1304 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 2184/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1

Die Änderungen sind im Wesentlichen auf Anforderungen zurückzuführen, die aus dem beihilferechtlichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren. Darüber hinaus werden einige technische bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 3a):

Diese Regelung soll Flexibilität ermöglichen, um im Falle von Unterzeichnungen Maßnahmen zur Reduktion der Ausschreibungsvolumina ergreifen zu können. Damit im Zusammenhang stehen auch die Anpassungen in den §§ 31 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 41 Abs. 3.

Zu Z 27 (§ 43a):

Für kleine Windkraftanlagen und Windkraftanlagen von Energiegemeinschaften soll nicht die pay-as-bid-Preisregel zur Anwendung gelangen, sondern die pay-as-cleared-Preisregel.

Zu Z 28 (§§ 44a bis 44f):

In diesem neuen 5. Unterabschnitt werden Regelungen für gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen festgelegt. Der genaue Zeitpunkt der Gebotstermine für gemeinsame Ausschreibungen ist gemäß § 44b Abs. 2 mit Verordnung festzulegen.

In § 44d ist festgelegt, dass für gemeinsame Ausschreibungen ein eigener Höchstpreis nach den Kriterien des § 18 festzulegen ist. Der Aufschlag ist gutachterlich zu ermitteln und soll den zusätzlichen Aufwand und das zusätzliche Risiko für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren (z.B. Erlegung einer Sicherheitsleistung) sowie die Verwendung des Referenzmarktpreises anstatt des Referenzmarktwertes ausgleichen. Überdies soll damit insb. für Wasserkraftanlagen ein Anreiz für die Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden.

Zu Z 34 (§ 48):

Da im Kalenderjahr 2022 für Windkraftanlagen sowohl eine administrative Marktprämie auf Antrag als auch Marktprämien in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden können, kann der Abs. 4 entfallen.

Zu Z 35, 36, 37 (§§ 49, 50 und 51):

Mit diesen Regelungen werden Verordnungsermächtigungen zur Festlegung der zur Verfügung stehenden Vergabevolumina geschaffen.

Zu Z 40 bis Z 46 (§§ 72 und 72a):

Neben redaktionellen Ausbesserungen werden die §§ 72 und 72a dahingehend geändert, dass im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Befreiung gemäß § 72 bzw. Deckelung gemäß § 72a ein Bescheid zu erlassen ist, der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Die Änderungen dienen der Verfahrensökonomie und Rechtsschutzfreundlichkeit, da sowohl für die GIS Gebühren Info Service GmbH als auch für die betroffenen Personen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zeit- und kostenmäßig sehr aufwendig sind.

Zu Z 50 (§ 79 Abs. 4):

Im Sinne der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass Tätigkeiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen.

Zu Z 52 und 54 (§ 91):

Mit den Anpassungen soll eine Grundlage für die Daten- und Kostenbereitstellung für die Erstellung des Evaluierungsplans und der Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Notifikationsverfahren verpflichtet, geschaffen werden.

Zu Artikel 2

Zu Z 2 (§ 16b):

Im Sinne der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass Tätigkeiten von Bürgerenergiegemeinschaften nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Jänner 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Maximilian Lercher und Ing. Martin Litschauer sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 01 11

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann