1309 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1295 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – Verlängerung des Finanzausgleichs:
Die Bekämpfung der Coronapandemie stellt alle Gebietskörperschaftsebenen vor große Herausforderungen und bindet deren personelle Ressourcen. Die Finanzausgleichspartner sind daher übereingekommen, den bestehenden Finanzausgleich für vorerst zwei Jahre zu verlängern. Eine unveränderte Verlängerung wird es Bund, Ländern und Gemeinden ermöglichen, weiterhin alle Kräfte in die Krisenbewältigung zu bündeln.
Auch für eine unveränderte Verlängerung des Finanzausgleichs bedarf es nicht nur einer Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 selbst, sondern auch weiterer Bundesgesetze (Umweltförderungsgesetz, Pflegefondsgesetz, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz) und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG (Elementarpädagogik, Erwachsenenbildung, Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Zielsteuerung-Gesundheit).
Über eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik sowie über eine Novellierung des Bildungsinvestitionsgesetzes werden Gespräche geführt mit dem Ziel, diese im Frühjahr 2022 abzuschließen. Diese beiden Vorhaben sind daher nicht Teil der unveränderten Verlängerung des Finanzausgleiches.
Mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode verlängert sich auch der zeitliche Geltungsbereich derjenigen Bundesgesetze und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG, die bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode befristet sind. Das gilt für den Abschnitt 3b des Bundespflegegeldgesetzes betreffend Pflegekarenzgeld, die 15a‑Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, die 15a-Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und die 15a-Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten.
Zur Änderung des Umweltförderungsgesetzes:
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung) Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen.
Die Höhe dieses Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der Finanzausgleichspartner jeweils für die laufende Finanzausgleichsperiode festgesetzt. Im Zuge der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode um zwei Jahre ist auch der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 UFG sowohl zeitlich wie auch betraglich fortzuschreiben.
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in den Jahren 2022 bis 2023 Förderungen für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von jeweils 80 Millionen Euro entspricht.
In der Siedlungswasserwirtschaft könnten damit Investitionen in der Höhe von rund 480 Millionen Euro ausgelöst werden und etwa 8.700 Vollzeitäquivalente speziell in lokal/regionalen Unternehmen geschaffen bzw. gesichert werden.
Zur Änderung des Pflegefondsgesetzes:
Die Verlängerung der laufenden Finanzausgleichsperiode um zwei Jahre bis 2023 bedingt die Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2022 und 2023.
Vor diesem Hintergrund soll mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 891,6 Mio. Euro an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 durch den Pflegefonds gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948
Zur Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und zur Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten:
Verlängerung des Finanzausgleichsperiode:
Es wurde vereinbart, den geltenden Finanzausgleich um zwei Jahre bis Ende 2023 zu verlängern. Von dieser Verlängerung sind unter anderem die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF) und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G) tangiert. Die 15a-Vereinbarung OF verlängert sich automatisch mit dem Finanzausgleich, die 15a-Vereinbarung ZS-G ist unbefristet abgeschlossen und abhängig vom Fortbestand der 15a-Vereinbarung OF.
Bund, Länder und Sozialversicherung haben die genannten 15a-Vereinbarungen hinsichtlich eines Anpassungsbedarfs überprüft und Einigung über folgende notwendige Anpassungen erzielt:
a) 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF)
• Landesgesundheitsförderungsfonds: Die Einrichtung von Landesgesundheitsförderungsfonds in den Landesgesundheitsfonds ist bisher für die Jahre 2013 bis 2022 vorgesehen. Die Dotation dieser Fonds ist mit jährlich 15 Mio. Euro festgelegt, wobei die Sozialversicherung 13 Mio. Euro und die Länder insgesamt 2 Mio. Euro zur Verfügung stellen. Nunmehr soll diese Dotation für die Geltungsdauer der 15a-Vereinbarung OF fortgeschrieben werden, um eine kontinuierliche Fortsetzung der bestehenden Gesundheitsförderungsprojekte in den nächsten Jahren sicherzustellen.
• ELGA: In der 15a-Vereinbarung OF ist eine Drittelfinanzierung von Bund, Ländern und Sozialversicherung für ELGA in den Jahren 2017 bis 2020 im Umfang von maximal 41 Mio. Euro vorgesehen. Um eine kontinuierliche Weiterentwicklung und den weiteren Betrieb von ELGA in den Jahren 2021 bis 2023 sicherzustellen, soll eine aliquote Erhöhung des Gesamtbetrages für die Jahre 2021 bis 2023 vereinbart werden. Insgesamt werden für die Periode 2017 bis 2023 daher 71,75 Mio. Euro für ELGA zur Verfügung stehen.
• Mittel für überregionale Vorhaben: Es wurde vereinbart, die Möglichkeit vorzusehen, bei Bedarf in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission (B-ZK) diese Mittel von derzeit 10 Mio. Euro jährlich auf bis zu 20 Mio. Euro jährlich erhöhen zu können, um insbesondere einen allfällig erhöhten Mittelbedarf für nicht vorhersehbares hohes Patientenaufkommen im Zusammenhang mit der Finanzierung von teuren Medikamenten abdecken zu können.
• Projekt- und Planungsmittel: Vorgesehen ist die Aufstockung dieser Mittel ab 2022 von derzeit 5 Mio. Euro jährlich auf 7,5 Mio. Euro jährlich, um den gestiegenen Mittelbedarf in den kommenden Jahren abdecken zu können, u.a. für die bereits avisierten Projektanträge der Länder wie insbesondere die Finanzierung der Kosten für ein gemeinsames Bewertungsboard für Arzneimittel und die Finanzierung der Länderanteile für Projekte im eHealth-Bereich (z.B. zur raschen Umsetzung des eImpfpasses). Darüber hinaus soll ab 2022 die Möglichkeit geschaffen werden, auf Basis eines B-ZK Beschlusses bei Bedarf diese Mittel auf bis zu 8,5 Mio. Euro jährlich zu erhöhen, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer finanzieren zu können.
• Optionsrecht des Bundes bei der Lehrpraxenfinanzierung: Das dem Bund in Art. 42 Abs. 2 Z 2 lit. b 15a Vereinbarung OF eingeräumte Recht soll für die Geltungsdauer der 15a Vereinbarung OF fortgeschrieben werden.
b) 15a-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G)
• Finanzzielsteuerung: Es wurde die Fortschreibung der Finanzzielsteuerung in den Jahren 2022 und 2023 dahingehend vereinbart, dass die Ausgabenobergrenzen analog zum Jahr 2021 für die Jahre 2022 und 2023 jeweils um 3,2 % erhöht werden sollen.
• Zielsteuerungsvertrag: Bisher sind in der 15a-Vereinbarung Z-SG vierjährige Zielsteuerungsverträge auf Bundesebene vorgesehen. Aufgrund der nunmehrigen Verlängerung dieser 15a-Vereinbarung ist auch der Zielsteuerungsvertrag zu verlängern und sollen daher auch Zielsteuerungsverträgen mehrjährig abgeschlossen werden können.
Die vorliegende Gesetzesnovelle stellt die bundesgesetzliche Umsetzung der genannten geänderten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG dar.
Finanzzuweisungen an die Länder zur Unterstützung der Finanzierung ihrer Krankenanstalten:
Die Länder werden durch die Coronakrise aufgrund von Mindereinnahmen und Mehrausgaben auch finanziell belastet, wobei von ihnen insbesondere auch die höheren Abgangsdeckungen für die Krankenanstalten zu tragen sind. Gemäß Art. 26 der 15a-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit sind im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.
Der Bund hat sich bereit erklärt, die Länder in Form von Ausgleichszahlungen für die Auswirkungen in den Jahren 2020 und 2021 zu unterstützen, und zwar in Höhe von insgesamt 750 Mio. Euro.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Jänner 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Kai Jan Krainer und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1295 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 01 12
Mag. Ernst Gödl Karlheinz Kopf
Berichterstatter Obmann