Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E‑ControlG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 37:

            „§ 37.    Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:

            „§ 38.    Höchstpreis für Repowering“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt nach dem Eintrag zu § 39 im Eintrag zur Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2024“.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 43a.    Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 44 folgender Eintrag samt Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt
Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

           § 44a.    Anwendungsbereich

           § 44b.    Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

            § 44c.    Sicherheitsleistung

           § 44d.    Höchstpreis

            § 44e.    Korrektur des Zuschlagswertes

            § 44f.    Frist zur Inbetriebnahme“

6. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

7. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.“

8. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „und Kürzungen gemäß Abs. 3“ die Wortfolge „sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a“ eingefügt.

9. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie

           1. die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und

           2. unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.

Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.“

10. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.“

11. In § 11 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Monats gewährt.“

12. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, ermittelt sich der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Monats.“

13. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz und am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktpreis des vergangenen Monats gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und zu veröffentlichen.“

14. In § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „auf Grundlage des gemäß § 12“ die Wortfolge „Abs. 2 erster Satz“ eingefügt.

15. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.“

16. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.“

17. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß § 44a ist ein eigener Höchstpreis gemäß § 44d festzulegen.“

18. In § 20 Z 1 wird nach der Wortfolge „die Firmenbuchnummer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter“ eingefügt.

19. In § 20 Z 7 wird nach der Wortfolge „das Repowering“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Revitalisierung“ eingefügt.

20. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.“

21. Nach § 32 wird nach der Paragraphenüberschrift Abschlag für Freiflächenanlagen das Anführungszeichen vor der Absatzbezeichnung „(1)“ durch die Paragraphenbezeichnung § 33. ersetzt.

22. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.“

23. Nach § 39 entfällt in der Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2024“.

24. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.“

25. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 390 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr Marktprämien für Windkraftanlagen auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährt werden, kann eine Ausschreibung nach § 40 Abs. 1 durchgeführt werden, wobei sich das jährliche Ausschreibungsvolumen in diesem Fall auf höchstens 190 000 kW reduziert.“

26. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.“

27. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften

§ 43a. Abweichend von § 23 Abs. 3 entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für

           1. Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie

           2. Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010

dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.“

28. Im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks des 2. Teils wird nach dem 4. Unterabschnitt folgender 5. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

Anwendungsbereich

§ 44a. (1) In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

(2) Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 44b. (1) Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

Sicherheitsleistung

§ 44c. (1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

           1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

           2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

           1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

           2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Höchstpreis

§ 44d. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a mit Verordnung gemäß § 18 einen eigenen Höchstpreis in Cent pro kWh auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der Höchstpreis hat sich an den überschneidenden Kostenstrukturen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zu orientieren und kann einen gutachterlich zu ermittelnden Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten.

Korrektur des Zuschlagswertes

§ 44e. Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden.

Frist zur Inbetriebnahme

§ 44f. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle

           1. bei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,

           2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate

verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

29. In § 45 Z 1 wird nach dem Wort „Firmenbuchnummer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter“ eingefügt.

30. In § 45 Z 5 wird nach dem Wort „Neuerrichtung“ ein Beistrich eingefügt.

31. Die Überschrift zu § 48 lautet:

„Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022“

32. In § 48 Abs. 1 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „im Kalenderjahr 2022“ eingefügt.

33. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022 beträgt 200 000 kW.“

34. § 48 Abs. 4 entfällt.

35. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 90 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

36. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

37. Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

38. In § 62 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

39. In § 63 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Recht und Pflichten“ durch die Wortfolge „Rechte und Pflichten“ ersetzt.

40. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

41. In § 72 Abs. 3 Z 6 entfällt der Buchstabe „Z“ vor der Ziffernbezeichnung „6.“

42. In § 72 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „erlange“ durch das Wort „erlangte“ ersetzt.

43. In § 72 Abs. 6 erster Satz entfällt nach der Wortfolge „von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren“ das Wort „befreit“.

44. In § 72 entfällt Abs. 8.

45. In § 72a Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 72 Abs. 3, 4, 5 und 8“ durch die Wortfolge „§ 72 Abs. 3, 4 und 5“ ersetzt.

46. In § 72a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „KSchG“ durch die Wortfolge „des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,“ ersetzt.

47. In § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist“ die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2023“ eingefügt.

48. Der Einleitungssatz in § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt im Kalenderjahr 2023:“

49. Dem § 74 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Kalenderjahr 2022 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für das Kalenderjahr 2022 bereits bezahlte Erneuerbaren‑Förderpauschale rückzuerstatten.“

50. Dem § 79 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.“

51. In § 89 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,“ durch den Ausdruck „KSchG“ ersetzt.

52. § 91 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch Daten mit ein, die für die Erstellung des Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, notwendig sind.“

53. In § 91 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt nach dem Wort „Anpassungsbedarf“ durch einen Beistrich ersetzt.

54. Dem § 91 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt auch Kosten für die Erstellung eines Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte mit ein, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat.“

55. § 100 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel. Dies gilt nicht für das Vergabevolumen für Windkraftanlagen gemäß § 48 Abs. 2. Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen. Ausschreibungen für Windkraftanlagen können abweichend von § 41 Abs. 2 einmal jährlich durchgeführt werden.“

56. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103a wird folgender § 103b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmungen der EAG‑Novelle BGBl. I Nr. xxx/2021

§ 103b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 11, § 14, § 18, § 20, § 31, § 33, § 36, § 40, § 41, § 43a, §§ 44a bis 44f, § 45, § 48, § 49, § 50 und § 51, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021, treten mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. Dem § 16b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E‑ControlG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie‑Control‑Gesetz – E‑ControlG), BGBl. 1 Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms“ das Wort „wird“ eingefügt.