1308 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1294 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)
Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, welche hinsichtlich der (aktiv) selbständig Erwerbstätigen in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der vom/von der Versicherten zu leistende Beitrag wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert.
Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung.
Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem vom/von der Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung ist daher durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese Beitragsleistung ist dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Bei der Differenzleistung des Bundes handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung, die wie eine Beitragsleistung der Versicherten zu werten ist. Aus diesem Grund ergeben sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung (vgl. u.a. § 447f ASVG) zu leistenden Zahlungen sowie im Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die auf die Beitragseinnahmen bzw. die Beitragsentwicklung verweisen bzw. abstellen (z.B. § 322a Abs. 2 ASVG).
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Jänner 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Peter Haubner, Kai Jan Krainer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Erwin Angerer, Andreas Ottenschläger, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, Mag. Nina Tomaselli, Julia Elisabeth Herr und Gabriel Obernosterer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M., die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1294 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 01 12
Dr. Elisabeth Götze Karlheinz Kopf
Berichterstatterin Obmann