insoweit die allgemeine Abschriftengebühr abgelöst hat, wurde bislang in der Anmerkung 6 zur TP 15 GGG geregelt. Diese Kopiergebühr wurde erst mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2001 eingeführt und sah vor, dass für „unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen“ eine (ermäßigte) Gebühr von 35 Cent zu entrichten ist. Auf diese Kopiergebühr erscheinen schon einige Tatbestände der geltenden Anmerkung 3 zur TP 15 GGG nicht anwendbar, sodass diese insoweit obsolet sein dürfte. Das zeigt ganz deutlich die Gebührenfreiheit nach der Anmerkung 3 lit. a und b zur TP 15 GGG, die nur eine Selbstverständlichkeit normiert, da eine Gerichtsgebühr für die zuzustellende erste Ausfertigung einer Entscheidung nicht mehr vorgesehen ist. Vielmehr wurde schon bisher davon ausgegangen, dass es sich dann, wenn ein Richter oder Rechtspfleger die Zustellung einer Entscheidung an eine Person oder Behörde verfügt, um einen Akt der Rechtsprechung handelt, an den die Vorschreibungsbehörde gebunden ist, weshalb keine Gebühr für eine Entscheidungsausfertigung zu entrichten ist. Um dies klarzustellen, sieht lit. a der neuen Anmerkung 1 (in Zusammenfassung der bisherigen Anmerkung 3 lit. a, b und c) vor, dass für Ausfertigungen von Aktenstücken, die vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde von Amts wegen an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte zugestellt werden, keine Pauschalgebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten ist. Dasselbe gilt für die neuerliche Zusendung einer gerichtlichen Entscheidung mit Rechtskraftbestätigung. Die in der früheren Anmerkung 3 lit. d erwähnte gebührenfreie Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels ist insofern obsolet, als es sich dabei letztlich um einen als richterlichen Akt ergangenen Beschluss handelt (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 7 Rz 94), der dem Verpflichteten im Unterschied zu anderen Entscheidungen zwar nur auf sein Verlangen zugestellt wird, für den aber ebenfalls keine Gerichtsgebühr zu entrichten sein soll. Da die meisten Gerichtskanzleien ihre Postfächer aufgrund des webERV aber bereits aufgelassen haben, kommt es vor, dass das Gericht, um über die Poststraße zustellen zu können, eine neue Ausfertigung mit Vollstreckbarkeitsbestätigung zustellt. Um auch für diese Fälle Klarheit zu schaffen, wird vorgeschlagen, die bisherige lit. d aufzuheben und durch den zweiten Satz in Anmerkung 1 lit. a zu ersetzen.

Ebenfalls kein Anwendungsbereich verbleibt für die bisherige Anmerkung 3 lit. e. Diese ursprünglich für das Zivilverfahren konzipierte Ausnahme wirft insbesondere im Verhältnis zum Strafverfahren Auslegungsschwierigkeiten auf, da die StPO – anders als die ZPO – ausdrücklich vorsieht, welche Aktenstücke für die Beteiligten des Strafverfahrens kostenfrei sind. Es wird daher vorgeschlagen, im Sinne einer Rechtsbereinigung auch die Anmerkung 3 lit. e aufzuheben, damit alle Gebührenbefreiungen für das Strafverfahren abschließend in der StPO geregelt sind.

In der neuen Anmerkung 1 lit. b soll die „Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe“ geregelt werden. Derzeit wird die Übersendung von Akten zwischen Rechtsträgern in gebührenrechtlicher Hinsicht äußerst unterschiedlich gehandhabt. Oft wird aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands von einer Vergebührung abgesehen, sodass beispielsweise in Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie in Strafsachen Aktenkopien häufig schon jetzt de facto gebührenfrei übersandt werden. Dazu kommt, dass bei Vorschreibung und Entrichtung von Gebühren zwischen Rechtsträgern des Bundes Gelder lediglich von einem Budgettopf in den anderen wandern. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand ist auch unter dem Gebot der Budgetwahrheit unverhältnismäßig, sodass im Sinne der Verwaltungsökonomie vorgeschlagen wird, Aktenübersendungen im Rahmen der „Amtshilfe“ in Hinkunft gebührenfrei zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den beteiligten Stellen um Rechtsträger handelt, die in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen Amtshilfe im herkömmlichen Sinn leisten, also auf Ersuchen Informationen über bestimmte Sachverhalte austauschen und zur Verfügung stellen. Auf welche Art die Informationen übermittelt werden, sei es in Form von Kopien oder Ausdrucken oder als Kopien elektronischer Dateien, spielt keine Rolle.

Streng genommen würde die Tarifpost 15 sogar bei Aktenübersendungen an parlamentarische Untersuchungsausschüsse anwendbar sein, wobei in der Praxis selbstverständlich keine Gebühren vorgeschrieben wurden. Diese Übung soll ausdrücklich festgeschrieben werden.

Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleiter im Strafverfahren Aktenkopien anfordern, erhalten die dafür entrichteten Gebühren im Rahmen der Förderung durch das Bundesministerium für Justiz erstattet. Diese Hin- und Herverrechnung soll durch die in Anmerkung 1 lit. c normierte Gebührenbefreiung beseitigt werden. Die Befreiung soll sowohl für Kopien oder Ausdrucke von Aktenstücken als auch für Kopien elektronischer Dateien gelten.

Auch Kinderbeistände, die im Rahmen des § 104 Abs. 3a AußStrG das Recht auf Akteneinsicht haben, von allen Terminen zu verständigen sind, alle Anträge der Parteien erhalten und von weiteren Personensorgeverfahren durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren sind, haben für angeforderte Kopien nach derzeitigem Recht Gebühren zu entrichten, welche Kosten sie selbst zu tragen haben. Ohne die notwendigen Informationen aus dem Akt können die bestellten Kinderbeistände ihrer Verpflichtung nach § 104a Abs. 2 AußStrG nicht in ausreichendem Maß nachkommen. Daher wird mit Anmerkung 1 lit. d vorgeschlagen, Kinderbeistände für die erste Anfertigung einer vollständigen Aktenkopie und danach für monatliche Ergänzungen derselben von den Gerichtsgebühren zu befreien. Aus besonderen Gründen sollen Kinderbeistände auch darüber hinaus, also auch schon früher als einen Monat nach Erhalt der ersten vollständigen Aktenkopie, ergänzende Kopien aus dem Akt gebührenfrei erhalten. Gedacht ist hier etwa an Sachverständigen-Gutachten, Berichte der Familien- und Jugendgerichtshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe oder bloße Äußerungen der Eltern ohne Antrag, die bei Gericht einlangen und in welchem Zusammenhang vom Gericht etwa kurzfristig eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, zu welcher der Kinderbeistand geladen wird.

Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten werden im Rahmen ihrer Ausbildung nach § 12 RStDG und § 8 RPG schriftlich beurteilt und haben nach den genannten Bestimmungen das Recht, in die Beurteilungen Einsicht zu nehmen. Sofern ihnen darüber hinaus Kopien der Beurteilungen ausgefolgt oder die Beurteilungen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, fallen Gebühren nach der bisherigen Anmerkung 6 an, was zu einem enormen Verwaltungsaufwand ohne nennenswerte Einnahmen für die Justiz führt. Da gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind und § 84 GOG für die monokratische Justizverwaltung keine Ausnahmen vorsieht, wird vorgeschlagen, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten von der Entrichtung der Gerichtsgebühren für Kopien oder Ausdrucke ihrer Dienstbeurteilungen zu befreien (Anmerkung 1 lit. e).

Die Befreiungstatbestände in Anmerkung 3 lit. f und g sollen unverändert in die Anmerkung 1 übernommen werden, ebenso Anmerkung 2, in welcher mangels praktischer Relevanz die Gebührenpflicht für Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch entfallen sollen.

Zu Anmerkung 3:

Hier wird die bisher in Anmerkung 6 letzter Satz geregelte Anordnung übernommen, wonach die „reguläre“ Kopiergebühr auch dann zu entrichten ist, wenn aufgrund des Verlangens einer Partei Aktenbestandteile, die bisher nur in Papierform vorhanden sind, eingescannt werden müssen. Scannt die Partei die Aktenbestandteile auf einem Scanner der Justiz selbst ein, fällt eine Gebühr nach lit. c Z 2 an.

Zu Anmerkung 4:

Diese Bestimmung setzt sich mit der Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken auseinander. Der Vorschlag sieht vor, dass in solchen Fällen von der Einhebung der Gerichtsgebühren zur Gänze abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Untersuchung (auch) im öffentlichen Interesse der Justiz liegt, was dann der Fall sein wird, wenn Ergebnisse der Untersuchung (auch) für die Justiz(verwaltung) verwertbar und erkenntniserweiternd sind, beispielsweise wenn das BMJ ein konkretes Interesse an bestimmten Studien hat. Sofern ein solches öffentliche Interesse nicht vorliegt, kann anstelle der seitenweisen Vergebührung (siehe die vorgeschlagene lit. c) ein pauschaler Kostenersatz festgesetzt werden, der die Verwaltungskosten deckt. Erst als letzte Möglichkeit soll auf die seitenweise Vergebührung zurückgegriffen werden.

Die Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall von der Einhebung der Gerichtsgebühren abgesehen, ein pauschaler Kostenersatz festgelegt oder auf die seitenweise Vergebührung zurückgegriffen wird, liegt bei der die Akteneinsicht gewährenden Stelle. Wenn über die Akteneinsicht von einer Behörde der Justizverwaltung entschieden wird, entscheidet das jeweilige Organ mit Bescheid. Wenn dagegen ein Gericht Einsicht gewährt, ist über einen allfälligen Kostenersatz mit Beschluss zu entscheiden. Dem entsprechend kann gegen einen Beschluss im Strafverfahren Beschwerde oder im Zivilverfahren Rekurs erhoben werden, gegen einen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wenn kein solcher Bescheid oder Beschluss ergeht, dann bleibt es bei der Vergebührung nach dem Tarif.

Die Höhe des festzusetzenden pauschalen Kostenersatzes kann sich zunächst an den Beträgen des Tarifs orientieren, aber zusätzliche Aspekte, wie Zeit- und Arbeitsaufwand für etwaige Anonymisierungen, Verfügbarkeit der Akten (Akt befindet sich im Handlager oder im Aktenlager, Akten des Firmenbuchs und Schiffsregisters, Grundbuchsakten) berücksichtigen. Als Orientierungshilfe sollte der pauschale Kostenersatz den insgesamt entstandenen Verwaltungsaufwand decken.

Zu Anmerkung 5:

Das OGHG sieht in § 15a Abs. 2 die Möglichkeit vor, für die Gewährung von Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke einen Kostenersatz vorzusehen. Der Kostenersatz nach § 15a Abs. 2 OGHG ist von der Präsidentin des OGH zu regeln und durch Anschlag beim OGH kundzumachen (§ 22 Abs. 2 OGHG). Nach § 48a Abs. 2 GOG kann für die von Bezirksgerichten gewährte Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke ein Kostenersatz verlangt werden. In welchem Verhältnis dieser Kostenersatz nach OGHG und GOG zu den Bestimmungen der TP 15 steht, ist seit jeher unklar. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, soll klargestellt werden, dass derartige Kostenersätze nach anderen Vorschriften die Vorschreibung und Einhebung von Gebühren nach dieser Tarifpost ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn nach der vorgeschlagenen Anmerkung 4 ein pauschaler Kostenersatz festgesetzt wird.

Die bisherige Anmerkung 5 kann mangels praktischer Relevanz entfallen.

Zu Anmerkung 6:

Die bisherige Anmerkung 6 soll in Zukunft direkt im Tarif geregelt werden. Der Text der bisherigen Anmerkung 7 soll als Anmerkung 6 vorgereiht werden. Wie bisher sollen sämtliche gebührenpflichtige Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 der Partei erst überlassen werden, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. Das Gleiche gilt für Zustellungen nach der neuen lit. g des Tarifs: Auch diese werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr bezahlt oder eine Einzugsermächtigung erteilt wurde.

Zu Z 30 (Art. VI Z 75 und 76):

Gemäß § 2 Z 8 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge), Ausdrucken und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei, sodass die Tarifpost 15 neu auf Fälle anzuwenden ist, in denen nach 31. Dezember 2021 Abschriften, Ausdrucke und Amtsbestätigungen bestellt, veranlasst oder durch die Partei selbst hergestellt werden. Die Neuerungen zur Vergleichsgebühr sind anzuwenden, wenn der Vergleich vom Entscheidungsorgan nach dem 31. Dezember 2021 beurkundet wurde (§ 2 Z 1 lit. a).

Die Befreiung für die Europäische Staatsanwaltschaft soll rückwirkend mit dem Inkrafttreten des EUStA-DG in Kraft treten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3, 6, 9, 10, 18, 22, 27 und 28 (Überschrift zu § 1, Einleitungssatz in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12, § 13):

Bisher erging bei allen Beträgen nach § 1, die von Amts wegen einzubringen sind, ein Zahlungsauftrag im Justizverwaltungsweg. Das soll in Zukunft bei jenen Beträgen, für die bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt, nicht mehr notwendig sein. Das betrifft insbesondere die Beträge nach Z 2 (Geldstrafen und Geldbußen außerhalb des Strafverfahrens), Z 3 (Geldstrafen, konfiszierte Ersatzwerte und Verfall im Strafverfahren) und Z 4 (Kosten des Strafverfahrens), sodass nur noch für Beträge nach der Z 1 (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), Z 5 (Kosten in bürgerlichen Rechtssachen) und Z 6 (Einbringung im Namen Dritter) Zahlungsaufträge zu erlassen sind, soweit über die Zahlungspflicht dieser Beträge nicht ebenfalls vom Gericht abgesprochen wird. Das bringt der neue Abs. 3 zum Ausdruck.

Damit sollen insbesondere Geld- und Zwangsstrafen in Exekutions- und Firmenbuchverfahren (Z 2) unmittelbar vollstreckt werden (§ 1 Z 9 EO). Dasselbe soll für in Strafsachen verhängte Geldstrafen gelten: Nach aktueller Rechtslage erfolgt die Aufforderung zur Zahlung einer Geldstrafe nach § 409 StPO durch einen Bescheid (Zahlungsauftrag) der Vorschreibungsbehörde nach schriftlicher Aufforderung des Richters (§ 234 Abs. 1 Z 1 Geo). Die Aufforderung nach § 234 Abs. 1 Z 1 Geo setzt dabei die Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren voraus, daher des strafgerichtlichen Urteils, mit dem die Geldstrafe verhängt wird. Künftig soll hier bereits das Urteil des Strafgerichts der zu betreibende Titel sein (§ 1 Z 9 EO); auf Anordnung des richterlichen Entscheidungsorgans nach § 234 Abs. 1 Z 1 Geo hin erfolgt die Aufforderung zur Zahlung künftig mittels Lastschriftanzeige nach dem neu vorgeschlagenen § 6a Abs. 2 Z 2 GEG. Für die ebenfalls künftig nach dieser Systematik einzubringenden für verfallen erklärte Geldbeträge weist der Leitfaden vermögensrechtliche Anordnungen des Bundesministeriums für Justiz auf die notwendige Ausgestaltung der Entscheidung hin, um diese ausreichend zu individualisieren und präzisieren (vgl. dazu S. 114 des Leitfadens).

Kosten des Strafverfahrens (Z 4): Nach der bisher geltenden Rechtslage erfolgt die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens in drei Schritten: Nach Ausspruch der grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz der Kosten dem Grunde nach durch das Gericht (§ 389 StPO) und der Festsetzung ihrer Höhe mit gerichtlichem Beschluss nach § 381 StPO erfolgte die Vorschreibung durch Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde nach dem GEG. Pauschalkostenbeiträge nach § 381 StPO und § 196 Abs. 2 StPO sowie Sachverständigengebühren können dabei erst nach ihrer rechtskräftigen Bestimmung eingebracht werden (VwGH 20.11.2002, 2002/17/0269). In Zukunft soll die Einbringung direkt basierend auf den gerichtlichen Beschlüssen stattfinden; mit Erlass des Justizressorts vom 15.7.2019, BMVRDJ-S485.000/001-IV 3/2019 wurde für eine ausreichend bestimmte Formulierung der Beschlüsse Sorge getragen, damit diese unmittelbar vollstreckt werden können.

Da somit nicht mehr alle Beträge im Justizverwaltungsweg zu bestimmen sind, sondern allenfalls nur durch die Einbringungsstelle zu vollstrecken sind, wird vorgeschlagen, die Überschrift zu § 1 auf „Anwendungsbereich“ zu ändern. Auch der Einleitungssatz soll dahin geändert werden, dass nicht mehr die „amtswegige Einbringung“, die einen Zahlungsauftrag nahelegen könnte, in den Vordergrund gestellt wird.

Zu Abs. 2:

Mit dem neuen Abs. 2 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen rechtskräftig und vollstreckbar über die Höhe und die Zahlungspflicht von Beträgen nach § 1 Abs. 1 GEG abgesprochen wird, Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung sind. Zwar sind die entsprechenden Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden bereits nach bisher geltendem Recht vielfach aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in den Materiengesetzen des jeweiligen Grundverfahrens (z. B. § 30 Abs. 4 DSG für Geldbußen der Datenschutzbehörde) oder nach § 1 EO solche Exekutionstitel. In einigen Bereichen bestehen aber Lücken: So sind von Gerichten verhängte Geldstrafen oder Geldbußen nur dann Exekutionstitel nach § 1 Z 9 EO, wenn sie gegen Parteien oder deren Vertreter, nicht aber, wenn sie beispielsweise gegen Zeugen verhängt werden. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden müssen ausdrücklich gesetzlich den ordentlichen Gerichten zur Exekution überwiesen werden (§ 1 Z 10, 12 und 14 EO). Werden Geldstrafen oder Geldbußen von einer Justizbehörde verhängt, fehlt es derzeit an einer solchen Bestimmung, die die Exekution explizit den ordentlichen Gerichten zuordnet, sodass sie nach geltendem Recht – obwohl sie unter § 1 Z 14 EO eingeordnet werden können – keine Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung sind. § 1 Abs. 2 soll diese bestehenden Lücken schließen und sämtliche nach dem GEG einzubringenden Titel der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das Vollstreckungsverfahren zuordnen. Auch wenn die Exekutionsordnung für einige Titel Vollstreckbarkeit genügen lässt (u.a. § 1 Z 1, 6, 10, 12 und 14 EO), soll der vorgeschlagene § 1 Abs. 2 GEG zusätzlich die Rechtskraft erfordern.

Um die Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu gewährleisten, haben diese die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu erfüllen: Die Exekution darf nach § 7 Abs. 1 EO nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Da Exekutionstitel ohne Ausspruch einer Leistungsfrist sofort nach Eintritt ihrer Wirksamkeit bzw. Rechtskraft vollstreckbar sind (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 7 EO Rz 69), soll zur Vermeidung unbilliger Härten eine subsidiäre 14-tägige Leistungsfrist in § 1 Abs. 2 letzter Satz normiert werden.

Zu Abs. 3:

Eine Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde zur Vorschreibung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 im Justizverwaltungsweg (nach §§ 6 ff.) kommt auch künftig nur dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Entscheidung über solche Beträge nicht gesetzlich explizit den Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugeordnet ist (vgl. dazu VwGH 24. 4. 2020, Ra 2019/16/0080 mwN). Hinsichtlich sämtlicher Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 ist die entsprechende Entscheidungskompetenz in den bezughabenden Materiengesetzen jedoch ausnahmslos den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Grundverfahrens zugeordnet; die Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde zur Erlassung von Bescheiden wird daher künftig auf Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 beschränkt sein.

In § 217 Abs. 4 Geo. ist bisher vorgesehen, dass auf dem Zahlungsauftrag „der Name und die Anschrift“ des Empfangsberechtigten anzuführen ist. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Dennoch ist die Zahlung an das Konto des Gerichts vorgesehen. Der letzte Satz des Abs. 3 soll klarstellen, dass der Zahlungauftrag zur Zahlung an den Bund zu lauten hat und der Betrag nach Einbringung dem Dritten zu überweisen ist. Da der rechtskräftige Zahlungsauftrag zur Zahlung an den Bund verpflichtet, ist im folgenden Exekutionsverfahren nur der Bund (die Einbringungsstelle) betreibende Partei. Wenn aufgrund eines vollstreckbaren Titels, der auf Zahlung an den Dritten lautet, der Betrag ohne Erlassung eines Zahlungsauftrags unmittelbar von der Einbringungsstelle vollstreckt werden kann, führt die Einbringungsstelle das Exekutionsverfahren im Namen des Dritten. In dieser Konstellation ist der Dritte betreibende Partei des Exekutionsverfahrens, vertreten durch die Einbringungsstelle.

In § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 und § 13 erfolgen Verweiskorrekturen.

Zu Z 4, 5 und 7 (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 7, § 2 Abs. 1):

Nach der bisherigen Z 7 sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, zu ersetzen, auch wenn sie vom ersuchenden Gericht gar nicht getragen wurden. Das sorgt in der Praxis für Unverständnis, insbesondere wenn die Parteien diese Kosten bereits dem ersuchten Gericht ersetzt haben (siehe z. B. BVwG 20. 11. 2019, W101 2131605-1/2E). Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung zu streichen. Stattdessen wird in einer neuen Z 5 lit. h klargestellt, dass nur jene Kosten einer Zustellung oder eine Beweisaufnahme im Ausland einzubringen sind, die dem ersuchten Gericht auf dessen Verlangen zu ersetzen sind (siehe z. B. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1103/2008, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 80, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 324 vom 30.11.2016 S. 19). Diese Kosten sind nach der Regelung des § 2 Abs. 1 GEG vorzuschreiben.

Auch jene Kosten, die einer ersuchten nationalen Wettbewerbsbehörde des EU- oder EWR-Raums aus Anlass eines Ersuchens des Kartellgerichts um Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmervereinigung entstehen und vom Kartellgericht aus Amtsgeldern zu berichtigen sind, sind als Kosten in bürgerlichen Rechtssachen nach § 1 Abs. 1 Z 5 lit. h) nach dem Regime des GEG einzubringen.

An der frei werdenden Stelle soll die Betreibung von Kostenersätzen nach der vorgeschlagenen Anmerkung 4 und 5 zur Tarifpost 15 GGG den Bestimmungen des GEG unterstellt werden. Es darf auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.

Die Verweise in § 2 Abs. 1 sind an die Umstrukturierung anzupassen.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 2):

Nach bisheriger Rechtslage hat das erkennende Gericht in Beschlüssen nach § 2 Abs. 2 nur dem Grunde nach über die Ersatzpflicht für aus Amtsgeldern bevorschusste Beträge von über 300 Euro zu entscheiden. Damit solche Beschlüsse des Gerichts künftig direkt, also ohne anschließenden Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde vollstreckt werden können, soll die Wendung „dem Grunde nach“ gestrichen werden. Da das Entscheidungsorgan ohnedies auch die Kosten von Dolmetschern und Sachverständigen der Höhe nach zu bestimmen hat (§ 39 Abs. 1 GebAG bzw. §§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 GebAG), erfordert es keinen Zusatzaufwand für die Rechtsprechung, diese Gebühren auch der Höhe nach einer der Parteien zur Zahlung aufzutragen. Dies soll bei Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern in Zukunft auch für Beträge bis 300 Euro gelten, da eine sachliche Begründung dafür, dass das Gericht zwar die Höhe, nicht aber die Zahlungspflicht festlegt, nicht ersichtlich ist. In Fällen, in denen das Gericht allerdings nicht auch die Höhe der Kosten festlegt (z. B. Zeugengebühren), soll die Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde zur Entscheidung bis zu einem Betrag von 300 Euro unverändert bleiben.

Dem Revisor wird von der Rechtsprechung schon nach bisher geltendem Recht gegen gerichtliche Grundsatzbeschlüsse nach § 2 Abs. 2 ein Rekursrecht eingeräumt, wenn der Bund durch die vorläufige Kostentragung unmittelbar belastet ist (Dokalik, Gerichtsgebühren13 GEG § 2 E 143). Es wird vorgeschlagen, dem Revisor darüber hinaus ausdrücklich ein Antragsrecht einzuräumen, falls die Beschlussfassung unterblieben sein sollte, und ihm damit Parteistellung einzuräumen. Wird der Beschluss nach § 2 Abs. 2 GEG daher nicht innerhalb von vier Wochen nach der entsprechenden Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor einen entsprechenden Beschluss zu beantragen. Das Antragsrecht des Revisors soll zeitlich nicht befristet sein; die Beschlussfassung kann somit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) und damit auch im Zuge einer Gebührenrevision beantragt werden. Der Säumnis eines Gerichts bei der Entscheidung über einen solchen Antrag kann mit einem Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG begegnet werden – da der entsprechende Beschluss nicht im Justizverwaltungsweg gefasst wird, greift die Einschränkung des § 6b Abs. 1 GEG nicht.

Gerichtliche Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 haben weiterhin auch dann zu erfolgen, wenn die danach ersatzpflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt. Das Gericht hat in diesen Fällen – zur Vermeidung von Missverständnissen – in seinem Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass dadurch die Wirkung der bewilligten Verfahrenshilfe nicht aufgehoben wird (Dokalik, Gerichtsgebühren13 GEG § 2 E 138, 139). Schon zur bisher geltenden Rechtslage wird vertreten, dass die Einhebung des Betrags nicht möglich ist, solange die Partei Verfahrenshilfe genießt (vgl. OLG Wien 22.8.2019, 1 R 102/19f mwN; konträr hingegen BVwG 29. 5. 2019, I413 2217737-1/2E). § 2 Abs. 2 letzter Satz soll sicherstellen, dass in denjenigen Fällen, in denen die grundsätzlich zum Ersatz verpflichtete Partei Verfahrenshilfe genießt, die Forderung erst fällig wird, wenn die Partei zur Nachzahlung verpflichtet oder die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird. Im ersten Fall erfolgt der Auftrag zur Zahlung mit dem Nachzahlungsbeschluss, im zweiten hat die Vorschreibung an den Gegner weiterhin mit Zahlungsauftrag nach § 6a Abs. 1 GEG stattzufinden.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 4):

Titel im Sinn des Abs. 4 kann künftig nicht nur ein Zahlungsauftrag der Vorschreibungsbehörde, sondern jede Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde sein, mit der über die Zahlungspflicht für Beträge nach § 1 Abs. 1 abgesprochen wird und deren Leistungsfrist abgelaufen ist.

Zu Z 12, 21, 25 und 29 (Abschnittsüberschriften):

Es wird vorgeschlagen, die materiell-rechtlichen Vorschriften über Verjährung, Stundung und Nachlass aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen eigenen Abschnitt aufzunehmen.

Zu Z 13 und 14 (§ 6 Abs. 1):

Die Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde zur Vorschreibung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 soll in Hinkunft auf die Fälle begrenzt werden, in denen noch kein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Abs. 2 für diese Beträge vorliegt und – in Zusammenhalt mit § 1 Abs. 3 – über die Zahlungspflicht nicht durch gerichtliche Entscheidung abzusprechen ist. Dass dies nur Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 5 und Z 6 betrifft, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 – es darf hierzu auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden. Festgehalten wird jedoch an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde für sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, wobei hier insbesondere an Rückzahlungsanträge nach § 6c zu denken ist. Der Normierung einer Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde zur Entscheidung auch über Einwendungen gemäß § 35 EO gegen gerichtliche Titel steht allerdings die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entgegen, da die Gesetzmäßigkeit einer durch gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Justizverwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (vgl. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227). In diesem Kontext wird daher die Regelung beibehalten, dass im Justizverwaltungsweg, d. h. von der Vorschreibungsbehörde, nur Einwendungen gegen Zahlungsaufträge meritorisch entschieden werden dürfen. Stammt der einzubringende Titel über einen Betrag nach § 1 Abs. 1 von einer anderen Verwaltungsbehörde als der Vorschreibungsbehörde (z. B. Geldbußen der Datenschutzbehörde), gilt die Anordnung des § 35 Abs. 2 letzter Satz EO.

Da über rückständige Kostenbeiträge zum elektronisch überwachten Hausaurest künftig der Anstaltsleiter mit unmittelbar vollstreckbarem Bescheid entscheiden soll (§ 156b Abs. 3a StVG), besteht für eine Zuständigkeit der Vorschreibungsbehörde – als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des zweiten Abschnittes des GEG – für Beträge aus Grundverfahren bei den Justizanstalten kein Anwendungsbereich mehr. Ergänzend darf auf die Erläuterungen zu §§ 54, 156b StVG verwiesen werden.

Zu Z 15 (§ 6a):

Zu Abs. 1: § 6a Abs. 1 erster Satz soll an § 1 angepasst werden, sodass eine Vorschreibung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 durch die Justizverwaltung im Vorschreibungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt des GEG nur in Frage kommt, wenn für diese kein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Abs. 2 vorliegt und über die Zahlungspflicht solcher Beträge nicht durch Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Behörde abzusprechen ist (§ 1 Abs. 3). Es darf hierzu ergänzend auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 verwiesen werden. Die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für Dritte einzubringenden Beträge (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind nur auf Antrag von der Vorschreibungsbehörde vorzuschreiben.

Abweichend von § 1 Z 12 EO wird für von der Vorschreibungsbehörde erlassene Zahlungsaufträge deren Rechtskraft verlangt, damit sie Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung sind. Durch dieses Erforderniss sollen frustrierte Exekutionsverfahren und -kosten hintangehalten werden, wenn die schon in einem Exekutionsverfahren betriebene Zahlungspflicht in einem Vorstellungs- oder Rechtsmittelverfahren über den Zahlungsauftrag nicht bestätigt wird; dies dient auch einer Entlastung der Einbringungsstelle von der Betreibung solcher Zahlungsaufträge.

Zu Abs. 2: An dem Instrument der Lastschriftanzeige soll auch in Hinkunft festgehalten werden. Neben dem schon bisher in § 6a Abs. 2 normierten Fall einer Lastschriftanzeige vor Erlassung eines Zahlungsauftrags soll zudem die Möglichkeit zur Erlassung einer Lastschriftanzeige auch für diejenigen Fälle geschaffen werden, in denen an sich schon ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 Abs. 2 vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die vor allem dann zur Anwendung gelangen soll, wenn dem ursprünglichen Exekutionstitel nicht sämtliche Zahlungsdaten zu entnehmen sind, wenn etwa keine Kontonummer angeführt ist oder der zu zahlende Betrag erst errechnet werden muss. Letzteres trifft insbesondere bei von Strafgerichten verhängten Geldstrafen zu, diese sind zwar bereits nach § 1 Z 9 EO und nunmehr auch § 1 Abs. 2 GEG Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung, weisen aber – infolge der Bemessung in Tagessätzen (§ 19 Abs. 1 StGB) und einer möglichen Vorhaftanrechnung auch auf Geldstrafen (§ 38 Abs. 2 StGB) – den vom Verurteilten geschuldeten Gesamtbetrag möglicherweise nicht aus; hier hat daher jedenfalls eine ergänzende Lastschriftanzeige zu erfolgen, wobei der Verurteilte auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen kann (§ 216 Abs. 2 GeO.). Zudem hat eine Lastschriftanzeige nach § 6a Abs. 2 Z 2 jedenfalls dann zu ergehen, wenn die zugrundeliegenden Materiengesetze nach Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 2 eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung eines unter § 1 Abs. 1 zu subsumierenden Betrags fordern (§ 409 StPO, § 35d Abs. 5 EU-JZG in Verbindung mit § 409 StPO). Lastschriftanzeigen im Sinne des § 6a Abs. 2 müssen – da sie keine Bescheidqualität haben – nicht notwendigerweise von der Vorschreibungsbehörde erlassen werden. Sie können auch von der Dienststelle des Grundverfahrens erlassen werden. In der Regel wird der Leiter der Geschäftsabteilung (Dienststelle des Grundverfahrens) auch gleichzeitig der Kostenbeamte sein.

Zu Abs. 3: Da die Erlassung eines Zahlungsauftrags zur Vorschreibung einer gerichtlich verhängten Geldstrafe künftig nicht mehr möglich ist, besteht für die Anordnung in diesem Umfang kein Anwendungsbereich mehr. Sie soll daher gestrichen werden.

Zu Abs. 4: Da für sämtliche Titel, die über Beträge nach § 1 Abs. 1 absprechen, künftig deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zur Betreibung nach dem GEG bzw. der EO verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 2 und § 6a Abs. 1 letzter Satz GEG), haben die jeweils zuständigen Entscheidungsorgane die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines über solche Beträge absprechenden Titels zu bestätigen. Die Pflicht zur Überwachung des Einlangens von Zahlungen und zur Weiterleitung der Titel an die Einbringungsstelle soll aus § 218 Geo. herausgelöst und an systematisch passender Stelle in § 6a Abs. 4 im Gesetz geregelt werden. Zuständig hiefür ist jeweils die Dienststelle des Organs, das die zugrundeliegende Entscheidung erlassen hat: Die Kontrolle der Zahlung von Beträgen obliegt daher in jenen Fällen, in denen nach § 6a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist, der Vorschreibungsbehörde. Die Zuständigkeit für das Überwachen des Einlangens der Beträge und das Weiterleiten des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels bei nicht fristgerechter Zahlung kann in Abs. 4 der jeweiligen Dienststelle der Entscheidungsorgans des Grundverfahrens (z. B. auch der Dienststelle der Datenschutzbehörde) aus eigenem zugeordnet werden, weil dies kein behördliches Handeln ist, das dem Entscheidungsorgan des Grundverfahrens vorbehalten ist (VfGH 1. 3. 2019, E-4474/2018). Bei Geldstrafen und Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeit wird hier weiterhin der Kostenbeamte angesprochen sein, der in der Regel ja auch der Leiter der Geschäftsabteilung ist.

Zu Z 16 und 17 (§ 6b):

Zum verwaltungsbehördlichen Vorschreibungsverfahren gehören nur die Bescheide, die von der Justizverwaltungsbehörde erlassen werden. Um diesbezüglich keine Zweifel aufkommen zu lassen, erfolgt eine Anpassung in § 6b Abs. 1.

Die Einschränkung, dass Zahlungsaufträge zur Einbringung von strafgerichtlich verhängten Geldstrafen nicht an den Vertreter zugestellt werden, kann aufgehoben werden, weil solche Zahlungsaufträge in Zukunft nicht mehr erlassen werden.

Zu Z 19 (§ 6c Abs. 2):

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 6c Abs. 2 und anknüpfend an die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum früheren § 30 Abs. 2 Z 1 GGG wird zum bisher geltenden Recht judiziert, dass nur diejenigen Personen einen Rückzahlungsanspruch stellen können, die die Gebühr auch entrichtet haben oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber Personen, die die Gerichtsgebühren letztlich wirtschaftlich zu tragen haben (VwGH 22. 2. 2012, 2009/16/0140; BVwG 7. 12. 2018, W108 2154116-1). Das ist in denjenigen Fällen, in denen eine Partei rechtskräftig zum Kostenersatz an die tatsächlich einzahlende Partei verpflichtet wurde und diesen Kostenersatz auch nachweislich leistete, unbefriedigend: Die zahlende Partei hat wirtschaftlich kein Interesse, eine allenfalls fehlerhafte Gebührenbestimmung anzufechten, und die Kostenersatz leistende Partei hat keine Legitimation dazu. Es soll daher eine auf diese Fälle begrenzte, antragsgebundene direkte Rückzahlungsmöglichkeit an eine die Gebühren nicht einzahlende Partei eröffnet werden. Die entsprechende gerichtliche Entscheidung sowie die Zahlung werden im Rückzahlungsverfahren nachzuweisen sein; wegen des Erlöschens des Rückzahlungsanspruchs der einzahlenden Partei hat auch diese im Rückzahlungsverfahren Parteistellung.

Zu Z 20 (§ 7 Abs. 2):

Hier soll eine Rechtsschutzlücke (vgl. BVwG 18. 6. 2018, L524 2172067-1/2E) geschlossen werden: Wenn ein Solidarschuldner eine Vorschreibung mit Vorstellung oder Beschwerde bekämpft und zwischenzeitig der Betrag von einem anderen Solidarschuldner bezahlt wurde, spricht das BVwG dem Rechtsmittelwerber die Aktivlegitimation ab, da der Betrag schon bezahlt wurde. Das wird zum Problem, wenn der zahlende Schuldner (in vielen Fällen eine Bank) auf den Solidarschuldner im Regressweg greift und der Solidarschuldner daher trotz Erlöschens der Forderung des Bundes ein Interesse daran hat, dass über die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung abgesprochen wird. § 7 Abs. 2 vierter Satz soll daher klarstellen, dass auch in solchen Fällen jedenfalls bescheidmäßig über die erhobene Vorstellung abzusprechen ist.

Zu Z 23 (§ 8 Abs. 4):

Erlischt die Zahlungspflicht einer Partei aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung (§ 6c Abs. 1 Z 2), so ist ihr die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs objektiv frühestens nach Kenntnis der aufhebenden Entscheidung möglich; um eine Gleichstellung mit § 8 Abs. 1 zu erreichen, wird auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für einen solchen Rückzahlungsanspruch auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung abgestellt.

Zu Z 24 (§ 9 Abs. 5):

Die Änderungen im ersten Satz sind lediglich terminologischer Natur, mit der der geänderten Systematik des § 1 Rechnung getragen wird. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Neuerungen zu den Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests sei auf die Erläuterungen zu § 156b StVG verwiesen.

Zu Z 26 (§ 11 Abs. 1):

Den Verweis in § 1 Abs. 3 aufgreifend wird die Zuständigkeit der Einbringungsstelle für die Betreibung sämtlicher Titel, mit denen von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Vorschreibungsbehörde Beträge nach § 1 Abs. 1 rechtskräftig bestimmt wurden, zuzüglich unberichtigt aushaftender Verfahrenskosten normiert.

Zu Z 30 (§ 19a Abs. 1):

Im Grundsatz sollen die neuen Regeln anwendbar sein, wenn der Betrag, der eingebracht werden soll, nach dem 31. März 2022 von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt wird.

Zu Artikel 8 (Änderung des E-Commerce-Gesetzes)

Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2020, wurde für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18 Abs. 4 ECG der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach wie vor Art. 7 Z 2 maßgebend (OLG Linz 19.1.2010, 2 R 237/09z, Internetforum im Ausland, MR 2010, 146), in jenem des LGVÜ ist dessen Art. 5 Z 3 einschlägig. Um nicht für reine Binnenfälle und in Fällen mit Drittstaaten auf eine analoge Anwendung der allgemeinen Gerichtsstände nach §§ 66 und 67 JN zurückgreifen zu müssen (vgl. JBl. 1955, 407), soll auch für diese Fälle eine dem Art. 7 Z 2 EuGVVO nachgebildete Zuständigkeitsbestimmung geschaffen werden. Da typischerweise der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers der Ort des Schadenseintritts ist, wird dies meist das örtlich zuständige Gericht sein.

Zu Artikel 9 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Angelehnt an den Wortlaut des § 6a GEG soll in § 156b Abs. 3a eine Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden über ausständige Kostenbeiträge zum elektronisch überwachten Hausarrest normiert werden, um dadurch einen direkt nach der Exekutionsordnung vollstreckbaren, verwaltungsbehördlichen Titel zu schaffen, der unter § 1 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 GEG zu subsumieren ist; aufgrund des Status des Zahlungspflichtigen als Strafgefangener soll dagegen auf die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr (vgl. § 6a Abs. 1 GEG) verzichtet werden. Die Entscheidung steht dem Leiter der Zielanstalt im Sinn des § 156d Abs. 1 zu. Abweichend von § 22 Abs. 3 ist in solchen Fällen jedenfalls ein schriftlicher Bescheid notwendig, um einen vollstreckbaren Leistungstitel zu erhalten.

Es sind hier zwei Fallkonstellationen denkbar, die zu einem Bescheid des Anstaltsleiters nach § 156b Abs. 3a führen: Gerät der Strafgefangene während der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug, so ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest mit Bescheid des Anstaltsleiters zu widerrufen (§§ 156c Abs. 2 Z 3, 156d Abs. 1; BMJ-GD43401/0013-II 3/2016, 47). Ein solcher Widerrufsbescheid kann – aufgrund der Anordnung des § 156b Abs. 3a schriftlich – gleichzeitig mit der Zahlungsvorschreibung nach § 156b Abs. 3a erfolgen; eine Wiedergewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes kommt nicht in Betracht, bevor der rückständige Kostenbetrag entrichtet wurde (§ 156c Abs. 2 Z 3). Daneben kann sich die Situation ergeben, dass Strafgefangene in Kenntnis oder nach ihrer bedingten bzw. zum urteilsmäßigen Strafende bevorstehenden Entlassung den im letzten Monat (unter Umständen nur anteilig) angefallenen Kostenbeitrag nicht mehr zahlen; da hier die Strafe bereits vollstreckt ist, kommt ein Widerrufsbescheid in diesen Konstellationen nicht mehr in Betracht – hier wäre ausschließlich mit einem Bescheid nach § 156b Abs. 3a vorzugehen. Gegen beide dieser Bescheide steht der Rechtsmittelzug an das örtlich zuständige Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3 Z 1) bzw. in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 zu, die per Beschluss schriftlich – und mangels Zurückweisung oder Aufhebung und Zurückverweisung – in der Sache selbst zu entscheiden haben (§ 121b).

Da im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest der Strafgefangene in den stationären Strafvollzug zu überstellen ist, soll die kosten- und ressourcenschonende Möglichkeit, geschuldete Beiträge vom Hausgeld einzubehalten, auch auf rückständige Kostenbeiträge für den elektronisch überwachten Hausarrest ausgedehnt werden (§§ 54 Abs. 2, 156b Abs. 3b).

Wegen der eingeschränkten Einkommensverhältnisse von in stationärer Strafhaft befindlichen Strafgefangenen werden abweichende Zuständigkeitsnormen und Voraussetzungen für die Zahlung der Kostenbeiträge zum elektronisch überwachten Hausarrest in Teilbeträgen normiert: Solange sich der Strafgefangene in Strafhaft befindet, kommt die Kompetenz hierzu dem Anstaltsleiter zu, der gemäß § 156b Abs. 3b auf Antrag die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestatten kann; einzige Voraussetzung hiefür ist, dass die Einbringung sonst mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre – die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GEG (keine Gefährdung der Einbringlichkeit oder Sicherheitsleistung) sollen dagegen nicht übernommen werden, da diese erwartungsgemäß für Strafgefangene kaum je erfüllbar sind. Auch die in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Zahlungsfrist soll keinen Eingang in § 156b Abs. 3b finden, weil im Fall des Widerrufs des elektronisch überwachten Hausarrests wegen Nichtzahlung des Kostenbeitrags realistischerweise keine Verbesserung der Vermögenslage zu erwarten ist, die eine Stundung rechtfertigen würde. Erst diejenigen Kostenbeiträge, die im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen aus der Strafhaft noch rückständig sind, sollen nach den Bestimmungen des GEG eingebracht werden (§ 156b Abs. 3b letzter Satz). Ab diesem Zeitpunkt und für die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Kostenbeiträge greift die in § 9 Abs. 5 letzter Satz GEG normierte Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über Stundung und Nachlass dieser Beträge nach den Voraussetzungen des GEG. Abweichend von § 9 Abs. 5 zweiter Satz wird hier die Stundungs- und Nachlasskompetenz für Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 2 GEG in diesem engen Rahmen daher nicht der Behörde des Grundverfahrens, sondern einer Justizverwaltungsbehörde zugeordnet – da allerdings auch die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests ursprünglich nicht vom Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde bestimmt werden, bestehen hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zu Artikel 10 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu § 17 Abs. 2 Z 5 und 6 RpflG:

Der Auftrag an die verpflichtete Partei zur Zahlung der in TP 4 Z I lit. a GGG angeführten Pauschalgebühr im Fall der Gebührenbefreiung der betreibenden Partei ist gemäß § 21 Abs. 2 GGG in den Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, aufzunehmen. Die derzeitige Anordnung in § 17 Abs. 2 Z 5, Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 jedenfalls in den Wirkungskreis des Rechtspflegers zu stellen, ist daher nicht praktikabel und soll entfallen, sodass auch zur Fassung von Beschlüssen nach § 21 Abs. 2 sowie zur Berichtigung von solchen Beschlüssen in Hinkunft immer das Organ zuständig ist, in dessen Wirkungskreis das jeweilige Exekutionsverfahren fällt.

Nach § 17 Abs. 2 Z 6 umfasst der Wirkungsbereich des Rechtspflegers in Exekutionssachen die Entscheidung über Vollzugbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen. Nach der Gesamtreform des Exekutionsrechts (BGBl. I Nr. 86/2021) kann bei der Exekution auf das bewegliche Vermögen in bestimmten Fällen ein Verwalter in Exekutionssachen tätig werden, der bewegliche Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten hat. Gegen Handlungen des Verwalters kann neben der Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO auch eine Beschwerde nach § 84 Abs. 3 EO erhoben werden. Über diese hat das Exekutionsgericht zu entscheiden. Solche Beschwerden sollen den Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO gleichgestellt und in den in den Z 1 bis 3 genannten Exekutionssachen dem Rechtspfleger zugewiesen werden. Auch soll die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers auf Vollzugsbeschwerden in der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen - in der EO als Exekution auf bewegliche Sachen bezeichnet – entfallen, weil Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO und Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO gegen das Verhalten des Verwalters bei allen Exekutionsmitteln der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen erhoben werden können und diese Exekutionsmittel in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fallen. Überdies kann ein Gerichtsvollzieher, dessen Handlungen durch eine Vollzugsbeschwerde überprüft werden können, auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Exekution auf Vermögensrechte (siehe § 467 EO) und im Verfahren zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach einer erfolglosen Forderungsexekution tätig sein, sodass auch aus diesen Gründen eine Erweiterung der Entscheidungsbefugnis auf die in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften zweckmäßig ist.

Durch den Entfall der Z 5 soll die derzeitige Z 6 geändert als Z 5 übernommen werden.

Zu Artikel 11 und 12 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und des Familienzeitbonusgesetzes)

Entscheidungen der Gerichte über Ratenzahlungen oder Verzichte sind gesondert unbekämpfbar und nach Rechtskraft nicht abänderbar, was in der Vergangenheit zu Problemen für einige Eltern führte (zum Rechtsmittelausschluss vgl. OGH vom 03.05.2012, 10 ObS 67/12v). Die Krankenversicherungsträger sind an die rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen gebunden, selbst, wenn sich später Änderungen der Familien-, Lebens- oder Vermögensverhältnisse ergeben. Gerade in der Kleinkindphase befinden sich junge Familien in einer sich stetig ändernden Situation (Karenz, Jobwechsel, weitere Kinder, Wohnraumschaffung usw). Daher ist es notwendig, dass der Krankenversicherungsträger hier jederzeit auf eine Verschlechterung der Situation eingehen kann, somit also etwa die Ratenhöhe herabsetzen oder bei Entstehen langfristiger Härtefallsituationen auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten kann. Die Entscheidungen der Krankenversicherungsträger über Stundungen, Ratenzahlungen oder (Teil-) Verzichte erfolgen auf Wunsch in Bescheidform und sind beim Bundesverwaltungsgericht (und weiter beim Verwaltungsgerichtshof) bekämpfbar. Für den Familienzeitbonus gelten dieselben Regelungen.