Vorblatt
Ziel(e)
- Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen im Bereich der selbstständig Erwerbstätigen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbstständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Wesentliche Auswirkungen
Zur Entlastung selbstständig Erwerbstätiger mit niedrigen und mittleren Einkommen sollen die Beitragssätze in der Krankenversicherung abgesenkt werden. Der Beitragssatz wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert.
Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 soll die Beitragssatzsenkung zunächst doppelt so hoch angesetzt werden. Damit soll ein möglichst gleiches Ausmaß der Entlastung mit den unselbständig Beschäftigten bzw. den Pensionistinnen und Pensionisten, welche über erhöhte Absetzbeträge im Bereich der Steuergesetze ab der Veranlagung für das Jahr 2021 entlastet werden sollen, erzielt werden.
Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem vom/von der Versicherten zu leistenden Teil des Krankenversicherungsbeitrages und dem in unveränderter Höhe weiterhin festgesetzten Beitragssatz in der Krankenversicherung ist daher durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese Beitragsleistung ist dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Senkung des von selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags soll für die Krankenversicherung aufwandsneutral sein. Daher ist ein Ersatz der Differenzleistung durch den Bund aus der UG 24 vorgesehen. Die Nettoeinkommen der betroffenen Versicherten erhöhen sich durch die Maßnahme.
In der Berechnung nicht berücksichtigt wurden Verwaltungskosten der Sozialversicherung zur Umsetzung, da diese derzeit nicht beziffert werden können.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑61.000 |
‑61.000 |
‑61.000 |
‑61.000 |
Soziale Auswirkungen:
Armutsgefährdete Familien profitieren von der Senkung des auf die Versicherten entfallenden Anteils des Beitragssatzes in der Krankenversicherung, sofern sie krankenversicherungspflichtige Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit haben.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
BMSGPK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Senkung des von selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags, die durch die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Regelungen umgesetzt werden soll. Der Beitragssatz wird entsprechend gesetzlich festgelegter Staffelungen abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Die stufenweise Absenkung hat vom jeweils zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen. Aufwandsneutralität für die Krankenversicherung wird durch eine entsprechende Differenzleistung des Bundes (UG 24) erreicht.
Selbstständig Erwerbstätige:
Durch die Senkung des von selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags kommt es zu Mindererträgen der Krankenversicherung, die vom Bund (UG 24.02.03) ausgeglichen werden. Betroffen sind rund 344.000 selbstständig Erwerbstätige im Bereich des GSVG und rund 82.000 selbstständig Erwerbstätige im Bereich des BSVG (ohne Mehrfachversicherte).
Nullszenario und allfällige Alternativen
Es erfolgt keine Senkung des von selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen im Bereich der selbstständig Erwerbstätigen.
Beschreibung des Ziels:
Selbstständige Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen sollen entlastet werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung ist nicht in Abhängigkeit von der monatlichen Betragsgrundlage gestaffelt bzw. reduziert. |
Der Beitragssatzes für die Krankenversicherung wird entsprechend gesetzlich festgelegter Staffelungen abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbstständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen.
Beschreibung der Maßnahme:
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für selbstständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen wird entsprechend gesetzlich festgelegter Staffelungen abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Die stufenweise Absenkung gilt für erwerbstätige Versicherte nach dem GSVG und nach dem BSVG, wobei die Absenkungen vom jeweils zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Die Maßnahme soll am 1.7.2022 in Kraft treten.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen sind nicht exakt prognostizierbar, da sie von einer Reihe von externen Faktoren wie z.B. konjunkturelle Entwicklung, etc. abhängig sind und diese auf Grund großer Unsicherheiten nicht zielgenau abgeschätzt werden können.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Transferaufwand |
0 |
61.000 |
61.000 |
61.000 |
61.000 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
61.000 |
61.000 |
61.000 |
61.000 |
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt
Die Senkung des von selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags ist für die Sozialversicherung kostenneutral, da die Beitragsmindereinnahmen vom Bund (UG 24) ausgeglichen werden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe
Es gibt etwa 1,06 Millionen Haushalte, deren Familieneinkommen vor Sozialleistungen in den Bereich der Armutsgefährdung fällt. Die Nettoeinkommensschwelle dafür lag im Jahr 2020 zwischen knapp 16.000 Euro und 38.239 Euro für Familien mit 3 Kindern. Sofern sie krankenversicherungspflichtige Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit haben, profitieren armutsgefährdete Familien von der Senkung des auf die Versicherten entfallenden Anteils des Beitragssatzes in der Krankenversicherung.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
61.000 |
61.000 |
61.000 |
61.000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
gem. BFRG/BFG |
24.02.03 Leistungen an SV |
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|
61.000 |
61.000 |
61.000 |
61.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Bund |
|
61.000.000,00 |
61.000.000,00 |
61.000.000,00 |
61.000.000,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Beitrag des Bundes KV-Senkung – gewerbliche Wirtschaft |
Bund |
|
|
1 |
46.000.000,00 |
1 |
46.000.000,00 |
1 |
46.000.000,00 |
1 |
46.000.000,00 |
Beitrag des Bundes KV-Senkung – Landwirtschaft |
Bund |
|
|
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
Nach Schätzungen der SVS sind rund 344.000 selbstständig Erwerbstätige im Bereich des GSVG und rund 82.000 selbstständig Erwerbstätige im Bereich des BSVG (ohne Mehrfachversicherte) betroffen.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
KV-Beitragssenkung – gewerbliche Wirtschaft |
SV |
|
|
1 |
‑46.000.000,00 |
1 |
‑46.000.000,00 |
1 |
‑46.000.000,00 |
1 |
‑46.000.000,00 |
KV-Beitragssenkung – Landwirtschaft |
SV |
|
|
1 |
‑15.000.000,00 |
1 |
‑15.000.000,00 |
1 |
‑15.000.000,00 |
1 |
‑15.000.000,00 |
Beitrag des Bundes KV-Senkung – gewerbliche Wirtschaft |
SV |
|
|
1 |
46.000.000,00 |
1 |
46.000.000,00 |
1 |
46.000.000,00 |
1 |
46.000.000,00 |
Beitrag des Bundes KV-Senkung – Landwirtschaft |
SV |
|
|
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
1 |
15.000.000,00 |
Selbstständig Erwerbstätige:
Durch die Senkung des von selbstständig Erwerbstätigen mit niedrigen und mittleren Einkommen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags kommt es zu Mindererträgen der Krankenversicherung, die vom Bund (UG 24.02.03) ausgeglichen werden.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1210967341).