1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B‑VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Artikel I

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, wird wie folgt geändert

1. In Art. 10 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds mit jährlich 15 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 13 Millionen Euro und durch die Länder zwei Millionen Euro jährlich einzubringen sind.“

2. In Art. 25 Abs. 9 erster Satz entfällt die Wortfolge: „in den Jahren 2013 bis 2022“.

3. Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

             „a) bis einschließlich 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,“

4. Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit.  d und e lauten:

             „d) 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 32,

                e) 23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA gemäß Art. 33 Abs. 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und“

5. Art. 32 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur Mittel im Höchstausmaß von jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission maximal Mittel im Höchstausmaß von jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“

6. Art. 32 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Abs. 4 nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden.“

7. Art. 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur in den Jahren 2017 bis 2021 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7,5 Millionen Euro verwenden. Weiters können ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer verwendet werden.“

8. In Art. 33 Abs. 6 erster Satz wird die Zahl „41“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

9. In Art. 42 Abs. 2 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Ablauf des Jahres 2022“ durch die Wortfolge „Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung“ ersetzt.

10. In Art. 54 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. xx/202x, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft zu setzen.“

11. In Art. 54 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. xx/202x, stehen, sind mit 1. Jänner 2021, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.“

Artikel II

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, wird wie folgt geändert.

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Art. 17 folgende Bezeichnung:

„Art. 17 Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2023“

2. Im Inhaltsverzeichnis sowie in den Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 Z 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Z 1, Art. 10, Art. 11 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5, Art 21 Abs. 1 Z 1 bis 3, Art 22 Einleitungssatz sowie Z 2, in den Artikelüberschriften zu Art. 23, 24 und 25, in Art. 23 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 Z 3 wird das Wort „vierjährig“ durch das Wort „mehrjährig“ in seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. Art. 15 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:

         „2. Für den Zeitraum 2017 bis 2023 ist der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2021 einen Wert von 3,2 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) und ab 2022 einen Wert von 3,2 Prozent nicht überschreitet.

           3. In den weiteren Perioden nach 2023 werden neuerlich Ausgabenobergrenzen festgelegt, die sich weiterhin an der durchschnittlichen Entwicklung des Bruttoinlandproduktes orientieren.“

4. In Art 17 wird in der Überschrift die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt und lautet Abs. 1 Z 2:

         „2. Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2 ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

25.563

26.483

27.410

28.342

29.277

30.214

31.181

32.179

Jährlicher Ausgabenzuwachs

3,6 %

3,5 %

3,4 %

3,3 %

3,2 %

3,2 %

3,2 %

5. Art 17 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2 ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die Länder:

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

11.569

11.985

12.405

12.827

13.250

13.674

14.112

14.563

Jährlicher Ausgabenzuwachs

3,6 %

3,5 %

3,4 %

3,3 %

3,2 %

3,2 %

3,2 %

6. Art 17 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Art. 15 Abs. 4 Z 2 ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die Sozialversicherung:

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

10.274

10.644

11.016

11.391

11.767

12.143

12.532

12.933

Jährlicher Ausgabenzuwachs

3,6 %

3,5 %

3,4 %

3,3 %

3,2 %

3,2 %

3,2 %

7. In Art. 30 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. xx/202x, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2022 in Kraft zu setzen.“

8. In Art. 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. xx/202x, stehen, sind mit 1. Jänner 2022, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.“

Artikel III

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021, BGBl. I Nr. 160/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Vereinbarung wird die Wortfolge „für die Jahre 2018 bis 2021“ durch die Wortfolge „für die Jahre ab 2018“ ersetzt.

2. In Art. 1 lautet der letzte Satz: „Dieses Förderprogramm wird in den Jahren ab 2018 fortgeführt.“

3. Nach Art. 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die für das Jahr 2021 gemäß den Abs. 1 und 2 für den Bund und die Länder vorgesehenen Beträge werden auch für die Jahre ab dem Jahr 2022 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 (Ende der Finanzausgleichsperiode), vereinbart.“

4. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 „Bundesministerium für Bildung“ durch „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

b) in Art. 13 Z 2 „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch „Bundesministerium für Arbeit“.

5. In Art. 8 Abs. 2 lautet der letzte Satz: „Der letzte Abrechnungsstichtag ist der der letzten Zahlung folgende 30. Juni.“

6. Art. 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode ab dem Jahr 2018 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.“

7. Art. 16 samt Überschrift lautet:

„Artikel 16

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 31. Dezember des Jahres, das dem Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 folgt.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner des vorletzten Jahres der Finanzausgleichsperiode und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.

(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 1. Jänner des vorletzten Jahres der Finanzausgleichsperiode eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.“

Abschnitt II

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel V

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.