1294 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf
1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,
3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 4,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,
6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,
9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“
2. Im § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf
1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,
3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,
6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,
9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“
3. Im § 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf
1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,
3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 4,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,
6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,
9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“
4. Im § 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf
1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,
3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,
6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,
9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“
5. Dem § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 27 Abs. 1b nicht anzuwenden.“
6. Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022
§ 394. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 in Kraft:
1. mit 1. Juli 2022 die §§ 14f Abs. 2a in der Fassung der Z 1, 27 Abs. 1b in der Fassung der Z 3 und 30 Abs. 4 letzter Satz;
2. mit 1. Jänner 2023 §§ 14f Abs. 2a in der Fassung der Z 2 sowie 27 Abs. 1b in der Fassung der Z 4.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf
1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,
3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 4,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,
6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,
9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“
2. Im § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf
1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,
2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,
3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,
6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,
9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“
3. § 24 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 1a bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten.“
4. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 24 Abs. 1a nicht anzuwenden.“
5. Nach § 387 wird folgender § 388 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022
§ 388. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 in Kraft:
1. mit 1. Juli 2022 die §§ 24 Abs. 1a in der Fassung der Z 1, Abs. 3 erster Satz und 27 Abs. 4 letzter Satz;
2. mit 1. Jänner 2023 § 24 Abs. 1a in der Fassung der Z 2.“