Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Gibraltar; Durchführung des Notenwechsels

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Rahmen des Europarats wurde vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969 (im Folgenden: Übereinkommen) auf Gibraltar auszuweiten. Dagegen bestehen inhaltlich keine Bedenken.

Allerdings sieht Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens vor, dass dieses nur auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung findet. Zwar enthält Art. 27 Abs. 2 und 3 Sonderregelungen hinsichtlich des territorialen Anwendungsbereiches des Übereinkommens, doch betreffen diese nicht Gibraltar. In sämtlichen übrigen Fällen bedarf die Anwendung des Übereinkommens auf andere als die in den Abs. 1 bis 3 erwähnten Gebiete, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, gemäß Abs. 4 einer Vereinbarung dieser und mindestens einer anderen Vertragspartei.

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Staatsvertrag iSd Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Änderung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens bedarf daher einer Genehmigung des Nationalrats.

 

Ziel(e)

Zustimmung der Republik Österreich zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Einholung der parlamentarischen Genehmigung der Zustimmung der Republik Österreich zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch die Zustimmung zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine

 

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