1306 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1293 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bekämpfung der Klimakrise ist der Bundesregierung ein zentrales Anliegen. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wurde das Ziel eines klimaneutralen Österreichs bis spätestens 2040 festgelegt. Zahlreiche Maßnahmen, die bereits im Rahmen der ersten Stufe der Ökologisierung des Steuersystems umgesetzt wurden (z. B. Anpassung der Flugabgabe, weitere Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe oder steuerliche Anreize zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs) unterstreichen diesen Schwerpunkt. Zudem bekennt sich die Bundesregierung im Regierungsprogramm 2020 – 2024 zur Umsetzung einer Steuerreform, die Menschen in Österreich entlastet, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herstellt sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherstellt. Um diese Aufgaben erfolgreich zu bewerkstelligen, soll ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Um Personen, die Lohn- und Einkommensteuer zahlen, spürbar zu entlasten, sollen die zweite und dritte Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer gesenkt werden. Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 %, gesenkt werden, die Senkung der dritten Tarifstufe folgt ab 1. Juli 2023.

Ein Teil der von der Bundesregierung geplanten ökosozialen Steuerreform ist die Entlastung für geringere Einkommen. Dies sollte ursprünglich durch eine Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages umgesetzt werden. Nunmehr soll, ua zur Entlastung der Lohnverrechnung, diese Begünstigung teilweise im Rahmen des Einkommensteuergesetzes vorgesehen werden, wobei von diesen Maßnahmen sowohl die Gruppe der Arbeitnehmer als auch die Gruppe der Pensionisten profitieren soll.

Zur Unterstützung der Familien sollen der jährliche Familienbonus Plus ab 1. Juli 2022 von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Anhebung für Kinder ab 18 Jahren von 500,16 auf 650,16 Euro/Jahr) sowie der Kindermehrbetrag von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr erhöht werden sowie allen gering verdienenden und in (Ehe)Partnerschaft lebenden Erwerbstätigen mit Kindern (zuvor lediglich Alleinerziehern/Alleinverdienern) als Negativsteuer ausbezahlt werden.

Zudem soll ein entlastendes, steuerliches Begleitinstrument zur Umsetzung der Wärmestrategie eingeführt werden, indem Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z. B. Solarnutzung, Fernwärme) sowie für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden in pauschaler Form mehrjährig als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Analog zur bereits bestehenden steuerbegünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll eine steuerliche Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens eingeführt werden.

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 800 Euro soll erneut angehoben werden und künftig 1.000 Euro betragen.

Zur Entlastung der einkommensteuerpflichtigen Unternehmerinnen und Unternehmer soll der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % erhöht werden.

Um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen, soll ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt werden. Dabei handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die von der Investitionssumme bemessen wird und die zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird. Damit sollen Investitionen von Unternehmen angekurbelt werden. Durch einen erhöhten Freibetrag für ökologische Investitionen sollen klimafreundliche Maßnahmen einen zusätzlichen Impuls erhalten.

Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Derzeit bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Besteuerung von Kryptowährungen. Um der gestiegenen Praxisrelevanz dieser Thematik gerecht zu werden und zukünftig einen Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren zu schaffen, sollen entsprechende steuerliche Regelungen geschaffen und eine Angleichung an die Besteuerung von sonstigem Kapitalvermögen vorgenommen werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Zur Sicherung und Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie der Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze soll der Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23% abgesenkt werden. Damit sollen gleichzeitig Impulse für den Aufschwung nach der Covid-19-Krise gesetzt werden.

Zum Umgründungssteuergesetz:

Die stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes soll auch im UmgrStG (§ 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich) nachvollzogen werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Zur Förderung der Eigentumsbildung soll es bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung kommen.

Zum Elektrizitätsabgabegesetz:

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2020 – 2024 sollen bereits bestehende steuerliche Begünstigungen für sogenannten „Eigenstrom“ auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet und die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr aufgegeben werden.

Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:

Die gegenständliche Novelle beinhaltet die Regelung zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit der automatischen Berücksichtigung der Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 durch die Abgabenbehörden.

Zum Finanzausgleichsgesetz 2017:

Die Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 wird in den Katalog der ausschließlichen Bundesabgaben aufgenommen. Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, über die finanzausgleichsrechtliche Gestaltung der neuen Abgabe noch weitere Gespräche zu führen.

Damit die zusätzliche Entlastung der Geringverdiener im Bereich der Einkommensteuer nicht zu Lasten auch der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden sowie der aufkommensabhängigen Transfers geht, wird vorgesehen, dass vor der Teilung bei der Einkommensteuer die Auswirkungen dieser Maßnahmen in pauschaler Form neutralisiert werden.

Zum Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022:

Der zunehmend spürbare, anthropogen verursachte Klimawandel stellt sowohl auf völker-, unionsrechtlicher, wie auch nationaler Ebene eine große Herausforderung dar. Gleichermaßen ist es der österreichischen Regierung ein Bestreben, auf allen relevanten Ebenen einen signifikanten und angemessenen Beitrag zum Klimaschutz zu liefern, effiziente Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu setzen und somit den Vorgaben aus dem Übereinkommen von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016 und den daraus abgeleiteten unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Ziel der Europäische Union ist es, ihre Nettoemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu verringern und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Der sogenannte „Green Deal“ fußt dabei auf bewährten Strukturen und Instrumenten der Europäischen Klimapolitik. Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem (EU Emissions Trading System oder kurz EU-ETS), welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige (z. B. Ölraffinerien, Stahlwerken und Produktionsstätten von Eisen, Aluminium, Metallen, Zement, ungelöschtem Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff, Papier, Karton, Säuren und organischen Grundchemikalien) sowie gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll weiter verbessert und effizienter gemacht werden. Außerdem wurde im Juli 2021 mit dem „Fit for 55“ Paket der Europäischen Kommission eine Konkretisierung des European Green Deals vorgestellt und unter anderem ein europäisches Emissionszertifikatehandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr ab 2026 vorgeschlagen.

Die Einführung von Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Sektoren, die bisher nicht dem EU-ETS unterliegen (= Non-ETS Bereich), wie Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen, obliegt den Nationalstaaten. Im Rahmen der Europäischen Entscheidung zur Lastenverteilung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136-148; ESD – Effort-Sharing Entscheidung) sind jedem Mitgliedstaat nationale Ziele zur Minderung der Treibhausgase in diesen Sektoren zugeordnet.

Die ökosoziale Steuerreform soll einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung dieses nationalstaatlichen Zieles leisten. Neben zahlreichen Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung der österreichischen Bevölkerung ist die schrittweise Schaffung der Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen ein unerlässliches Ziel im Sinne eines ökologischen Wandels (siehe auch Regierungsprogramm 2020 –2024 „Aus Verantwortung für Österreich“, S. 55-56). Mit der Schaffung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems durch das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) soll ein weiterer Schritt in Richtung Kostenwahrheit gesetzt werden. Außerdem soll das Ziel verfolgt werden, Verhaltensänderungen der Bevölkerung herbeizuführen und den Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien attraktiver zu machen. Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem soll eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden EU-ETS sein.

Im ersten Schritt sollen energetische Treibhausgasemissionen, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, aus den Non-ETS Sektoren an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden. Die Energieträger, die insbesondere in den Sektoren Verkehr und Gebäude, darüber hinaus in den Sektoren Energie und Industrie sowie für Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft verwendet werden, sind wesentliche Emissions- und Verschmutzungsquellen, weshalb hier ein besonders rasches und zielgerichtetes Handeln notwendig ist. Durch die Erfassung dieser Sektoren soll insbesondere die Einführung sauberer Antriebs- und Heizformen forciert und der Einsatz von emissionsärmerer Technologie attraktiver gemacht werden. Das angekündigte Vorhaben der Ausweitung des EU-Emissionshandels auf die Sektoren Verkehr und Gebäude ab 2026 soll in die Ausgestaltung miteinfließen. Bis eine entsprechende Einigung auf Unionsebene erzielt werden kann, soll eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bereits durch den nationalen Emissionszertifikatehandel erreicht werden.

Mit dem Kauf von Emissionszertifikaten erhält der Handelsteilnehmer das Recht bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen und damit indirekt Treibhausgasemissionen zu verursachen. Je nach tatsächlichem Treibhausgasemissionsausstoß hat der Handelsteilnehmer die entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben, was einen Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geben soll.

Um eine rasche Umsetzung und einen unbürokratischen Vollzug zu ermöglichen, erfolgt die Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels in mehreren Phasen. In einer ersten Phase (Einführungsphase) wird stark an das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angeknüpft. In der zweiten Phase (Übergangsphase) sollen, abhängig von der Entwicklung auf Unionsebene, die organisatorischen Voraussetzungen für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten auf nationaler Ebene oder die Überführung in ein europäisches System vorbereitet werden. In diese beiden Phasen werden außerdem die Emissionszertifikate nicht frei handelbar sein, sondern zu Fixpreisen ausgegeben werden. Damit soll es der Bevölkerung bzw. insbesondere den Handelsteilnehmern ermöglicht werden, sich auf die Entwicklungen einzustellen.

Gegen Ende der Übergangsphase soll eine Evaluierung der Wirksamkeit des nationalen Emissionszertifikatehandels sowie der Auswirkungen einer möglichen Ausweitung des EU-ETS stattfinden. Das Ergebnis dieser Evaluierung soll in einen Vorschlag der Bundesregierung zur Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das nationale Emissionszertifikatehandelssystem insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Marktphase einfließen und dem Nationalrat vorgelegt werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Jänner 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Dr. Elisabeth Götze, Kai Jan Krainer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Erwin Angerer, Andreas Ottenschläger, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, Mag. Nina Tomaselli, Julia Elisabeth Herr und Gabriel Obernosterer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M., die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. c):

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales stets beim Förderempfänger erfolgt.

Zu Z 2 (§ 124b Z 393):

Es ist vorgesehen, die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages erstmalig im Rahmen der Veranlagung 2021 zu berücksichtigen. Da die gegenständliche Anhebung auch im Rahmen der Lohnverrechnung bereits (rückwirkend) ab Jänner 2022 zur Anwendung kommen soll, wird eine entsprechende Aufrollungsverpflichtung für die pensionsauszahlende Stelle in § 124b Z 393 ergänzt.

Zu II. (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012):

Der Katalog der zu übermittelnden Daten soll präzisiert werden: Da § 25 bereits die Übermittlung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) vorsieht, ist die bisherige Z 3 nicht erforderlich und kann entfallen. Gleiches gilt für die Höhe der Förderung (bisherige Z 4). Die bisherigen Z 5 und 6 werden somit zu Z 3 und 4. In der neuen Z 3 soll sprachlich präzisiert werden, dass die Höhe der für den Sonderausgabenabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 maßgebenden Ausgaben zu übermitteln ist.

Zu III. (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

Mit BGBl. I Nr. 198/2021 wurde § 200 bereits um einen Absatz 29 sowie mit BGBl. I Nr. 199/2021 um einen Absatz 30 erweitert, weshalb die Nummerierung angepasst werden soll.

Zu IV. (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a):

Da das Mineralölsteuergesetz 2022 am 30. Dezember 2021 kundgemacht wurde, soll der Verweis auf das BGBl. I Nr. 227/2021 angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 3 3. Teilstrich):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, S, G, dagegen: F, N bzw. dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 01 12

                                 Peter Haubner                                                                 Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann