Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, welche hinsichtlich der (aktiv) selbständig Erwerbstätigen in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der vom/von der Versicherten zu leistende Beitrag wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert.

Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung.

Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem vom/von der Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung ist daher durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese Beitragsleistung ist dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Bei der Differenzleistung des Bundes handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung, die wie eine Beitragsleistung der Versicherten zu werten ist. Aus diesem Grund ergeben sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung (vgl. u.a. § 447f ASVG) zu leistenden Zahlungen sowie im Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die auf die Beitragseinnahmen bzw. die Beitragsentwicklung verweisen bzw. abstellen (z.B. § 322a Abs. 2 ASVG).

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 4 sowie Art. 2 Z 1 und 2 (§§ 14f Abs. 2a und 27 Abs. 1b GSVG sowie § 24 Abs. 1a und Abs. 3 BSVG):

Die Regelungen beinhalten die gestaffelte Reduktion der für die Versicherten nach dem GSVG und BSVG in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangenden Beitragssätze von 6,8% samt Aufbringung der Differenz zum allgemeinen Beitrag durch den Bund. Damit für hauptberuflich beschäftigte Kinder nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG vor der Vollendung des 18. Lebensjahr ebenfalls ein verringerter Beitragssatz angewendet werden kann, hat auch eine Ergänzung im § 24 Abs. 3 BSVG zu erfolgen.

Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 soll die Beitragssatzsenkung zunächst doppelt so hoch angesetzt werden. Damit soll ein möglichst gleiches Ausmaß der Entlastung mit den unselbständig Beschäftigten bzw. den Pensionistinnen und Pensionisten, welche über erhöhte Absetzbeträge im Bereich der Steuergesetze ab der Veranlagung für das Jahr 2021 entlastet werden sollen, erzielt werden.

Diese Aufbringung der Differenz erfolgt zusätzlich zur Leistung des Bundes nach §§ 14f Abs. 2 Z 2 und 27 Abs. 1a Z 2 GSVG bzw. § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 BSVG.

Die Regelungen über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten (§ 35b GSVG bzw. § 33b BSVG) gelangen im Fall der Beitragssatzsenkung nicht zur Anwendung. Dies soll verhindern, dass jene Personen, die ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage haben, aufgrund der Reduktion der Beitragsgrundlage im Rahmen der Mehrfachversicherung noch zusätzlich in den Genuss der Beitragssatzsenkung kommen.

Zu der im BSVG heranzuziehenden Beitragsgrundlage ist anzumerken, dass es sich um jene der einzelnen pflichtversicherten Person und nicht jene des Betriebes handelt.

Zu Art. 1 Z 5 sowie Art. 2 Z 4 (§ 30 Abs. 4 letzter Satz GSVG sowie § 27 Abs. 4 letzter Satz BSVG):

Es soll klargestellt werden, dass die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Beitragsteils in der Krankenversicherung nicht für die Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und BSVG zur Anwendung gelangt. Die bestehende Herabsetzungsmöglichkeit in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt davon unberührt.