Zivilrechtliche Begleitmaßnahmen zu Justiz 3.0

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Digitalisierung schreitet in allen Lebensbereichen – Bevölkerung und Wirtschaft gleichermaßen umfassend – unaufhaltsam voran, so auch in der Justiz. Im Rahmen der Initiative Justiz 3.0. wird an dem Ausbau der vollständig digitalen Akten- und Verfahrensführung bei Gericht gearbeitet. Aktuell sind im Bereich Zivilverfahren und Justizverwaltung bereits 18 Gerichte im Echtbetrieb der vollständig digitalen Akten- und Verfahrensführung. Die geltenden Verfahrensgesetze erschweren in manchen Bereichen die digitale Aktenführung, in manchen Bereichen fehlen auch unterstützende Regelungen.

 

Die Gebühren für Aktenabschriften nach der Tarifpost 15 bauen noch auf der analogen Welt auf; so wird die so genannte "Kopiergebühr" nach Seiten bemessen. Für digitale Aktenkopien gibt es nur unzureichende Regelungen, bei denen Unterschiede in der Kopierdauer und unterschiedlich große Dateninhalte in vielen Fällen zu Unzulänglichkeiten bei der Berechnung der Gebühren führten. Auch bei der Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe und der Herstellung von Kopien zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken bestehen in der Praxis Unklarheiten und damit Rechtsunsicherheit. Schließlich gibt es einige Unstimmigkeiten im Bereich der Vergleichsgebühr, die Vergleichsabschlüsse vor Gericht potentiell verhindern.

 

Ein weiterer Themenkomplex, der mit diesem Entwurf geregelt werden soll, betrifft die Abschaffung von Doppelgleisigkeiten bei der Einbringung von Gebühren, Geldstrafen und Kosten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz sieht derzeit vor, dass alle nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mittels Bescheid im Justizverwaltungsweg zu bestimmen sind, wenn diese nicht sogleich nach § 4 GGG entrichtet werden oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist (§ 6a Abs. 1 GEG). Die Vorschreibungsbehörde muss daher selbst dann, wenn ein an sich bereits exekutionsfähiger Titel eines Gerichts oder einer anderen Verwaltungsbehörde vorliegt, einen weiteren Titel im Verwaltungsweg schaffen (Zahlungsauftrag). Dieser verwaltungsbehördliche Titel wird letztlich auch von der Einbringungsstelle als Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO betrieben. Dies schafft eine Vielzahl von Problemen und führt unter anderem zu einer Doppelgleisigkeit der Rechtsmittelzüge, die in manchen Fällen vermieden werden kann. Den Sachverständigen und Dolmetschern kommt sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren besondere Bedeutung für den Verfahrensverlauf und den Ausgang der Rechtssache zu. Das dieser Bedeutung Rechnung tragende österreichische Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherwesen hat sich bewährt; es gilt, dieses auf dem Stand der Zeit zu halten.

 

Ziel(e)

Vorrangiges Ziel ist die Anpassung der Verfahrensgesetze an geänderte Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz, insbesondere der digitalen Aktenführung. Angestrebt werden auch weiter Verbesserungen des Verfahrensrechts, die eine Erleichterung der Verfahrensführung und eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken sollen, ebenso wie eine Rechtsbereinigung in diesem Bereich, um eine leichtere Auffindbarkeit und einen besseren Überblick über die Rechtslage für die Rechtsanwender zu ermöglichen.

 

Weitere Ziele sind eine bürgerfreundliche und verwaltungsentlastende Neuregelung der Gebühren für die Akteneinsicht; die Förderung von Vergleichsabschlüssen und die Beseitigung von Doppelgleisigkeiten bei der Einbringung von Gebühren, Geldstrafen und Kosten.

 

Erreicht werden sollen schließlich Verbesserungen im gerichtlichen Sachverständigenwesen unter Berücksichtigung der Aspekte der Verfahrensbeschleunigung, der Verfahrensökonomie und der Qualitätssicherung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1) Die verfahrensrechtlichen Vorgaben und Abläufe sollen grundsätzlich nicht verändert werden. Dort, wo die digitale Aktenführung Sonderregelungen erfordert, wie dies etwa bei der Unterschriftsleistung der Fall ist, werden neue Regelungen geschaffen, die parallel zu den für auf Papier geführte Akten für digital geführte Akten gelten. An die Stelle der im Papierakt vorgesehenen handschriftlichen Unterfertigung tritt die qualifizierte Signatur im digital geführten Akt. Je nach Aktenführung bestehen daher zwei gleichwertige Unterschriftsmöglichkeiten.

2) Weitere Sonderregelungen, die ausschließlich für die digitale Aktenführung von Bedeutung sind, betreffen den Umgang mit Papierstücken, die in den digital geführten Akt Eingang finden sollen. Regelungen sind auch für jene Papierstücke oder Gegenstände erforderlich, die nicht eingescannt oder sonst in ein elektronisches Dokument umgewandelt werden können. Auch die digitale Akteneinsicht ist zu regeln.

3) Wegen des Ziels, eine möglichst vollständige digitale Aktenführung zu gewährleisten und die parallele Führung eines Papierakts zu vermeiden, soll die Einbringung von physischen Originalen minimiert werden. Dies kann einerseits dadurch erreicht werden, dass möglichst viele Eingaben elektronisch erfolgen und andererseits möglichst keine Urschriften und Originale dem Gericht vorgelegt werden. Viele Eingaben erfolgen ohnedies bereits unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs. Für manche Personengruppen oder Institutionen ist dies verpflichtend (§ 89c Abs. 5 GOG), andere verwenden den ERV freiwillig. Anreize, mit dem Gericht elektronisch zu verkehren, wurden bereits gesetzt und werden auch weiterhin erfolgen. So ist bereits seit 2013 die Einbringung mittels Bürgerkartenfunktion über den WEB-ERV auch für sonst nicht am ERV teilnehmende Personen möglich, der Kreis der zur Teilnahme am ERV verpflichteten Personen und Organisationen wird laufend erweitert und auch Sachverständige und Dolmetscher sind mittlerweile in den ERV eingebunden (§ 89c Abs. 5a GOG). Es soll aber auch soweit als möglich vermieden werden, dass neben den im ERV einlangenden Aktenstücken weitere Papierstücke einlangen, um einerseits die mit der Aufnahme in den digitalen Akt verbundene Arbeitsbelastung gering zu halten, andererseits soll auch verhindert werden, dass physische Aktenteile verwaltet werden müssen. Dies lässt sich im Zivilprozess aber nicht gänzlich vermeiden. Einerseits gibt es Originalurkunden, die sich nicht scannen lassen, ohne dass ihr Beweiswert verloren geht, andererseits muss es dem Gegner des die Urkunde Vorlegenden, aber auch dem Gericht möglich sein, das Original zu überprüfen. Auch Augenscheinsgegenstände sind einem Scan meist nicht zugänglich (man denke an Muster in Markenschutzstreitigkeiten). Es ist aber jedenfalls anzustreben, die Anzahl jener Verfahren zu reduzieren, in denen wegen physischer Beweismittel neben dem digitalen Akt auch ein physischer (Bei)Akt geführt werden muss. Es wird daher – die gängige Praxis festschreibend – vorgesehen, dass Urkunden nur mehr in Abschrift vorzulegen sind, soweit nicht ausdrücklich deren Vorlage in Urschrift vom Gesetz angeordnet oder vom Gericht (auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen) verfügt wird.

4) Für elektronische Kopien, die auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden, soll ein neuer, nach dem Datenvolumen gestaffelter Gebührenansatz zur Anwendung gelangen, und die Tatbestände der Gebührenfreiheit sollen praxisgerecht in einer Bestimmung zusammengefasst werden.

5) In folgenden Fällen soll zur Steigerung eines Anreizes, Vergleiche abzuschließen, die Gerichtsgebühr halbiert werden (wie es derzeit schon beim prätorischen Vergleich der Fall ist): bei Vergleichen, die in einem Mediationsverfahren und in einem Verbraucherschlichtungsverfahren erzielt wurden, und für Vergleiche anlässlich eines Gerichtsverfahrens, die über den Streitgegenstand hinausgehen; bei Klagen in Fällen, in denen die Klage nach Zustellung, aber noch vor Ende der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird (etwa weil sich die Parteien außergerichtlich verglichen haben).

6) Dort, wo bereits ein Exekutionstitel existiert, soll der verwaltungsbehördliche "Doppeltitel" (Zahlungsauftrag) abgeschafft werden.

7) Die (von der Justiz geführte) Auslastungsstatistik von Gerichtssachverständigen soll vor deren Bestellung durch die Gerichte verstärkt zu berücksichtigen sein, um die Heranziehung von überlasteten Sachverständigen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

8) Aufgrund der interoperablen Konzeption des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach dem E-GovG soll dieses sichere digitale Identitätsmanagement künftig auch im Bereich der elektronischen Kommunikation der Sachverständigen und Dolmetscher mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs Anwendung finden; die dafür notwendigen Zugangsberechtigungen sollen im Weg des E-ID eingeräumt werden. Dazu werden die Regelungen zum Ausweis der Sachverständigen und Dolmetscher im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz überarbeitet, gleichzeitig sollen verschiedene Nutzungsmöglichkeiten der Ausweisfunktionen angepasst werden, dies unter gleichzeitigem Entfall damit im Zusammenhang bislang eingehobener Gebühren.

9) – Notwendige und zweckmäßige Änderungen, um die Verfahrensgesetze den sich stellenden Anforderungen anzupassen sowie Fortsetzung der Rechtsbereinigung

- Schaffung neuer Gerichtsstände für Persönlichkeitsrechtsverletzungen und für Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO

- Modernisierung der Bestimmungen über die Bestellung der fachmännischen (in Hinkunft: fachkundigen) Laienrichter in Handelssachen und Übernahme in die JN (derzeit im GOG und in einer VO aus dem Jahr 1897 geregelt)

- Ermöglichung einer streitwertunabhängigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

- Erweiterung der für ein strittiges Trennungsverfahren gewährten Verfahrenshilfe auf das einvernehmliche Trennungsverfahren

- Übernahme des Inhalts der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers in die Zivilprozessordnung sowie die Richtigstellung von Zitaten

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Datenschutzbehörde in angemessener Dauer." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die geplanten Maßnahmen 1 bis 3 und 7 und 9 haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Durch die geplante Maßnahme 4 sind geringfügige Einnahmenrückgänge zu erwarten, doch dürfte sich die geplante Maßnahme letztlich kostenneutral auswirken:

- Die Einnahmen der Justiz aus Kopien (FinPos 8170.922) sind seit Jahren rückläufig. 2017 betrugen die Einnahmen 1.11 Mio Euro, 2018 wurden 1.02 Mio Euro aus Kopien eingenommen (minus 8,38 % gegenüber dem Vorjahr) und 2019 verringerten sich die Einnahmen auf 0,91 Mio Euro (minus 11,2 % gegenüber dem Vorjahr). Der Rückgang ist zum Teil auf den allgemeinen Anfallsrückgang zurückzuführen, beruht großteils aber auf der fortschreitenden Digitalisierung der "Kopiergebühren". Es ist zu erwarten, dass die Einnahmen aus Kopiergebühren auch ohne gesetzgeberische Maßnahme im gleichen Ausmaß weiter sinken werden, während der Verwaltungsaufwand gleich hoch bleibt und kostenmäßig steigt.

- Der für elektronische Kopien geplante neue, nach Datenvolumen gestaffelte Gebührenansatz vermindert einerseits den mit der Herstellung von elektronischen Kopien einhergehenden Verwaltungsaufwand und vermeidet andererseits "Ausreißerfälle", in denen hohe Gebührenvorschreibungen eine Einsichtnahme verhindern. Die Kosten für die von der Justiz zur Verfügung zu stellenden Datenträger sind in den Gebühren eingepreist.

- Die geplante Möglichkeit eines pauschalierten Kostenersatzes für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu wissenschaftlichen oder statistischen Forschungszwecken lässt es nicht nur zu, den (derzeit unberücksichtigten) Ausforschungsaufwand in die Berechnung einfließen zu lassen, sondern gestaltet die Handhabung von derartigen Ansuchen insgesamt einfacher. Sofern von der Einhebung von Gebühren zur Gänze abgesehen wird, liegt die Untersuchung im öffentlichen Interesse der Justiz und ist damit ebenfalls kostenneutral, da der Arbeits- und Zeitaufwand für eigene Untersuchungen gespart wird.

- Die geplante Gebührenfreiheit für Aktenkopien für die juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren führt zu jährlichen Einnahmenrückgängen in Höhe von rund 175.000 Euro, was dem Vergleichswert aus dem Jahr 2019 entspricht. Die Maßnahme ist aber insgesamt ebenfalls kostenneutral: Dem Wegfall von Einnahmen in vorgenannter Höhe stehen Minderausgaben (aufgrund der Refundierung durch die Justiz) in gleicher Höhe gegenüber.

- Dem zu erwartenden geringfügigen Einnahmenrückgang steht ein verminderter, mit der herkömmlichen Herstellung von Kopien und elektronischen Kopien einhergehender Verwaltungsaufwand gegenüber. Ohne die geplante Maßnahme 4 würden die Einnahmen der Justiz aus Kopien weiterhin sinken (um rund 10 % jährlich +/-), während der Verwaltungsaufwand, der ohne diese Maßnahme weiterhin bestehen bleiben würde, in den Kosten steigen würde.

Die geplante Maßnahme 5 lässt folgende Einnahmenrückgänge erwarten:

Die vorgeschlagene Halbierung der Gebühr für streitwerterhöhende Vergleiche führt zu einem Einnahmenrückgang von höchstens rund 500.000 Euro jährlich, da von den rund 2 Mio Euro Gebührennachforderungen jährlich ca. die Hälfte als "ergänzende Vergleichsgebühr" vorgeschrieben wurde, die wiederum um die Hälfte gesenkt werden soll. Möglicherweise wird dieser Effekt jedoch damit ausgeglichen, dass ein Anreiz geschaffen wird, mehrere Angelegenheiten gerichtlich zu vergleichen, womit wiederum höhere Gebühreneinnahmen einhergehen.

Bei der Halbierung der Gebühr bei Zurückziehung nach Zustellung der Klage, aber noch vor Ende der ersten Tagsatzung ist ein Gebührenausfall von 385.346 Euro pro Jahr zu erwarten: Nur 0,65 % der Fälle wurden in den Jahren 2018 und 2019 zurückgezogen, was – bezogen auf die jährlichen Gesamteinnahmen aus C, Cg und Cga-Verfahren – 770.692 Euro an Gebühreneinnahmen ausmacht; davon soll nur mehr die Hälfte eingenommen werden.

Da sich die direkt beim OGH getätigten Gebühreneinzahlungen auf nicht mehr als 600.000 Euro jährlich belaufen, fällt die vorgeschlagene Maßnahme in nur zu vernachlässigender Weise ins Gewicht.

Die geplante Maßnahme 6 ist kostenneutral: Durch die geplante Abschaffung der "Doppeltitel" im gerichtlichen Einbringungsverfahren ist mit einer Einsparung von zumindest 25.000 Zahlungsaufträgen jährlich zu rechnen.

Dadurch entsteht ein Ausfall von je 8 Euro an Einhebungsgebühr pro Zahlungsauftrag (insgesamt daher 200.000 Euro) sowie den einmaligen Kosten der technischen Umstellung der EDV-Systeme von kalkulierten 63.500 Euro. Dem stehen aber Ersparnisse für die Zustellung von Zahlungsaufträgen (aktuell 3,82 Euro für die Zustellung mit Rückschein bzw. 7 Cent pro Zustellung im ERV) entgegen. Bei einer erhobenen Zustellungsquote von zuletzt zumindest 80 Prozent der Zahlungsaufträge über die Poststraße sind daher bereits im ersten Jahr die Kosten der Umstellung der EDV-Systeme amortisiert. Zusätzlich ist aufgrund einer entsprechend reduzierten Fallzahl an Vorstellungsverfahren an die Vorschreibungsbehörden sowie Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – hier ist für die kommenden Jahre ein Rückgang von zumindest Beschwerdeverfahren jährlich zu erwarten – mit einer Entlastung des Behördenapparats zu rechnen. Es ist daher unter langfristiger Sicht die Kostenneutralität der geplanten Maßnahme anzunehmen.

Der im Rahmen der Maßnahme 8 (auch) vorgeschlagene Entfall der Ersatzpflicht der Sachverständigen/der Dolmetscher für die Kosten der Ausstellung der Gerichtssachverständigen- bzw. Gerichtsdolmetscherausweise wird vorerst zu jährlichen Mehrausgaben für den Bund in einer Größenordnung von 48.300 Euro führen. Längerfristig sollten sich diese Ausgaben aber merklich reduzieren, weil beabsichtigt ist, diese Ausweise sukzessive durch die Justiz selbst herzustellen. Daneben wird die hier ebenfalls vorgeschlagene Streichung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 14 Z 3a GGG (für Zusatzeintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG) – gemessen an den dahingehenden Gebühreneinnahmen im Jahr 2019 – zu einem Gebührenausfall in einer Größenordnung von etwa 3.400 Euro jährlich führen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

‑1 376

‑1 312

‑1 312

‑1 312

‑1 312


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1 376

1 312

1 312

1 312

1 312

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

13.

 

1 312

1 312

1 312

1 312

1 312

gem. BFRG/BFG

13.02.06 Zentr. Ressourcen

 

64

0

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Gebührenausfälle aus Gebührenfreiheit für Aktenkopien für die juristische Prozessbegleitung, aus Halbierung der Gebühren für streitwerterhöhende Vergleiche und bei Zurückziehung nach Zustellung der Klage, aber noch vor Ende der ersten Tagsatzung, aus Entfall der Einhebungsgebühr für Zahlungsaufträge durch Abschaffung der Doppeltitel, aus Mehrausgaben für die Ausstellung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherausweise und durch Streichung der Pauschalgebühr für Zusatzeintragungen gemäß § 3a Abs. 5 SDG lassen sich in keinem Jahr einem bestimmten Detailbudget zuordnen, weil eine Aufteilung auf die einzelnen OLG nicht möglich ist. Den Mehrausgaben stehen aber jedenfalls Mehreinnahmen in anderen Gebührenbereichen, etwa im Bereich der Grundbuchsgebühren (gewöhnlich zu erwartende Steigerung der Einnahmen) gegenüber, außerdem wird durch die Halbierung der Gebühren für gerichtliche Vergleiche und bei Zurückziehung der Klage nach Zustellung, aber noch vor dem Ende der ersten Tagsatzung ein großer Anreiz geschaffen, wieder mehr streitige Zivilverfahren zu führen, die dann gerichtlich verglichen werden. Dadurch sind Mehreinnahmen an Gebühren aus C, Cg und Cga-Verfahren zu erwarten, sodass die durch dieses Gesetzesvorhaben zu erwartenden Gebührenausfälle in bestimmten Bereichen durch Mehreinnahmen in anderen Bereichen aufgewogen werden und die Maßnahmen jedenfalls im BFRG Deckung finden.

Die Mehrausgaben für die technische Umstellung der EDV-Systeme finden im laufenden IT-Budget Bedeckung.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

63 500,00

 

 

 

 

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

EDV-Umstellung

Bund

1

63 500,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Kosten für die Umstellung der EDV-Systeme sind mit einmalig 63.500 Euro kalkuliert.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

‑1 312 046,00

‑1 312 046,00

‑1 312 046,00

‑1 312 046,00

‑1 312 046,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Gebührenfreiheit für Aktenkopien für die juristische Prozessbegleitung

Bund

1

‑175 000,00

1

‑175 000,00

1

‑175 000,00

1

‑175 000,00

1

‑175 000,00

Halbierung Gebühr für streitwerterhöhenden Vergleich

Bund

1

‑500 000,00

1

‑500 000,00

1

‑500 000,00

1

‑500 000,00

1

‑500 000,00

Halbierung Gebühr bei Zurückziehung nach Zustellung der Klage, aber noch vor Ende der ersten TS

Bund

1

‑385 346,00

1

‑385 346,00

1

‑385 346,00

1

‑385 346,00

1

‑385 346,00

Entfall Einhebungsgebühr für Zahlungsaufträge durch Abschaffung der Doppeltitel

Bund

1

‑200 000,00

1

‑200 000,00

1

‑200 000,00

1

‑200 000,00

1

‑200 000,00

Mehrausgaben für die Kosten der Ausstellung der Gerichts-SV- und -Dolmetscherausweise

Bund

1

‑48 300,00

1

‑48 300,00

1

‑48 300,00

1

‑48 300,00

1

‑48 300,00

Gebührenausfall durch Streichung der Pauschalgebühr für Zusatzeintragungen gemäß § 3a Abs. 5 SDG

Bund

1

‑3 400,00

1

‑3 400,00

1

‑3 400,00

1

‑3 400,00

1

‑3 400,00

 

Die geplante Gebührenfreiheit für Aktenkopien für die juristische Prozessbegleitung führt zu jährlichen Einnahmenrückgängen in Höhe von rund 175.000 Euro jährlich, was dem Vergleichswert aus dem Jahr 2019 entspricht.

Die vorgeschlagene Halbierung der Gebühr für streitwerterhöhende Vergleiche führt zu einem Einnahmenrückgang von höchstens rund 500.000 Euro jährlich, da von den rund 2 Mio Euro Gebührennachforderungen jährlich ca. die Hälfte als "ergänzende Vergleichsgebühr" vorgeschrieben wurde, die um die Hälfte gesenkt werden soll.

Die Halbierung der Gebühr bei Zurückziehung nach Zustellung der Klage, aber noch vor Ende der ersten Tagsatzung wird zu einem Gebührenausfall von 385.346 Euro pro Jahr führen – 0,65 % der Fälle in den Jahren 2018 und 2019 wurden zurückgezogen, was – bezogen auf die Gesamteinnahmen aus C, Cg und Cga-Verfahren – 770.692 Euro entspricht; davon soll nur mehr die Hälfte eingenommen werden.

Die Einhebungsgebühr beträgt 8 Euro pro Zahlungsauftrag, bei rund 25.000 Zahlungsaufträgen jährlich entsteht ein Ausfall von 200.000 Euro.

Die Kosten für die Ausstellung der Gerichtssachverständigen- bzw. Gerichtsdolmetscherausweise sind mit jährlich 48.300 kalkuliert (Kartenpreis von derzeit 21 Euro bei 11.500 bestehenden Ausweisen und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren, also ca. 2.300 neu ausgestellten Karten jährlich = 2.300 x 21 = 48.300 Euro).

Der Gebührenausfall durch Streichung der Pauschalgebühr für Zusatzeintragungen gemäß § 3a Abs. 5 SDG orientiert sich am Vergleichszeitraum 2019, in welchem Jahr die Gebühreneinnahmen daraus rund 3.400 Euro betrugen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 846214353).