Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Kohäsionspolitik 2021-2027 – Verordnungen (EU) Nr. 2021/1056, 2021/1057, 2021/1058, 2021/1059 und 2021/1060 (ABl. Nr. L 231 vom 24.6.2021) – einschließlich der für die Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung – sehen für die koordinierte Abwicklung der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik bestimmte Institutionen und Verfahren vor („Verwaltungsbehörde“, „mit der Rechnungsführung beauftragte Stelle“, „Prüfbehörde“, „Begleitausschuss“, „Verwaltungsüberprüfungen“, „Beschwerdeverfahren“), die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.

Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesministerien, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Daher wurde als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Regelungen die Form einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG gewählt. Die bisherige, bereits 2008 und 2017 adaptierte, Vereinbarung (BGBl. I Nr. 76/2017) hat sich bewährt, muss aber den geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen und auch im Lichte der bisherigen Erfahrungen zu den innerösterreichischen Regelungen für die Periode 2021-2027 angepasst werden. Auch soll die Lesbarkeit vereinfacht und Querverweise auf das notwendige Ausmaß reduziert werden.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1

Die Vereinbarung gilt für alle Programme zur Verfolgung der in Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung genannten Ziele (IBW- und Interreg-Programme), bei denen eine österreichinterne Regelung zwischen Bund und Ländern möglich ist. Das heißt, sie gilt für die Interreg-Programme nur insofern, als österreichische Bundes- oder Landesstellen Teile der zu regelnden Funktionen übernehmen.

Im Sinne einer vereinfachten Lesbarkeit wird in Art. 1 lediglich auf die Dachverordnung verwiesen. Art. 1 der Dachverordnung nimmt Bezug auf die fondsspezifischen Verordnungen mit die Dachverordnung ergänzenden Festlegungen, wodurch eine explizite Auflistung der fondsspezifischen Verordnungen entfallen kann.

Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokalen Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung gelten die in der Vereinbarung für den jeweils gemäß Art. 31 Abs. 4 gewählten federführenden Fonds festgelegten Bestimmungen. Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen im Rahmen des EFRE/JTF-Programms wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds festgelegt.

Zu Abs. 1

Folgende IBW-Programme fallen in den Geltungsbereich der Vereinbarung:

-              das aus dem EFRE und dem JTF kofinanzierte Programm „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum Österreich 2021-2027“ (EFRE/JTF-Programm);

-              das aus dem ESF+ und dem JTF kofinanzierte Programm „ESF+ Beschäftigung Österreich 2021-2027 (ESF+/JTF-Programm)

-              das aus dem ESF+ kofinanzierte Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation (ESF+-Programm).

Zu Abs. 2

Folgende Interreg-Programme fallen, sofern Funktionen oder Aufgaben ihrer Durchführung von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder übernommen werden, in den Geltungsbereich der Vereinbarung:

die Interreg-Programme der grenzüberschreitenden Ausrichtung wie folgend:

-              Österreich-Ungarn 2021-2027

-              Slowakei-Österreich 2021-2027

-              Österreich-Tschechische Republik 2021-2027

-              Slowenien-Österreich 2021-2027

-              Italien-Österreich 2021-2027

-              Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein 2021-2027

-              Österreich-Bayern 2021-2027

die Interreg-Programme der transnationalen Ausrichtung wie folgend:

-              Alpine Space 2021-2027

-              Central Europe 2021-2027

-              Danube Transnational 2021-2027

die Interreg-Programme der interregionalen Ausrichtung (Netzwerkprogramme) wie folgend:

-              INTERREG Europe

-              URBACT

-              ESPON

-              INTERACT

Zu Art. 2

Der Artikel legt den Zweck der Vereinbarung dar und führt die für die IBW- und Interreg-Programme relevanten Fonds an.

Zu Art. 3

Da die Terminologie des EU-Rechts z.T. von der österreichischen Verwaltungssprache abweicht, wird zur Klarstellung auf die Definitionen des Art. 2 der Dachverordnung verwiesen. Darüber hinaus werden wie bereits in der Programmperiode 2014-2020 auch die „Programmverantwortlichen Landesstellen“ als ein Spezifikum der österreichinternen Programmabwicklung (für das EFRE/JTF-Programm), der Begriff „programmabwickelnde Stelle“ mit Bezug auf das neu eingerichtete Konsultationsverfahren (Art. 12) sowie der Begriff „Fondsmittel“ definiert. „Die „Programmverantwortlichen Landesstellen“ haben die Aufgabe, in Fragen von programmstrategischer Bedeutung sowie bei wichtigen inhaltlichen und finanziellen Festlegungen von grundsätzlicher Bedeutung mitzuwirken. Zu diesem Zweck wurde bereits in der Periode 2014-2020 eine Steuerungsstruktur im Rahmen der ÖROK eingerichtet, die beibehalten werden soll. Diese umfasst eine Steuerungsgruppe mit eigener Geschäftsordnung sowie eine Aufsichtsgruppe, welche der ÖROK-Geschäftsordnung folgt. Mit der Definition der „programmabwickelnden Stelle“ wird festgelegt, für welche Stellen im Fall einer Meinungsverschiedenheit das innerösterreichische Konsultationsverfahren zur Anwendung kommt; die Einbindung der zwischengeschalteten Stellen ist im ESF+/JTF-Programm im Wege der Programmbehörden vorgesehen.

Zu Art. 4

Die „Verwaltungsbehörde“ (in der Terminologie der EU-Kohäsionspolitik, nicht im Sinne des österreichischen Verwaltungsrechts) ist hauptverantwortlich für die Abwicklung eines Programms im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik. Allerdings gibt es in Österreich keine Stelle, die über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen würde, um größere Programme im nötigen Direktkontakt mit den Begünstigten (Projektträgern) allein abzuwickeln. Es hat sich daher in den vergangenen Förderperioden bewährt, die im EU-Recht gegebene Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an „zwischengeschaltete Stellen“ und damit (programmspezifisch) die finanziellen Ressourcen zur nationalen Kofinanzierung und das maßnahmenspezifische Abwicklungs-Know-how der verschiedenen bestehenden Förderstellen auf Bundes- und Länderebene zu nutzen. Darüber hinaus wird die Mitwirkung der „Programmverantwortlichen Landesstellen“ im EFRE/JTF-Programm ebenso festgelegt wie für das ESF+/JTF-Programm die Möglichkeit der technischen Unterstützung der Verwaltungsbehörde durch zwischengeschaltete Stellen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des ESF+/JTF-Programms. Eine solche Unterstützung kommt gegebenenfalls nur im beidseitigen Einvernehmen per schriftlicher Vereinbarung zustande und bedeutet kein Durchgriffsrecht der Verwaltungsbehörde auf Ressourcen der zwischengeschalteten Stellen. Insgesamt zielt die Regelung darauf ab, trotz der gegebenen fragmentierten Abwicklungsstruktur durch klare Regelung der Verantwortlichkeiten aller beteiligten Stellen die Programmkoordination durch die Verwaltungsbehörden sicher zu stellen.

Im Unterschied zur Periode 2014-2020 sieht die Dachverordnung keine Bescheinigungsbehörde mehr vor, sondern das Finanzmanagement der Programme wird zukünftig von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen mit der Rechnungsführung betrauten Stelle wahrgenommen. Für das EFRE/JTF-Programm soll die Rechnungsführung zukünftig operativ im Verantwortungsbereich der ÖROK-Gst. liegen, für das ESF+/JTF-Programm und das ESF+-Programm werden die Aufgaben der Rechnungsführung innerhalb des jeweils für die Verwaltungsbehörde zuständigen Ministeriums wahrgenommen, gegebenenfalls aber durch voneinander getrennte Abteilungen.

Zu Art. 5

Im Bereich des Finanzmanagements wird der Fondsmittelfluss und die Vorfinanzierung der letzten Rate der Fondsmittel geregelt, sollte dies auf Grund der Liquiditätssituation erforderlich werden.

Zu Art. 6

Die „Prüfbehörden“ sind für die Systemkontrolle (Audit) verantwortlich. Entsprechend der bisher bewährten Praxis soll auch diese Funktion durch jene Bundesministerien wahrgenommen werden, deren Kompetenzbereich mit jenem der fondsverwaltenden Generaldirektionen der EU-Kommission korrespondiert bzw. – für das ESF+-Programm – durch jenes Bundesministerium, das für die Programmabwicklung zuständig ist. Dabei muss die Unabhängigkeit der Prüfbehörden von den mit der Programmadministration befassten Stellen gewährleistet sein. Für das EFRE/JTF-Programm soll die verbindliche Festlegung einer Mindestfrist für das kontradiktorische Verfahren bei Systemprüfungen den Geprüften mindestens vier Wochen Zeit für allfällige Stellungnahmen einräumen.

Zu Art. 7

Dieser Artikel definiert den Begriff der „Prüfstelle“, die dem in der Interreg-Verordnung festgelegten Begriff der Kontrollinstanz entspricht und regelt die Aufgabenverteilung für das Prüfsystem („control“) in Österreich für die Interreg-Programme und sieht - unter maximaler Nutzung bestehender Verwaltungskapazitäten - im Wesentlichen folgende Aufgabenverteilung vor:

-              Für die Interreg-Programme der grenzüberschreitenden Ausrichtung liegt die Gesamtverantwortung für das Prüfsystem bei den Ländern;

-              Für die Interreg-Programme der transnationalen und interregionalen Ausrichtung liegt die Gesamtverantwortung für das Prüfsystem, einschließlich der Wahrnehmung der Prüfaufgaben für alle österreichischen Begünstigten mit Ausnahme jener im Zuständigkeitsbereich der Länder Burgenland und Salzburg, beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion als für den EFRE fonds-korrespondierendes Ressort. Der Zuständigkeitsbereich der genannten Bundesländer umfasst in diesem Zusammenhang:

            alle Begünstigten im inhaltlichen Zuständigkeitsbereich der Länder Burgenland oder Salzburg oder im Auftrag der Länder Burgenland oder Salzburg;

            – alle Begünstigten, deren Vorhaben eine Förderung aus Landesmittel von Burgenland oder Salzburg erhalten; erhält der Begünstigte nationale Förderungen von mehreren Bundes- oder Landesförderstellen, erfolgt die Zuordnung zu jener Vertragspartei, auf die der größte nationale Förderungsanteil entfällt.

            – alle Begünstigten, die mehrheitlich von den Ländern Burgenland oder Salzburg finanziert werden bzw. deren Organe mehrheitlich von einem der beiden Bundesländer beschickt sind;

            – alle Begünstigten im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag von Städten oder Gemeinden oder alle Begünstigten, deren Vorhaben eine Förderung aus Mitteln von Städten oder Gemeinden erhält, wenn sie in den Bundesländern Burgenland oder Salzburg liegen.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 stellen die jeweils zuständigen Stellen das Funktionieren des Prüfsystems durch Qualitätskontrollen im eigenen Ermessen sicher.

Zu Art. 8

Den Begleitausschüssen kommen gemäß EU-Recht formale Zuständigkeiten bei der Programmumsetzung zu. Mit diesem Artikel wird die rechtliche Basis in Österreich geschaffen.

Zu Art. 9

Als Gegenstück zur angestrebten ausgewogenen Nutzung bestehender Abwicklungskapazitäten auf Bundes- und Länderebene wird hier festgelegt, dass die beteiligten Stellen mit der Beteiligung auch die Verpflichtung übernehmen, das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen sicher zu stellen und die damit verbundenen Kosten - sofern nicht aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig - zur Gänze selbst zu tragen. Diese Verpflichtung umfasst auch eine – basierend auf den bisherigen Erfahrungen – ausreichende personelle Ausstattung der jeweiligen Stellen. Darüber hinaus werden zur Sicherstellung der Liquidität der Programme des Ziels „Beschäftigung und Wachstum“ Vorauszahlungen aus Bundesmittel festgelegt.

Zu Art. 10

Der Artikel enthält einige Regelungen betreffend das Zusammenspiel zwischen den beteiligten Stellen, deren explizite Formulierung im Interesse einer reibungslosen Fondsabwicklung auf Programmebene im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit den EU-Strukturfonds zweckmäßig erscheint. Für das EFRE/JTF-Programm wurde – im Sinne der neuen EU-Verordnungen – die Übertragung der operativen Aufgaben der Rechnungsführung an die Geschäftsstelle der ÖROK festgelegt. Die diesbezügliche Willensbildung bleibt mit Verweis auf die Verantwortlichkeit des BMLRT als für den EFRE zuständiges Ressort jedoch beim BMLRT, ebenso wie für die Einrichtung und den Betrieb des elektronischen Datenaustauschsystems und die Aufzeichnung und Speicherung von Daten.

Explizit wird auf die Bestimmungen des Art. 9 der Dachverordnung und damit auf die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf die Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Nicht-Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verwiesen. Die Vertragsparteien tun ihr Bestes, um das gemeinsame Zusammenwirken im Sinne dieser Vereinbarung sicherzustellen.

Zu Art. 11

Gemäß den EU-Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden zu treffen, wobei der Geltungsbereich und die Verfahren von diesen selbst zu regeln sind. Der Artikel legt entsprechende Regelungen für die österreichischen Programme bzw. für Programme mit österreichischer Beteiligung fest.

Zu Art. 12

Basierend auf den Erfahrungen in der derzeitigen Periode werden nunmehr für das EFRE/JTF-Programm sowie das ESF+/JTF-Programm die Eckpunkte für ein Konsultationsverfahren im Fall von Streitigkeiten zwischen programmabwickelnden Stellen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten gem. EU-Verordnunen festgelegt. Die Vertragsparteien bekennen sich damit zu einer engeren Zusammenarbeit, insbesondere bei der Abklärung von strittigen Ansichten zu einem Sachverhalt und/oder einer Rechtsfrage, auch zwischen Prüfbehörde und geprüfter Stelle. Für diese Fälle stellt die Textierung des Art. 12 einen Kompromiss zwischen der Funktionsbeschreibung der Prüfbehörde und den Interessen anderer programmabwickelnder Stellen dar und sieht keinen für alle verbindlichen Schiedsspruch durch unabhängige Dritte vor. Mit der in Absatz 3 ausgeführten Experten- und Expertinnenaufgabe soll aus Sicht der Vertragsparteien primär die Finanzprokuratur als eine fachlich kompetente Institution betraut werden.

Zu Art. 13

Der Artikel regelt die kohärente Anwendung der auf EU-Ebene sowie der auf Ebene der Programme geltenden Bestimmungen bzw. Festlegungen und Vereinbarungen über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen bzw. den entsprechenden Festlegungen auf Programmebene. Dazu zählen die hier festgelegten subsidiären nationalen Förderfähigkeitsregeln für das österreichweite EFRE/JTF-Programm.

Zu Art. 14

Der Artikel verpflichtet die Vertragsparteien jedenfalls einzuhaltende rechtsverbindliche Elemente für Förderverträge sowie Mindestangaben für Kofinanzierungsanträge und für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermittel (Zwischen- und Endabrechnungen) festzulegen. Die Festlegung erfolgt durch Formvorschriften, die auf der jeweiligen Programmebene zu vereinbaren sind.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zu Grunde liegenden nationalen Förderrichtlinien die einheitliche Anwendung von gegebenefalls auf Programmebene vorgesehenen vereinfachten Kostenoptionen ermöglichen.

Zu Art. 15

Der Artikel enthält Regelungen für die Abrechnung, Prüfung und Auszahlung von Fondsmittel in Österreich und regelt den Umgang mit festgestellten Mängeln. Bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen auf Programmeben ist der Begriff „Kosten“ gem. Abs. 1 Z 2 im Sinne von „Beträgen“ zu verstehen, da bei der Verrechnung von vereinfachten Kostenoptionen kein Nachweis der Echtkosten mehr überprüft wird. Zu Unrecht ausbezahlte Fondsmittel sind allenfalls samt Zinsen zurückzufordern oder mit nachfolgenden Zahlungen, unter Einhaltung der für die Fertigstellung des letzten Zahlungsantrages/ der jährlichen Rechnungslegung zu einem Geschäftsjahr auf der jeweiligen Programmebene festgelegten Fristen, gegen zu rechnen. Festgehalten wird weiters für die IBW-Programme, dass die Verwendung der zukünftig als Pauschalfinanzierung refundierten Technische Hilfe zwischen den Vertragsparteien zu regeln ist.

Zu Art. 16

In diesem Artikel wird die Meldepflicht des Mitgliedstaates in den elektronischen Datenaustauschsystemen festgehalten.

Zu Art. 17

Mit diesem Artikel werden allfällige, infolge von Unregelmäßigkeiten oder durch Mängel in der Abwicklung entstehende Rückzahlungsverpflichtungen an den EU-Haushalt zwischen den Vertragsparteien geregelt. Auch werden allfällige Mittelkürzungen auf Grund des in den EU-Fonds angewendeten Prinzips der Aufhebung der Mittelbindung (nicht abgerufene Mittel stehen einem Programm nur für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung und verfallen nach diesem Zeitraum) einer Regelung zugeführt. Folgende Anlassfälle für Rückzahlungsverpflichtungen werden mit diesem Artikel geregelt:

Zu Abs. 1

Als Grundsatz gilt die verursachergerechte Zuteilung von Verantwortlichkeiten unter den Vertragsparteien.

-              Programme gem. Art. 4 Abs. 1: Einzelfehler bei Projekten bzw. Systemfehler, die ausschließlich bei einer zwischengeschalteten Stelle festgestellt werden: Im Falle von Einzelkorrekturen zieht die zwischengeschaltete Stelle den festgestellten Korrekturbetrag beim Begünstigten ein oder erstattet den Betrag selbst; bei Systemfehlern korrigiert die zwischengeschaltete Stelle den festgestellten Pauschalkorrekturbetrag bzw. trägt allfällige Rückzahlungsverpflichtungen an den EU-Haushalt;

-              Programme gem. Art. 3 Abs. 1 der Interreg-VO: Einzelfehler bei Projekten bzw. Systemfehler, die ausschließlich bei einer Prüfstelle festgestellt werden: Im Falle von Einzelkorrekturen zieht die Verwaltungsbehörde den festgestellten Korrekturbetrag beim Begünstigten ein. Sollte dieser nicht einbringlich sein, fordert sie diesen bei der verantwortlichen Prüfstelle gem. Art. 7 Abs. 2 ein; bei Systemfehlern korrigiert die Prüfstelle den festgestellten Pauschalkorrekturbetrag bzw. trägt allfällige Rückzahlungsverpflichtungen an den EU-Haushalt;

-              Programme gem. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-VO: Einzelfehlern bei Projekten bzw. Systemfehler, die ausschließlich bei einer Prüfstelle festgestellt werden: Die Verwaltungsbehörde zieht den festgestellten Korrekturbetrag beim Begünstigten ein. Sollte dieser nicht einbringlich sein, adressiert sie das BMLRT in der Funktion als koordinierende Prüfstelle gem. Art. 7 Abs. 4 mit der Sicherstellung der Rückzahlung an das Programm; liegt der Rückzahlungsverpflichtung ein Fehler bei Prüfungen im Zuständigkeitsbereich von Burgenland oder Salzburg zugrunde, wird der Korrekturbetrag von diesen erstattet. Liegt der Rückzahlungsverpflichtung ein Fehler bei Prüfungen durch den seitens des BMLRT gemäß Art. 7 Abs. 3 beauftragten Dritten zugrunde, wird der Korrekturbetrag bis zum Erschöpfen des vereinbarten Haftungsrahmens zuerst von diesem zurückgefordert. In Bezug auf die nicht von der Haftung des beauftragten Dritten erfassten Korrekturbeträge hält sich die koordinierende Prüfstelle an der Vertragspartei schadlos, in dessen Zuständigkeitsbereich der Begünstigte liegt.

-              Systemfehler bei Prüfbehörde, mit der Rechnungsführung betrauter Stelle oder Verwaltungsbehörde des ESF+/JTF-Programmes: Die für die genannten Behörden zuständigen Vertragsparteien tragen allfällige Vermögensnachteile;

-              Fehlerrate gemäß Jahreskontrollbericht der Prüfbehörde überschreitet den zulässigen Schwellenwert von 2%: Die Vertragsparteien übernehmen den Korrekturbedarf aliquot ihres Anteils an der ermittelten Fehlerrate und führen entsprechende Korrekturen durch;

Die Regelungen der Rückzahlungsverpflichtungen bei den oben angeführten Anlassfällen stellen die grundsätzliche Vorgangsweise dar, im Einzelfall sind auch davon abweichende, einvernehmliche Lösungen zulässig. Dies gilt auch für jene Fälle, die bei der Aufzählung der Anlassfälle nicht angeführt sind.

Kommt es zu Finanzkorrekturen gem. Art. 97 und 98 der Dachverordnung, erklären sich die Vertragsparteien bereit, unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Lösungsansätze aus vorangegangenen Programmperioden und gegebenenfalls mit Unterstützung der Verwaltungsbehörde, für finanzielle Rückzahlungsverpflichtungen an den EU-Haushalt frühzeitig eine Methode/Methoden für die konkrete Aufteilung der aus einer solchen entstandenen finanziellen Last unter den Vertragsparteien zu entwickeln.

Zu Abs. 2

-              Systemfehler bei der Verwaltungsbehörde des EFRE/JTF-Programmes: In diesem Fall korrigieren alle zwischengeschalteten Stellen den ermittelten Pauschalkorrekturbetrag entsprechend ihres Anteils an den für die Ermittlung des Korrekturbetrags herangezogenen Parameter nach Befassung der ÖROK-Steuerungsgremien bzw. übernehmen diese in aliquoter Höhe allenfalls zu übernehmende Rückzahlungsverpflichtungen. Als Parameter werden in der Regel die Summe der genehmigten oder der bescheinigten Programmmittel herangezogen.

Sollte der Grenzfall eintreten, dass eine Vertragspartei einen höheren Korrekturbetrag als die von ihm verwalteten Mittel zu verantworten hat, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung auf.

Zu Art. 18

Im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit einem überwiegend problemlosen Zusammenwirken der beteiligten Partner (getragen vom gemeinsamen Interesse an einem reibungslosen Mittelrückfluss nach Österreich) sowie im Wissen um den letztlich politischen Charakter allfälliger Streitigkeiten bei der Fondsabwicklung wird nach wie vor auf die Normierung eines aufwendigen Schlichtungsverfahrens verzichtet.

Zu Art. 19

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den einzelnen Programmen enden mit der Belegsaufbewahrungsfrist, die für jedes Programm bzw. Interreg-Programm auf Programmebene festgelegt wird.