Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Pauschale Kompensation finanzieller Mehrbelastungen und Vermeidung von Härten bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben.

-       Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen durch Anreiz für klimafreundliches Verhalten in den Bereichen Mobilität und Wohnen

Der regionale Klimabonus soll die finanziellen Mehrbelastungen bei Privathaushalten, welche sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben, kompensieren. Dabei dient der Sockelbetrag insbesondere der Deckung der Mehrkosten in den Bereichen Wohnen/Heizen sowie Konsum. Der Regionalausgleich dient insbesondere zur Deckung eines erhöhten Mobilitätsbedarfes auf Grund geringerer Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie Infrastruktureinrichtungen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben

-       Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechend der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr

-       Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist

Höhere Kosten welche aufgrund der Bepreisung von Treibhausgasemissionen für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Kraftstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen entstehen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden. Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Sockelbetrag.

 

Darüber hinaus ist ein Regionalausgleich vorgesehen, welcher höhere Mobilitätskosten im Zusammenhang mit eingeschränkten Möglichkeiten zum Umstieg aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie schlechterem Ausbaus der lokalen Infrastruktur kompensieren soll. Diese regionale Differenzierung wird als sachgerechte und treffsichere Ergänzung zum Sockelbetrag erachtet, da die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendiger Infrastruktur, wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden regional und lokal sehr unterschiedlich ausfallen kann.

 

Menschen mit Behinderungen sollen bei entsprechendem Nachweis einer Mobilitätseinschränkung jedenfalls den vollen Sockelbetrag sowie den vollen Regionalausgleich erhalten, da in diesem Fällen ein Umstieg auf alternative Mobilitätsformen oft nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesen Fällen erfolgt auch kein Abschlag aufgrund einer Unterschreitung der Altersgrenze (halber Sockelbetrag bzw. Regionalausgleich für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

 

Wesentliche Auswirkungen

Die für eine hinreichend detaillierte Abschätzung notwendigen Annahmen können im Hinblick auf die Abwicklung des regionalen Klimabonus derzeit noch nicht getroffen werden, da diese erst mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologiefestgelegt wird.

 

Der Klimabonus dient der Abfederung von Zusatzkosten durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen, etwa bei Haushalten, die kurzfristig keine Möglichkeit haben, auf klimafreundliche Alternativen umzusteigen (wie beispielsweise bei Mietwohnung mit fossiler Energieversorgung) und entfaltet als Einzelmaßnahme eine aus heutiger Sicht nicht quantifizierbare Lenkungswirkung. Insgesamt sind mit den geplanten legistischen Maßnahmen zur ökosozialen Steuerreform im Bereich Klimaschutz deutliche Abnahmen der Treibhausgasemissionen zu erwarten, v.a. durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen und die Anreize für ökologische Investitionen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Jahr 2022 sind in der UG43 1,25 Mrd. EURO budgetiert. Im BFRG sind folgende Steigerungen vorgesehen: Im Jahr 2023 1,3 Mrd., 2024 1,4 Mrd. und 2025 1,5 Mrd. EURO.

 

Es ist Ziel der Bundesregierung, die Bevölkerung zu entlasten und klimafreundliches Verhalten zu belohnen. Für das Jahr 2022 ist der Sockelbetrag mit 100 Euro festgelegt. Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der Bepreisung von Treibhausgasemissionen in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

‑1.250.000

‑1.300.000

‑1.400.000

‑1.500.000

 

Soziale Auswirkungen:

Der regionale Klimabonus stellt eine pauschale pro-Kopf Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen natürlicher Personen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen dar. Als einkommensunabhängiger Pauschalbetrag wirkt dieser progressiv, d.h. Personen mit geringeren Einkommen profitieren verhältnismäßig stärker vom regionalen Klimabonus. Da Frauen in Österreich im Schnitt noch immer geringere Einkommen haben als Männer, kommt ihnen der progressive Ansatz des regionalen Klimabonus auch verstärkt zugute.

 

Das Klimabonusgesetz sieht zudem vor, Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung entsprechend den relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 oder des Bundesbehindertengesetzes nachweisen, in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag, als auch den vollen Regionalausgleich erhalten sollen. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da in dieser Situation, selbst bei lokaler Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, eine Benutzung derselben nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da diese Personengruppe im Regelfall nur einen Teil der finanziellen Auswirkungen der Bepreisung von Treibhausgasemissionen (primär über Kostensteigerungen im Konsum) selbst decken muss.

 

Der regionale Klimabonus ist ein Element im Gesamtkontext der Ökosozialen Steuerreform, welche als Ganzes der Zukunftssicherung der österreichischen Bevölkerung mit Blick auf den Umbau hin zu einer klimafreundlichen und zukunftsfitten Wirtschaft und Gesellschaft dient.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Damit die Auszahlung des regionalen Klimabonus faktisch durchgeführt werden kann, ist es notwendig, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Kenntnis darüber erlangt, welche Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Um gegebenenfalls eine automatisierte bzw. automationsunterstützte Auszahlung zu ermöglichen, werden zudem die Bankkontodaten in Form der internationalen Kontonummer (IBAN) einer Person benötigt. Um eine Durchführbarkeit der jeweils relevanten Bestimmungen des Klimabonusgesetzes zu gewährleisten, ist es zudem unumgänglich, Information darüber einzuholen, welche dieser Personen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 3 Abs. 2), welche Personen Familienbeihilfe beziehen (vgl. § 2 Abs. 3) und welche Personen die Voraussetzungen für eine Begünstigung für Personen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung (vgl. § 3 Abs. 3) erfüllen.

 

Die Erfassung von Daten erfolgt nur insoweit, als diese für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus notwendig sind. So ist es unabdingbar, Personen und ihren Hauptwohnsitz eindeutig und zweifelsfrei zu identifizieren, um sicherstellen zu können, dass die richtigen Personen auch den regionalen Klimabonus in richtiger Höhe erhalten. Darauf zielt die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres ab. Die Übermittlung der gesetzlich konkretisierten Daten soll durch diesen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden erfolgen. Gemäß § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, dürfen bereichsspezifische Personenkennzeichen von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung gestellt werden.

 

Vom Bundesminister für Finanzen werden die zu den gemäß §5 Abs. Z 1 übermittelten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) sowie die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) und Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind, übermittelt.

Die Kontodaten werden benötigt, um gegebenenfalls eine direkte Überweisung des regionalen Klimabonus auf das Konto einer anspruchsberechtigten Person durchführen zu können. Die Daten zum Bezug der Familienbeihilfe sind notwendig, um eine Auszahlung des regionalen Klimabonus auf das Konto der Person, die Familienbeilhilfe bezieht (vgl. § 2 Abs. 3) zu ermöglichen. Das Sozialministeriumsservice wiederum hält Daten zur Mobilitätseinschränkung von Personen, die benötigt werden, um den Höchstbetrag des regionalen Klimabonus auszuzahlen (vgl. § 3 Abs. 3). Schlussendlich sollen auch vonseiten der Träger der der gesetzlichen Pensionsversicherung personenbezogene Daten und Kontodaten (IBAN) von Bezieher:innen einer gesetzlichen Pensionsversicherung zur Verfügung gestellt werden.

 

Die mehrmalige Nennung von personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum) sowie Kontoverbindung (IBAN) ist der Tatsache geschuldet, dass diese Daten nicht umfassend für alle in Österreich hauptwohnsitzgemeldeten Personen bei einer Stelle vorliegen. Daher müssen, um alle Personen erfassen zu können, die gleichen Datentypen von unterschiedlichen Stellen abgefragt werden. In jedem Fall werden Daten nur soweit abgefragt, erfasst und verarbeitet, als dies zur effektiven Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus unabdingbar sind.

 

Als Datensicherheitsmaßnahme wurde eine maximale Speicherdauer im Ausmaß von höchstens sieben Jahren festgelegt. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle im Zusammenhang mit der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gespeicherten Daten endgültig gelöscht werden.

 

Detailliertere Abschätzungen können derzeit noch nicht getroffen werden, da die exakten Festlegungen, insbesondere betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus und die damit einhergehenden Auswirkungen und Effekte, erst mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation nach Klimabonusgesetz erfolgen.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der innovativen Umwelt- und Energietechnologien, green jobs (Arbeitsplätze im Sektor Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz) und der ökologischen (öffentlichen) Beschaffung zur Steigerung der Nachhaltigkeit in Produktion, Dienstleistung und Konsum" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mobilität und Heizen sind wichtige Grundbedürfnisse. Die ökologische Transformation in diesen Bereichen hat bereits begonnen und soll durch die Einführung einer Bepreisung von Treibhausgasemissionen beschleunigt werden. Die stufenweise Bepreisung von energiespezifischen Treibhausgasemissionen, die gegenwärtig nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandelssystem umfasst werden, soll einen kosteneffektiven Beitrag zur Einhaltung der unions- und völkerrechtlichen Zielvorgaben im Klimaschutz liefern. Als marktbasiertes Instrument soll das NEHG 2022 im Sinne der langfristigen Ziele gemäß Artikel 2.1. des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016 stufenweise Kostenwahrheit in der Bepreisung von Treibhausgasemissionen herstellen. Außerdem soll ein maßgeblicher Beitrag zur Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen geleistet werden. Erfasst sein sollen im Wesentlichen Treibhausgasemissionen aus den Energieträgern Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin. Um eine rasche Umsetzung und einen einfachen Vollzug sicherstellen zu können, soll in der Einführungsphase des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems weitestgehend an das bereits bestehende System der Energieabgaben angeknüpft werden.

 

Zur zielgerichteten Rückvergütung von Einnahmen aus dem nationalen Emissionszertifikatehandelssystem soll der regionale Klimabonus eingeführt werden. Mit diesem regionalen Klimabonus sollen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen entstehende Mehrkosten (fossile Brennstoffe sowie die Weitergabe von Kosten an Endverbraucher und Endverbraucherinnen) pauschal ausgeglichen werden. Dadurch wird ein Anreiz für ökologisches Verhalten geschaffen. Basierend auf Faktoren der "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria sowie Daten zur Anbindung der Bevölkerung an den öffentlichen Verkehr soll ein regional gestaffelter Klimabonus implementiert werden. Dieser berücksichtigt die Notwendigkeit, im Alltag längere Wege zurück zu legen, etwa aufgrund fehlender lokaler Infrastruktur, und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.

 

Durch die pauschale pro-Kopf Rückvergütung wird so auch für die unteren Einkommensdezile eine verhältnismäßig höhere Entlastung geschaffen. Gleichzeitig sorgt das Element des Regionalausgleichs für eine Berücksichtigung faktischer Benachteiligungen beim Zugang zum öffentlichen Verkehr, sowie Vorhandensein von Infrastruktureinrichtungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Umsetzung einer pauschalen Rückvergütung der Einnahmen aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen durch den regionalen Klimabonus müssten Privathaushalte die mit der Bepreisung verbundenen Teuerung insbesondere in den Bereichen Raumwärme, Mobilität und Konsumgüter ohne Entlastung tragen. Dies wäre insbesondere für Haushalte in den unteren Einkommensdezilen eine hohe zusätzliche Belastung, da diese einen verhältnismäßig höheren Anteil ihres verfügbaren Einkommens zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse (Wohnen, Heizen, Konsum, Mobilität) aufwenden müssen, als die oberen Einkommensdezile. Ohne regionalen Klimabonus wäre zu erwarten, dass der Konsum insbesondere in den unteren Einkommensdezilen sinkt, während gleichzeitig viele Härtefälle zu erwarten wären.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Verschiedene Studien empfehlen eine Rückverteilung von budgetären Mehreinnahmen, welche aus einer Bepreisung von Treibhausgasemissionen generiert werden. Ziel dabei ist neben einer sozialen Verträglichkeit und der Vermeidung von Härten auch die Akzeptanz der Maßnahme (Bepreisung von Treibhausgasemissionen) in der Bevölkerung.

 

vgl. Schratzenstaller et al.: "Policy Brief: Fragen und Fakten zur Bepreisung von Treibhausgasemissionen", WIFO/Wegener Center 2019.

vgl. Wegscheider-Pichler: "Erweiterte Betrachtung der Energiearmut in Österreich" (E-Control, Statistik Austria 2021)

vgl. van der Ploeg et al., "Household behaviour determines political support for climate dividends"

vgl. Six, Lechinger, "Die soziale Gestaltung einer ökologischen Steuerreform" (in: Wirtschaft und Gesellschaft Heft 2/2021)

 

Zu beachten ist auch ein sozialer Ausgleich, der über eine Rückverteilung erreicht werden soll. Im Bereich Raumwärme zeigt sich etwa, dass im untersten Einkommens-Quintil, das sind insgesamt ca. 860.000 Haushalte, etwa 260.000 mit fossilen Brennstoffen heizen.

 

vgl. Brennstoffverwendung bei einkommensschwachen Haushalten (Präsentation FH-Doz.Dr. Wolfgang Amann)

vgl. Soziale Abfederung bei, Raus aus Öl – Fade-out beim Gas' – Studie von IIBW und Umweltbundesamt

vgl. Energiearmut in Österreich – Haushaltsenergie und Einkommen Mikrozensus Energie und EU-SILC – Statistical Matching (E-Control, Statistik Austria 2019

vgl. Schratzenstaller, Leonie, "Senkung der Lohnnebenkosten und Finanzierungsvarianten" (Wifo 2020)

 

Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen für den Regionalbonus beruht auf verschiedenen Datenquellen. Neben geokodierten Einwohnerdaten und der Urban-Rural-Typologie von STAT wurden die ÖV-Güteklassen, welche gemeinsam von der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) und dem BMK veröffentlicht werden, verwendet. Die Verschneidung wurde vonseiten der Statistik Austria durchgeführt. Die Ergebnisse wie auch Hintergrunddaten und -Informationen sind auf der Website der Statistik Austria verfügbar.

 

Auch internationale Beispiele für Möglichkeiten zur Rückvergütung von Einnahmen aus einer Bepreisung von Treibhausgasemissionen wurden bei der Erarbeitung des regionalen Klimabonus herangezogen. Besonders relevant in diesem Zusammenhang waren die Beispiele "Rückvergütung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe" in der Schweiz sowie die "Senkung der Strompreise (EEG Umlage)" in Deutschland.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Logik des Gesetzes sieht eine jährliche Anpassung des Sockelbetrages (und damit auch des Regionalausgleichs, dessen Höhe sich nach dem Sockelbetrag richtet) vor.

 

Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird.

 

Die Einnahmen aus der Bepreisung sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe des Preises für Treibhausgasemissionen in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

 

Ziele

 

Ziel 1: Kompensation finanzieller Mehrbelastungen und Vermeidung von Härten bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben.

 

Beschreibung des Ziels:

Der regionale Klimabonus soll die finanziellen Mehrbelastungen bei Privathaushalten, welche sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen nach NEHG 2022 ergeben, kompensieren.

 

Zur Kompensation der sich aus den Bereichen Mobilität, Wohnen und Konsum ergebenden Mehrbelastungen, dient zunächst der Sockelbetrag. Höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden.

 

Der Regionalausgleich berücksichtigt zudem differenziert Mehrbelastungen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund des Wohnorts von Personen ergeben, sowie das lokale Vorhandensein von notwendiger Infrastruktur. Eine regionale Differenzierung, wie durch den Regionalausgleich vorgesehen, wird als sachgerechte und treffsichere Ergänzung zum Sockelbetrag erachtet, da die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendiger Infrastruktur, wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden regional und lokal sehr unterschiedlich ausfallen kann.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Einführung der Bepreisung von Treibhausgasemissionen ohne Kompensationsmaßnahmen für Privathaushalte verursacht vor allem in unteren Einkommensdezilen Härten mit Blick auf die Leistbarkeit von Heizen und der Nutzung von privaten KFZ und führt so zu sozialen Schieflagen.

Durch die Kompensation von Mehrbelastungen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen erzeugt diese keine oder nur sehr geringe Mehrbelastungen im Hinblick auf die Leistbarkeit von Raumwärme und Mobilität, insbesondere in den unteren Einkommensdezilen.

 

Ziel 2: Reduzierung der CO2-Emissionen durch Anreiz für klimafreundliches Verhalten in den Bereichen Mobilität und Wohnen

 

Beschreibung des Ziels:

Neben der Kompensation von Mehrbelastungen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen soll ein Anreiz gesetzt werden, sich klimaschonend zu verhalten. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr bleibt vom regionalen Klimabonus übrig.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Klimafreundliches Verhalten wird nicht belohnt, während klimaschädigendes Verhalten durch fehlende Kostenwahrheit in den Bereichen Wohnen, Mobilität und Konsum, zumindest indirekt unterstützt wird.

Mit Einführung der Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird klimafreundliches Verhalten im Verhältnis zu klimaschädigendem Verhalten günstiger und es entfaltet sich dadurch eine (wenn auch derzeit nicht quantifizierbare) positive Lenkungswirkung. Der regionale Klimabonus unterstützt die Menschen in Österreich dabei, an der Umstellung hin zu einer klimaschonenden Gesellschaft zu partizipieren.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben

Beschreibung der Maßnahme:

Höhere Kosten welche aufgrund der Bepreisung von Treibhausgasemissionen für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Kraftstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen entstehen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden. Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Sockelbetrag.

 

Im Jahr 2022 beträgt die Höhe des Sockelbetrags 100 Euro. Für die Jahre danach wird der Sockelbetrag unter Berücksichtigung der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen sowie die aus der Bepreisung generierten Einnahmen jährlich neu festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geplante Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird ab dem Jahr 2022 zu erhöhten Kosten für Privathaushalte in den Bereichen Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie Konsumgütern führen. Die erwartete Belastung stellt insbesondere Haushalte in den unteren Einkommensdezilen vor große ökonomische Herausforderungen.

Durch die pauschale Kompensation mittels Sockelbetrag wird die Kostenerhöhung in den Bereichen Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie Konsumgütern abgefedert.

Klimafreundliches Verhalten wird nicht belohnt, während klimaschädigendes Verhalten durch fehlende Kostenwahrheit in den Bereichen Wohnen, Mobilität und Konsum, zumindest indirekt unterstützt wird.

Mit Einführung der Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird klimafreundliches Verhalten im Verhältnis zu klimaschädigendem Verhalten günstiger und es entfaltet sich dadurch eine (wenn auch derzeit nicht quantifizierbare) positive Lenkungswirkung. Der regionale Klimabonus unterstützt die Menschen in Österreich dabei, an der Umstellung hin zu einer klimaschonenden Gesellschaft zu partizipieren.

 

Maßnahme 2: Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechen der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem regionalen Klimabonus sollen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen entstehende Mehrkosten (fossile Brennstoffe sowie die Weitergabe von Kosten an Endverbraucher und Endverbraucherinnen) pauschal ausgeglichen werden. Basierend auf Faktoren der "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria sowie Daten zur Anbindung der Bevölkerung an den öffentlichen Verkehr soll ein regional gestaffelter Klimabonus implementiert werden. Dieser berücksichtigt die Notwendigkeit, im Alltag längere Wege zurückzulegen, etwa aufgrund fehlender lokaler Infrastruktur wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden, und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.

 

Entsprechend diesen Kriterien werden die Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des Regionalausgleichs. Sie ergibt sich aus einer Verschneidung bzw. Zusammenführung der Datensätze "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria sowie den Güteklassen für den öffentlichen Verkehr (ÖV-Güteklassen), welche von der Österreichische Raumordnungskonferenz entwickelt wurden. Den sich aus dem Wohnort ergebenden Unterschieden wird mittels Differenzierungen in der Höhe des Regionalausgleichs Rechnung getragen.

 

Vereinfacht gesagt kann festgehalten werden, dass je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person zur Verfügung hat, desto höher fällt der pauschale Regionalausgleich aus. Die Regelungen berücksichtigen insofern vorhandene Umstiegsmöglichkeiten, sektorale Auswirkungen, sowie regionale Unterschiede der Lebensverhältnisse um eine soziale Abfederung bei gleichzeitiger Wahrung des CO2-Lenkungseffekts zu gewährleisten.

 

Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Regionalausgleich. Für das Jahr 2022 kann der Regionalausgleich, im Gesetz ausgedrückt als Prozentsatz des Sockelbetrags von 100 Euro, zwischen 0 und 100 Euro betragen. Diese Beträge werden auf den Sockelbetrag aufgeschlagen und bilden mit diesem gemeinsam den regionalen Klimabonus.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geplante Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird im Jahr 2022 zu erhöhten Kosten für Privathaushalte im Bereich Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen. Die erwartete Belastung stellt insbesondere Haushalte in den unteren Einkommensdezilen vor große ökonomische Herausforderungen.

Durch die pauschale Kompensation mittels Regionalausgleich wird die Kostenerhöhung insbesondere im Bereich Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Kraftstoffen abgefedert. Erhöhter Belastungen aufgrund eingeschränkter Erreichbarkeit des Hauptwohnsitzes mit öffentlichem Verkehr wird durch den Regionalausgleich pauschaliert und gleichzeitig differenziert Rechnung getragen.

Klimafreundliches Verhalten wird nicht belohnt, während klimaschädigendes Verhalten durch fehlende Kostenwahrheit in den Bereichen Wohnen, Mobilität und Konsum, zumindest indirekt unterstützt wird.

Mit Einführung der Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird klimafreundliches Verhalten im Verhältnis zu klimaschädigendem Verhalten günstiger und es entfaltet sich dadurch eine (wenn auch derzeit nicht quantifizierbare) positive Lenkungswirkung. Der regionale Klimabonus unterstützt die Menschen in Österreich dabei, an der Umstellung hin zu einer klimaschonenden Gesellschaft zu partizipieren.

 

Maßnahme 3: Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist

Beschreibung der Maßnahme:

Menschen mit Behinderungen sollen bei entsprechendem Nachweis einer Mobilitätseinschränkung jedenfalls den vollen Sockelbetrag sowie den vollen Regionalausgleich erhalten. In diesem Fall erfolgt auch kein Abschlag aufgrund einer Unterschreitung der Altersgrenze (halber Sockelbetrag bzw. Regionalausgleich für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geplante Bepreisung von Treibhausgasen wird ab dem Jahr 2022 zu erhöhten Kosten für Privathaushalte in den Bereichen Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie Konsumgütern führen. Die erwartete Belastung stellt insbesondere Menschen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar oder möglich ist, vor zusätzliche ökonomische Herausforderungen.

Durch die pauschale Kompensation mittels vollem Sockelbetrag und vollem Regionalausgleich wird die Kostenerhöhung für Menschen mit einer mobilitätseinschränkenden Behinderung weitgehend abgefedert.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Die langfristige Entwicklung kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der Bepreisung von Treibhausgasemissionen in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Die für eine hinreichend detaillierte Abschätzung notwendigen Annahmen können derzeit noch nicht getroffen werden, da diese erst mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation nach § 3 (2) KliBG festgelegt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Transferaufwand

0

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

Aufwendungen gesamt

0

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

 

Im Jahr 2022 sind in der UG43 1,25 Mrd. EURO budgetiert. Im BFRG sind folgende Steigerungen vorgesehen: Im Jahr 2023 1,3 Mrd., 2024 1,4 Mrd. und 2025 1,5 Mrd. EURO.

 

Es ist Ziel der Bundesregierung, die Bevölkerung zu entlasten und klimafreundliches Verhalten zu belohnen. Für das Jahr 2022 ist der Sockelbetrag mit 100 Euro festgelegt Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der Bepreisung von Treibhausgasemissionen in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Der regionale Klimabonus stellt eine pauschale pro-Kopf Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen natürlicher Personen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen dar. Als einkommensunabhängiger Pauschalbetrag wirkt dieser progressiv, d.h. Personen mit geringeren Einkommen profitieren verhältnismäßig stärker vom regionalen Klimabonus. Da Frauen in Österreich im Schnitt noch immer geringere Einkommen haben als Männer, kommt ihnen der progressive Ansatz des regionalen Klimabonus auch verstärkt zugute. Diese Auswirkung ist jedoch kein Ergebnis der Gewährung des regionalen Klimabonus. Zudem ist dabei kein Geschlecht unterrepräsentiert, daher werden auch die Wesentlichkeitskriterien in dieser Wirkungsdimension nicht überschritten.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe

Der regionale Klimabonus stellt eine pauschale pro-Kopf Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen natürlicher Personen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen dar. Als einkommensunabhängiger Pauschalbetrag wirkt dieser progressiv, d.h. Personen mit geringeren Einkommen profitieren verhältnismäßig stärker vom regionalen Klimabonus. Da Frauen in Österreich im Schnitt noch immer geringere Einkommen haben als Männer, kommt ihnen der progressive Ansatz des regionalen Klimabonus auch verstärkt zugute.

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Das Klimabonusgesetz sieht vor, Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung entsprechend den relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 oder des Bundesbehindertengesetzes nachweisen, in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag, als auch den vollen Regionalausgleich erhalten sollen. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da in dieser Situation, selbst bei lokaler Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, eine Benutzung derselben nicht zumutbar oder möglich ist.

 

Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Menschen mit gültigen Behindertenpass

150.000

Sozialministeriumservice (SMS)

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus. Damit sollen die Mehrkosten, welche durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen in dieser Bevölkerungsgruppe entstehen pauschal kompensiert werden. Die Reduktion des vollen regionalen Klimabonus auf die Hälfte im Fall von Kindern und Jugendlichen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist sachlich gerechtfertigt, da diese Personengruppe im Regelfall nur einen Teil der finanziellen Auswirkungen der Bepreisung von Treibhausgasemissionen (primär über Kostensteigerungen im Konsum) selbst decken muss.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr

1.544.000

Statistik Austria

 

Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus. Der regionale Klimabonus ist ein Element im Gesamtkontext der Ökosozialen Steuerreform, welche als Ganzes der Zukunftssicherung der österreichischen Bevölkerung mit Blick auf den Umbau hin zu einer klimafreundlichen und zukunftsfitten Wirtschaft und Gesellschaft dient.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

43.

 

0

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG aus der UG 43.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

1.250.000.000,00

1.300.000.000,00

1.400.000.000,00

1.500.000.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Regionaler Klimabonus 2022

Bund

 

 

1

1.250.000.000,00

 

 

 

 

 

 

Regionaler Klimabonus 2023

Bund

 

 

 

 

1

1.300.000.000,00

 

 

 

 

Regionaler Klimabonus 2024

Bund

 

 

 

 

 

 

1

1.400.000.000,00

 

 

Regionaler Klimabonus 2025

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1.500.000.000,00

 

Im Jahr 2022 sind in der UG43 1,25 Mrd. EURO budgetiert. Im BFRG sind folgende Steigerungen vorgesehen: Im Jahr 2023 1,3 Mrd., 2024 1,4 Mrd. und 2025 1,5 Mrd. EURO.

 

Es ist Ziel der Bundesregierung, die Bevölkerung zu entlasten und klimafreundliches Verhalten zu belohnen. Für das Jahr 2022 ist der Sockelbetrag mit 100 Euro festgelegt. Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der Bepreisung von Treibhausgasemissionen in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

1.250,00

1.300,00

1.400,00

1.500,00

 

 

 

 

 

 

 

 

2031

2032

2033

2034

2035

2036

2037

2038

2039

2040

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2041

2042

2043

2044

2045

2046

2047

2048

2049

2050

Bund

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1211565126).