1297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B‑VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ (im Folgenden: IBW‑Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).

(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung.

(3) Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTF‑Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 4 der Dachverordnung festgelegt.

Artikel 2

Zweck der Vereinbarung

Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 69 der Dachverordnung für die IBW‑Programme bzw. Interreg-Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU‑Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Der Zweck der Vereinbarung umfasst die in Österreich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme sowie die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanzierten Programme mit geteilter Mittelverwaltung einschließlich der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) kofinanzierten Programmprioritäten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.

(2) „Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.

(3) „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

(4) „Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Art. 12 sind

           1. für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Art. 4 und 6,

           2. für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Art. 4 und 6.

(5) Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.

2. Abschnitt

Organe des Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsystems in Österreich

Artikel 4

Verwaltungsbehörden und Rechnungsführung

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Art. 76 der Dachverordnung werden für die IBW‑Programme die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:

           1. für das EFRE/JTF‑Programm: die Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK‑Gst.),

           2. für das ESF+/JTF‑Programm: der Bundesminister für Arbeit und

           3. für das aus dem ESF+ kofinanzierte Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+‑Programm): der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Bei Interreg-Programmen richtet sich die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde bzw. der Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungsführung durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder

           1. hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung nach Art. 7,

           2. im Übrigen nach den Art. 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94 in ihrer jeweils gelten Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung) und den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Gemäß Art. 72 Abs. 2 der Dachverordnung kann der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Stelle übernommen werden.

(4) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche für diese Behörden genannten Aufgaben gemäß Dachverordnung und Interreg-Verordnung, einschließlich der Einrichtung und dem Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9 der Dachverordnung, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den Programmen bzw. Interreg-Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(5) Sofern dies in den Programmen bzw. Interreg-Programmen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können gemäß Art. 71 Abs. 3 und unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragten Rechtsträgern als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragsparteien sicher, dass die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(6) Die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5 sowie die gemäß Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung betrauten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5, gegebenenfalls die gemäß Abs. 3 mit der Rechnungsführung betrauten Stellen sowie die Prüfbehörden gemäß Art. 6 einander – unter Wahrung des Grundsatzes der Aufgabentrennung gemäß Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(8) Für das EFRE/JTF‑Programm gilt Folgendes:

           1. Unbeschadet ihrer Verantwortung gemäß Art. 74 der Dachverordnung wird die Verwaltungsbehörde bei Entscheidungen von programmstrategischer Bedeutung sowie bei inhaltlichen und finanziellen Festlegungen von grundsätzlicher Bedeutung vorab das Einvernehmen mit den relevanten Vertragsparteien herstellen. Die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 haben die Aufgabe bei diesbezüglichen Fragen mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird eine Steuerungsstruktur mit eigener Geschäftsordnung im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK) eingerichtet.

           2. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9, die Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Art. 72 Abs. 1 lit e sowie die an den Begünstigten zu tätigende Zahlungen gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung werden von einer zwischengeschalteten Stelle wahrgenommen.

           3. Die operativen Aufgaben der Rechnungsführung werden von der zwischengeschalteten Stelle gemäß Z 2 wahrgenommen.

(9) Für das ESF+/JTF‑Programm gilt Folgendes:

           1. Die operativen Aufgaben der Rechnungsführung werden von einem Dritten wahrgenommen.

           2. Zusätzlich zu den Regelungen in Abs. 5 und 6 können zwischen der Verwaltungsbehörde und einer zwischengeschalteten Stelle Vereinbarungen zur technischen Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 getroffen werden.

(10) Für das ESF+/JTF‑Programm und das ESF+‑Programm werden die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung von der Verwaltungsbehörde koordinierend wahrgenommen.

Artikel 5

Programmkonto, Zahlungsabwicklung

(1) Bei den mit der Rechnungsführung betrauten Verwaltungsbehörden oder gegebenenfalls den gemäß Art. 4 Abs. 3 betrauten Stellen oder den in diesem Zusammenhang gemäß Art. 4 Abs. 5, Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 1 beauftragten Stellen wird für jedes IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm ein eigenes Konto eingerichtet.

(2) Die Kommission überweist die Fondsmittel für die IBW-Programme an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständigen mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie für das EFRE/JTF‑Programm zeitgleich den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 und 3 für das ESF+/JTF‑Programm bzw. das ESF+‑Programm bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für das EFRE/JTF‑ Programm überweisen den dem jeweiligen Programm zugewiesenen Betrag unverzüglich auf das jeweilige Konto gemäß Abs. 1, von dem die mit der Zahlung an den Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung beauftragte Stelle nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten auszahlt. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet.

(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Verwaltungsbehörden, die gemäß Art. 4 Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie die allenfalls mit bestimmten Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Fondsmittel im Einklang mit Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Fondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 bis 6 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Fondsmitteln vermieden wird.

(4) Sollte es die Liquiditätssituation des EFRE/JTF‑Programms erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Die gemäß Art. 102 Abs. 5 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU‑Kommission zu überweisende Restrate der Fondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Fondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereitstellt.

(5) Für die Interreg-Programme werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Fondsmittel in den Interreg-Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Artikel 6

Prüfbehörden

(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 71 der Dachverordnung werden für die IBW‑Programme die nachstehend genannten Bundesminister beauftragt:

           1. für das EFRE/JTF‑Programm: der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

           2. für das ESF+/JTF‑Programm: der Bundesminister für Arbeit,

           3. für das ESF+‑Programm: der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern in den Interreg-Programmen nicht anders geregelt, wird mit der Funktion der Prüfbehörde gemäß Art. 45 der Interreg-Verordnung der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche in der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung für diese Behörden genannten Aufgaben. Für die Aufgaben gemäß Art. 77 Abs. 5 der Dachverordnung ist für das EFRE/JTF‑Programm eine Zeitspanne von mindestens vier Wochen für die Stellungnahme der geprüften Stellen im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens vorzusehen.

(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesminister haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 71 Abs. 2 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den zu prüfenden Stellen sowie von der Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Vorhaben wahrgenommen werden.

(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung werden für das EFRE/JTF‑Programm sowie für die Interreg-Programme von der in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 genannten Prüfbehörde koordinierend wahrgenommen.

Artikel 7

Prüfsystem gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung

(1) Für jedes Interreg-Programm ist eine „Prüfstelle“ als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung einzurichten, die

           1. die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 wahrnimmt,

           2. zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. c und d der Dachverordnung beiträgt und

           3. die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 5 ausstellt.

(2) Für Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 1 der Interreg-Verordnung wird die Prüfstelle jeweils in einem Land eingerichtet. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die in Art. 4 und 6 genannten Behörden und Stellen. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Interreg-Programmes.

(3) Für die Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-Verordnung beauftragt der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a einen Dritten als Prüfstelle. Diese prüft alle Vorhaben dieser Interreg-Programme mit Ausnahme jener, die von einer öffentlichen Prüfstelle der Länder Burgenland und Salzburg im eigenen Zuständigkeitsbereich geprüft werden.

(4) Für Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung unbeschadet der Verantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 3 für die Prüfergebnisse wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Programmbehörden und öffentlichen Prüfstellen der Länder Burgenland und Salzburg, die im eigenen Zuständigkeitsbereich prüfen. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen:

               a) Sie stellt einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu Fragen der Prüfungen gem. Art. 15 Abs. 3 sicher;

               b) Sie vergewissert sich, dass die Prüfstellen den in den Programmen festgelegten Anforderungen (an ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem) entsprechen, trägt dafür Sorge, dass ihnen die erforderlichen Prüfmaßstäbe bekannt gegeben werden und stellt standardisierte Unterlagen zur Dokumentation der Übernahme der Prüfaufgabe gegenüber den Begünstigten zur Verfügung.

                c) Sie gibt den jeweils aktuellen Stand der Prüfstellen den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen schriftlich bekannt.

               d) Sie stellt sicher, dass spätestens vor Einreichen der ersten Zwischenabrechnungen eines Begünstigten eine zuständige Prüfstelle benannt und die Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Begünstigten gemäß Art. 17 Abs. 1 geklärt ist.

                e) Sie setzt bei Bedarf und nach Konsultation der Vertragsparteien einheitliche Standards für das nationale Kontrollsystem fest und vergewissert sich über deren Einhaltung.

                f) Sie nimmt die Funktion der Beschwerdestelle gem. Art. 11 Abs. 5 wahr.

(5) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 setzen der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Vertragsparteien, in deren Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Prüfstellen gemäß Abs. 3 fallen, qualitätssichernde Maßnahmen. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt die zuständige Vertragspartei dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 5 dieser Prüfstelle zurückgezogen und keine Auszahlung von Fondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Interreg-Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Die jeweilige Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere Prüfstelle mit der Prüfung und informiert ohne Verzögerung zuerst die koordinierende Prüfstelle sowie nach Vergewisserung gemäß Abs. 4 lit. b durch die koordinierende Prüfstelle den Begünstigten über die Änderung der Prüfzuständigkeit.

(6) Unbeschadet der Verantwortung einzelner Vertragsparteien gemäß Art. 17 Abs. 1 stellen alle Vertragsparteien sicher, dass sie die Prüfstellen gemäß Abs. 2 und 3 sowie die koordinierende Prüfstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich bestmöglich unterstützen.

Artikel 8

Begleitausschüsse

(1) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW‑Programme und Interreg-Programme wird gemäß Art. 38 und 39 der Dachverordnung und Art. 28 der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW‑Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 40 der Dachverordnung und Art. 30 der Interreg-Verordnung.

(2) Abs. 1 gilt nicht für das ESF+‑Programm.

Artikel 9

Organisationsverantwortung, Kostentragung und Vorauszahlungen

(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Behörden, Stellen und Ausschüsse sicher. Insbesondere schaffen die Vertragsparteien dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.

(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesminister und, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.

(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind Kosten für die Abwicklung der IBW‑Programme und Interreg-Programme aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme finanzierbar, sofern in Interreg-Programmen keine anderweitige Regelung getroffen wurde:

           1. für die Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls mit der Rechnungsführung betrauten Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 sowie von diesen beauftragten Rechtsträgern gemäß Art. 4 Abs. 6,

           2. für die von der Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF‑Programm beauftragte zwischengeschaltete Stelle gemäß Art. 4 Abs. 8 Z 2 und 3 sowie den von der Verwaltungsbehörde für das ESF+/JTF‑Programm beauftragten Stellen gemäß Art. 4 Abs. 5 und Abs. 9 Z 1;

           3. für die Prüfbehörden gemäß Art. 6 inklusive den beauftragten Rechtsträgern gemäß Art. 6 Abs. 5;

           4. für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 Z 2;

           5. für die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3. Abs. 2.

(4) Für das EFRE/JTF‑Programm werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 42 - Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Höhe von 8% der für dieses Programm in Österreich zur Verfügung stehenden EU‑Mittel geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je 4% in den Jahren 2022 und 2023. Durch Vorauszahlungen darf es zu keiner Erhöhung des Programmbudgets kommen.

(5) Für das ESF+/JTF‑Programm können Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 20 - Arbeit in Höhe von € 36,2 Mio geleistet werden. Vorauszahlungen können je nach Bedarf während der gesamten Programmlaufzeit geleistet werden, dürfen aber in Summe die für das Programm festgelegte maximale Höhe nicht überschreiten. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

(6) Für das ESF+‑Programm werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 21 – Soziales in der Höhe von 8% der für diese Programme in Österreich zur Verfügung stehenden EU‑Mittel geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je 4% in den Jahren 2023 und 2024. Durch Vorauszahlungen darf es zu keiner Erhöhung des Programmbudgets kommen.

3. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung

Artikel 10

Koordination

(1) Für die Wahrnehmung der mit der Durchführung der IBW‑Programme bzw. Interreg-Programme in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben gilt Folgendes:

           1. Die Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich zur Gewährleistung der Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den in Art. 2 genannten Fonds und sonstigen Instrumenten der Union gemäß Art. 5 Abs. 3 der Dachverordnung sowie die Koordination von Programm- und fondsübergreifenden Aktivitäten zur Partnerschaftsvereinbarung gemäß Art. 10 der Dachverordnung, zur Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie zum Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der ÖROK‑Gst. wahrgenommen.

           2. Die Koordination fondsspezifischer Aktivitäten obliegt unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden gemäß Art. 6 Abs. 4

               a) für die aus dem EFRE kofinanzierten Programme und die aus dem JTF kofinanzierten Programmteile dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

               b) für die aus dem ESF+ kofinanzierten Programme dem Bundesminister für Arbeit.

Dies betrifft insbesondere die Aufgaben des Mitgliedstaats gemäß Art. 69 Absatz 1 bis 12 sowie Art. 71 Abs. 1 und 4 der Dachverordnung sowie Aufgaben gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung. Für das EFRE/JTF‑Programm übernimmt der für den EFRE zuständige Bundesminister die alleinige Willensbildung für die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 8 Z 2 sowie für die Aufgaben der Rechnungsführung gemäß Art. 76 Abs. 1 der Dachverordnung innerhalb der Verwaltungsbehörde, die sich für bestimmte Teilaufgaben in diesem Zusammenhang einer zwischengeschalteten Stelle bedient.

           3. Die Koordination zwischen den an der Durchführung eines IBW‑Programms bzw. Interreg-Programms beteiligten Stellen, die Wahrnehmung programmspezifischer Aufgaben zur Partnerschaftsvereinbarung, zum Leistungsrahmen, zur Programmplanung, zur Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Titel IV der Dachverordnung sowie zur Verwaltung und Kontrolle gemäß Titel VI der Dachverordnung obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten, sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zeitnahe ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der IBW‑Programme bzw. Interreg-Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Fondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU‑Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dass dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.

(3) Die Vertragsparteien tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die in Art. 9 der Dachverordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

(4) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Rechnungsführung wird für das EFRE/JTF‑Programm zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart:

           1. Die für die Überwachung des Umsetzungsfortschritts erforderlichen Daten werden zwischen der Verwaltungsbehörde, den Programmverantwortlichen Landesstellen und den zwischengeschalteten Stellen abgestimmt und im in den Verordnungen und Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad den beteiligten Stellen des Bundes und der Länder in geeigneter Form ebenso zugänglich gemacht wie bei Bedarf der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.

           2. Die Verwaltungsbehörde, der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Bundesminister für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung des Programmes.

(5) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts Anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter Art. 4 und 6 genannten Programmbehörden und Stellen von Vertragsparteien in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen:

           1. Die jährlich zu übermittelnden Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 69 Abs. 10 der Dachverordnung obliegt den mit der Rechnungsführung betrauten Stellen unter Einbeziehung der jeweiligen Verwaltungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Dazu übermitteln die mit der Rechnungsführung betrauten Stellen die erforderlichen Angaben gemäß Art. 69 Abs. 10 der Dachverordnung bis zum 25. Jänner und 25. Juli jeden Jahres an den Bundesminister für Finanzen. Die mit der Rechnungsführung für die IBW‑Programme betrauten Verwaltungsbehörden oder Stellen bringen auch die übermittelten Zahlungsanträge sowie die dazugehörigen Informationen der Europäischen Kommission umgehend dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in seiner Funktion gemäß Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis.

           2. Die mit der Rechnungsführung betrauten Stellen übermitteln darüber hinaus bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten gemäß Art. 42 der Dachverordnung an die Europäische Kommission.

           3. Die Einreichung der gemäß Art. 98 der Dachverordnung jährlich bis zum 15. Februar zu übermittelnden Unterlagen („Gewährpaket“) obliegt den Prüfbehörden. Diese sorgen in Abstimmung mit den jeweiligen Verwaltungsbehörden bzw. den mit der Rechnungsführung betrauten Stellen für die Übereinstimmung der zu übermittelnden Unterlagen.

(6) Die Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 77 der Dachverordnung obliegt der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1.

Artikel 11

Behandlung von Beschwerden

(1) Die gemäß Art. 69 Abs. 7 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die IBW‑Programme und Interreg-Programme – sofern keine anderslautende Regelung in diesen Programmen besteht – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Beschwerdestellen).

(2) Beschwerden können sich seitens Antragsteller und Begünstigter auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben sowie seitens Dritter generell auf die Programmabwicklung beziehen.

(3) Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben oder deren Bekanntgabe zu veranlassen.

(4) Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.

(5) Bei Interreg-Programmen werden – sofern keine anderslautenden Regelungen in diesen Programmen bestehen – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 2 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 4 entgegengenommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 3 mit der koordinierenden Prüfstelle.

Artikel 12

Konsultationsverfahren für programmabwickelnde Stellen

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen programmabwickelnden Stellen im EFRE/JTF‑Programm bzw. ESF+/JTF‑Programm zu Angelegenheiten der Verwaltung und Kontrolle haben sich die Vertragsparteien zügig um eine einvernehmliche, tragfähige Lösung zu bemühen.

(2) Besteht Einigkeit darüber, dass eine solche Streitbeilegung nicht in angemessener Frist herbeigeführt werden kann, wird von den beteiligten Stellen eine Sachverhaltsdarstellung ausgearbeitet. Darin werden die jeweils strittigen Sichtweisen zum Sachverhalt dargelegt und einvernehmlich ein konkreter Auftrag für die Erstellung eines Rechtsgutachtens formuliert.

(3) Die Erteilung des Auftrags für die Erstellung eines Rechtsgutachtens gemäß Abs. 2 erfolgt durch die verfahrensleitende Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms an von den Streitparteien unabhängige und von den Vertragsparteien gemeinsam und anlassbezogen zu nominierende Experten bzw. Expertinnen. Die Verwaltungsbehörde legt in Absprache mit den beteiligten Streitparteien geeignete Fristen für das Konsultationsverfahren fest, wobei insbesondere die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Rechnungslegung gemäß Art. 98 der Dachverordnung gewährleistet werden muss.

(4) Für das EFRE/JTF‑Programm kommt das Konsultationsverfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 und anderen programmabwickelnden Stellen gemäß Art. 3 Abs. 4 ausschließlich zu Vorhabensprüfungen auf Basis des finalen Prüfberichts der Prüfbehörde gemäß Art. 79 der Dachverordnung zur Anwendung. Dieser muss in jedem Fall spätestens zehn Wochen vor dem 15. Februar vorgelegt werden.

(5) Für das ESF+/JTF‑Programm gilt im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 und anderen programmabwickelnden Stellen gemäß Art. 3 Abs. 4, dass das Konsultationsverfahren vor dem Versand der finalen Prüfberichte abzuschließen ist, um den intern fixierten zeitlichen Ablauf des Rechnungslegungsprozesses nicht zu gefährden.

(6) Die unabhängigen Experten bzw. Expertinnen erarbeiten ihre Stellungnahme nach Maßgabe der für den Auftrag zur Erstellung eines Rechtsgutachtens relevanten Rechtsnormen, den in den jeweiligen Programmen festgelegten Bestimmungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung bereits verfügbarer Expertisen zum gegenständlichen Sachverhalt.

(7) Die Streitparteien sind verpflichtet, die Stellungnahme der unabhängigen Experten bzw. Expertinnen schriftlich zu würdigen. Die Verantwortlichkeiten der programmabwickelnden Stellen bleiben davon unberührt.

(8) Die Vertragsparteien müssen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die uneingeschränkte und unverzügliche Mitwirkung der beteiligten Streitparteien am Konsultationsverfahren gemäß diesem Artikel sicherstellen und dafür Sorge tragen, vermeidbaren Schaden für die ordnungsgemäße Programmabwicklung und für unbeteiligte Dritte abzuwenden.

Artikel 13

Zuschussfähigkeit von Ausgaben

(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW‑Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.

(2) Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF‑Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Art. genannten Regelungen.

Artikel 14

Auswahl von Vorhaben, rechtsverbindliche Kofinanzierungszusage und Formvorschriften

(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben gemäß Art. 73 der Dachverordnung richtet sich nach den Verfahren, die in einem IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.

(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde bzw. eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Fondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.

(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 3 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.

(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Fondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 190/2018 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Fondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Fondsmittel die geltenden Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu Grunde zu legen.

(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegebenenfalls einer Förderung zu Grunde liegenden nationalen Förderrichtlinien die einheitliche Anwendung von auf Programmebene vorgesehenen vereinfachten Kostenoptionen ermöglichen.

(6) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(7) Im Fall einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage gegenüber dem Begünstigten trägt jene Stelle die Verantwortung für allenfalls daraus entstehende Rechtsfolgen, die die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Artikel 15

Abrechnung, Prüfung und Auszahlung

(1) Fondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 53 Abs. 1 lit. a bis e der Dachverordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur für gemäß Art. 14 ordnungsgemäß genehmigte Vorhaben ausbezahlt werden,

           1. die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden sowie

           2. für mit deren Durchführung tatsächlich getätigte Ausgaben oder diesen gemäß EU‑Recht als gleichwertig anerkannte Kosten, die ursächlich mit der Durchführung verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist.

Ungeachtet dessen können für geplante Vorhaben und Ausgaben der Programmbehörden und Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 sowie gemäß Art. 6 als auch der Stellen gemäß Art. 4 Abs. 5 im Falle des ESF+/JTF‑Programmes Vorschüsse aus Fondsmittel im Sinne des Erwägungsgrundes 67 der Dachverordnung an diese ausbezahlt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. f der Dachverordnung Fondsmittel auch für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen verwendet werden.

(3) Die Verwaltungsbehörde, die zuständige zwischengeschaltete Stelle bzw. die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 haben nach Maßgabe des Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen, die Einhaltung der für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen vorgesehenen Bedingungen und die geltend gemachten Ausgaben und Beträge zu überprüfen. Die Überprüfung von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Abs. 2 bezieht sich gemäß Art. 95 Abs. 3 der Dachverordnung auf den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(4) Personen, die hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 3 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.

(5) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 3 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 3 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde bzw. von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 1 für die Führung des Programmkontos zuständigen Behörde oder Stelle die Auszahlung der Fondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des ESF+/JTF‑Programms können zwischen den Vertragsparteien abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

(6) Werden bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt, sind von der Verwaltungsbehörde, der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bzw. der Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 in Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Fondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf die Pauschalfinanzierung für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß Art. 36 Abs. 5 der Dachverordnung sowie Art. 27 der Interreg-Verordnung. Die Verwendung dieser Mittel ist für die IBW‑Programme jeweils von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

Artikel 16

Meldepflichten

Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.

4. Abschnitt

Finanzielle Berichtigungen

Artikel 17

Finanzielle Berichtigungen, Aufhebung von Mittelbindungen

(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Fondsmittel zu Vermögensnachteilen zu Lasten der Republik Österreich durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 103 und 104 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jener Vertragspartei getragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Interreg-Programmen gem. Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Interreg‑VO sind Vermögensnachteile, die sich aus den Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 3 ergeben, von jenen Vertragsparteien zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgabe gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 fallen. Bei Interreg-Programmen gem. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg‑VO sind solche Vermögensnachteile, die nicht im Haftungsrahmen des gemäß Art. 7 Abs. 3 beauftragten Dritten umfasst sind, von jenen Vertragsparteien zu tragen, in deren Zuständigkeit der Begünstigte liegt; dies sind:

           1. bei Begünstigten im Auftrag des Bundes oder bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Bundesmitteln erhält: das jeweilige Bundesministerium,

           2. bei Begünstigten im Auftrag eines Landes oder bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Landesmittel erhält: das jeweilige Bundesland,

           3. bei Begünstigten, die Förderungen von mehreren Bundes- oder Landesförderstellen erhalten: jene Vertragspartei, auf die der größte nationale Förderungsanteil entfällt,

           4. bei Begünstigten, die mehrheitlich vom Bund finanziert werden bzw. deren Organe mehrheitlich vom Bund beschickt sind: das jeweilige Bundesministerium,

           5. bei Begünstigten, die mehrheitlich vom Land finanziert werden bzw. deren Organe mehrheitlich vom Land beschickt sind: das jeweilige Bundesland,

           6. bei Begünstigten im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag von Städten oder Gemeinden und Begünstigten, deren Vorhaben eine Förderung aus Mitteln von Städten oder Gemeinden erhält: das Bundesland, auf dessen Landesgebiet die Stadt oder Gemeinde liegt;

           7. bei alle übrigen Begünstigten: das jeweils inhaltlich zuständige Bundesministerium und, sofern sich eine solche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Im Einzelfall sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien zulässig.

(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 103 bis 104 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten der Republik Österreich, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK‑Steuerungsgremien von allen Vertragsparteien entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.

(3) Im Falle einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 105 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jener Vertragspartei getragen, welche die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das EFRE/JTF‑Programm ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK‑Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Im Einzelfall sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien zulässig.

(4) Bei IBW‑Programmen und Interreg-Programmen werden rechtsgrundlos gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen, sofern der vom Begünstigten einzuziehende Betrag 250 € an Beträgen aus den Fonds nicht übersteigt.

(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 103 bis 104 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden

           1. für das EFRE/JTF‑Programm von der in Art. 6 benannten Prüfbehörde,

           2. für das ESF+/JTF‑Programm und ESF+‑Programme von der in Art. 6 benannten Prüfbehörde bzw. im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten von der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3

wahrgenommen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Artikel 19

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

           1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

(2) Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.

Artikel 20

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.


Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat

 

Für den Bund

gemäß Beschluss der Bundesregierung

 

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus:

 

 

 

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse

 

Für das Land Burgenland

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Kärnten

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Niederösterreich

 

Die Landeshauptfrau:

 

Für das Land Oberösterreich

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Salzburg

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Steiermark

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Tirol

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Vorarlberg

 

Der Landeshauptmann:

 

Für das Land Wien

 

Der Landeshauptmann: