1294 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 4,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

2. Im § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

3. Im § 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 4,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

4. Im § 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

5. Dem § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 27 Abs. 1b nicht anzuwenden.“

6. Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 394. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2022 die §§ 14f Abs. 2a in der Fassung der Z 1, 27 Abs. 1b in der Fassung der Z 3 und 30 Abs. 4 letzter Satz;

           2. mit 1. Jänner 2023 §§ 14f Abs. 2a in der Fassung der Z 2 sowie 27 Abs. 1b in der Fassung der Z 4.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 4,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“

2. Im § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“

3. § 24 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 1a bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten.“

4. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 24 Abs. 1a nicht anzuwenden.“

5. Nach § 387 wird folgender § 388 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 388. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2022 die §§ 24 Abs. 1a in der Fassung der Z 1, Abs. 3 erster Satz und 27 Abs. 4 letzter Satz;

           2. mit 1. Jänner 2023 § 24 Abs. 1a in der Fassung der Z 2.“