Ermächtigung des österreichischen Vertreters im Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gemäß Art. 50b Z 3 B-VG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gemäß Art. 50b Z 3 B-VG iVm § 74d Abs. 1 Z 2 GOG-NR wird der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigt, einem Vorschlag für einen Beschluss des Gouverneursrates über die Annullierung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten im Sinne der Anlage 1 zuzustimmen.