Vorblatt
Problem und Ziel:
Die EU-Kohäsionspolitik wird - auf Basis EU-rechtlicher Vorschriften (Verordnungen des Rats und des Parlaments sowie zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen) und der dadurch normierten Mindeststandards - von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer institutionellen Systeme abgewickelt. Regional- und Strukturpolitik sind in Österreich kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Diesbezügliche Aufgaben werden in Österreich vielmehr von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen. Österreich hatte sich nach dem EU-Beitritt 1995 dafür entschieden, für die Umsetzung der Programme der EU-Kohäsionsfonds in Österreich vorerst auf formalrechtliche Regelungen zu verzichten und für die Umsetzung die bestehenden Förderstrukturen der sachlich beteiligten Bundesministerien und der Länder zu verwenden. Die notwendige Koordination erfolgte in den ersten Jahren ausschließlich auf Basis informeller Absprachen. Mit der Periode 2000-2006 wurden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten verschärft; formale Regelungen wurden somit auch in Österreich unerlässlich. Diese wurden mit einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006 (BGBl. I Nr. 147/2001) geschaffen. Für die Perioden 2007-2013 und 2014-2020 wurde diese Regelung den jeweils geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst (BGBl. I Nr. 60/2008 sowie BGBl. I Nr. 76/2017).
Für die Periode 2021-2027 ist neuerlich eine Anpassung notwendig. Das BMLRT hat diesbezügliche Vorschläge ausgearbeitet und mit den Ländern und beteiligten Bundesministerien verhandelt. Nach wie vor ist es Ziel der Regelungen, unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungspraxis in Österreich (Aufteilung der regionalpolitisch relevanten Förderungskompetenzen auf mehrere Bundesministerien und die Länder) einerseits und den Koordinationserfordernissen der Kohäsionsprogramme anderseits eine effiziente Lösung zu finden, die zwischen Bund und Ländern ausgewogen ist und gleichzeitig klare Verantwortlichkeiten schafft.
Inhalt:
Die Vereinbarung enthält Regelungen zu folgenden Bereichen:
1. Abgrenzung des Geltungsbereichs
2. Organe des Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsystems in Österreich
3. Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung gemäß den EU-Anforderungen
4. Regelungen im Falle finanzieller Berichtigungen auf Grund von Unregelmäßigkeiten und Mängel
5. Schlussbestimmungen.
Alternative:
Keine. Die Mitgliedstaaten sind zur Regelung der innerstaatlichen Verantwortlichkeiten verpflichtet, wenn sie Kohäsionsfondsmittel lukrieren wollen.
Kosten:
Aufgrund der Vereinbarung ergeben sich keine Mehrkosten.
EU-Konformität:
Die Herstellung von EU-Konformität ist Ziel der Vereinbarung.