Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Aufgrund der Verlängerung der laufenden Finanzausgleichsperiode um zwei Jahre bis zum Ende des Jahres 2023 sollen auch die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, über die Zielsteuerung-Gesundheit und über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021 angepasst werden.

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit

Von dieser Verlängerung sind unter anderem die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF) und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G) tangiert. Die 15a-Vereinbarung OF verlängert sich automatisch mit dem Finanzausgleich, die 15a-Vereinbarung ZS-G ist unbefristet abgeschlossen und abhängig vom Fortbestand der 15a-Vereinbarung OF.

Bund, Länder und Sozialversicherung haben die genannten 15a-Vereinbarungen hinsichtlich eines Anpassungsbedarfs überprüft und Einigung über folgende notwendige Anpassungen erzielt:

a) 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF)

•       Landesgesundheitsförderungsfonds: Die Einrichtung von Landesgesundheitsförderungsfonds in den Landesgesundheitsfonds ist bisher für die Jahre 2013 bis 2022 vorgesehen. Die Dotation dieser Fonds ist mit jährlich 15 Mio. Euro festgelegt, wobei die Sozialversicherung 13 Mio. Euro und die Länder insgesamt 2 Mio. Euro zur Verfügung stellen. Nunmehr soll diese Dotation für die Geltungsdauer der 15a-Vereinbarung OF fortgeschrieben werden, um eine kontinuierliche Fortsetzung der bestehenden Gesundheitsförderungsprojekte in den nächsten Jahren sicherzustellen.

•       ELGA: In der 15a-Vereinbarung OF ist eine Drittelfinanzierung von Bund, Ländern und Sozialversicherung für ELGA in den Jahren 2017 bis 2020 im Umfang von maximal 41 Mio. Euro vorgesehen. Um eine kontinuierliche Weiterentwicklung und den weiteren Betrieb von ELGA in den Jahren 2021 bis 2023 sicherzustellen, soll eine aliquote Erhöhung des Gesamtbetrages für die Jahre 2021 bis 2023 vereinbart werden. Insgesamt werden für die Periode 2017 bis 2023 daher 71,75 Mio. Euro für ELGA zur Verfügung stehen.

•       Mittel für überregionale Vorhaben: Es wurde vereinbart, die Möglichkeit vorzusehen, bei Bedarf in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission (B-ZK) diese Mittel von derzeit 10 Mio. Euro jährlich auf bis zu 20 Mio. Euro jährlich erhöhen zu können, um insbesondere einen allfällig erhöhten Mittelbedarf für nicht vorhersehbares hohes Patientenaufkommen im Zusammenhang mit der Finanzierung von teuren Medikamenten abdecken zu können.

•       Projekt- und Planungsmittel: Vorgesehen ist die Aufstockung dieser Mittel ab 2022 von derzeit 5 Mio. Euro jährlich auf 7,5 Mio. Euro jährlich, um den gestiegenen Mittelbedarf in den kommenden Jahren abdecken zu können, u.a. für die bereits avisierten Projektanträge der Länder wie insbesondere die Finanzierung der Kosten für ein gemeinsames Bewertungsboard für Arzneimittel und die Finanzierung der Länderanteile für Projekte im eHealth-Bereich (z.B. zur raschen Umsetzung des eImpfpasses). Darüber hinaus soll ab 2022 die Möglichkeit geschaffen werden, auf Basis eines B-ZK Beschlusses bei Bedarf diese Mittel auf bis zu 8,5 Mio. Euro jährlich zu erhöhen, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer finanzieren zu können.

•       Optionsrecht des Bundes bei der Lehrpraxenfinanzierung: Das dem Bund in Art. 42 Abs. 2 Z 2 lit. b 15a Vereinbarung OF eingeräumte Recht soll für die Geltungsdauer der 15a Vereinbarung OF fortgeschrieben werden.

b) 15a-Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G)

•       Finanzzielsteuerung: Es wurde die Fortschreibung der Finanzzielsteuerung in den Jahren 2022 und 2023 dahingehend vereinbart, dass die Ausgabenobergrenzen analog zum Jahr 2021 für die Jahre 2022 und 2023 jeweils um 3,2 % erhöht werden sollen.

•       Zielsteuerungsvertrag: Bisher sind in der 15a-Vereinbarung Z-SG vierjährige Zielsteuerungsverträge auf Bundesebene vorgesehen. Aufgrund der nunmehrigen Verlängerung dieser 15a-Vereinbarung ist auch der Zielsteuerungsvertrag zu verlängern und sollen daher auch Zielsteuerungsverträgen mehrjährig abgeschlossen werden können.

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021

Diese Vereinbarung wird unverändert bis zum neuen Ende der Finanzausgleichsperiode verlängert.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Hinsichtlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) wird auf die Darstellung in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden, verwiesen.

Besonderer Teil

Abschnitt I

Zu Artikel I (Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens)

Dieser Artikel beinhaltet die vorgesehenen Änderungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (OF).

Zu Z 1 und Z 2 (Art. 10 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 9):

Fortschreibung der Dotation der Gesundheitsförderungsfonds für die Laufzeit der Vereinbarung ab 2023 analog zur bisherigen Regelung.

Zu Z 3 bis Z 8 (Art. 27 Abs. 3 Z 2, Art. 32 Abs. 4 und 8 sowie Art. 33 Abs. 1 und 6):

Mit diesen Bestimmungen erfolgen die Anpassungen im Zusammenhang mit den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur für Projekte und Planungen sowie für überregionale Vorhaben und den Mitteln für ELGA, siehe Ausführungen im Allgemeinen Teil.

Zu Z 9 (Art. 42 Abs. 2):

Entfall der Befristung des Optionsrechts des Bundes im Zusammenhang mit der Lehrpraxenfinanzierung.

Zu Artikel II (Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit)

Dieser Artikel beinhaltet die vorgesehenen Änderungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (ZS-G).

Zu Z 1

Anpassung der Überschrift zu Art. 17 im Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Verlängerung der Finanzzielsteuerung bis 2023.

Zu Z 2

Änderung hinsichtlich der Dauer der Zielsteuerungsverträge auf Bundesebene im Inhaltsverzeichnis sowie in den Art. 7 Abs. 1, 3 und 5 Z 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Z 1, Art. 10, Art. 11 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5, Art 21 Abs. 1 Z 1 bis 3, Art 22 Einleitungssatz sowie Z 2, in den Artikelüberschriften zu Art. 23, 24 und 25, in Art. 23 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3 Z 3.

Zu Z 3 bis Z 6 (Art. 15 Abs. 4, Überschrift zu Art. 17, Art. 17 Abs. 1, 2 und 3):

Anpassungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Finanzzielsteuerung bis Ende 2023, wobei die Ausgabenobergrenzen analog zum Jahr 2021 für die Jahre 2022 und 2023 jeweils um 3,2 % erhöht werden.

Zu Artikel III (Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021)

Zu Z 1 (Titel), Z 2 (Art. 1), Z 3 (Art. 3 Abs. 2a), Z 5 (Art. 8 Abs. 2), Z 6 (Art. 14 Abs. 2), Z 7 (Art. 16):

Der Geltungsbereich der Vereinbarung wird analog zur Verlängerung der Finanzausgleichsperiode unverändert um zwei Jahre verlängert. Zu diesem Zweck wird die Geltungsdauer der Bestimmungen über die Zahlungen des Bundes und der Länder bis zum neuen Ende der Finanzausgleichsperiode verlängert und werden alle Termine und Fristen ebenfalls angepasst. Wie bei vergleichbaren finanzausgleichsrechtlichen Begleitregelungen wird für die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs nunmehr auf die laufende Finanzausgleichsperiode abgestellt.

Zu Z 4 (Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2):

Die Bezeichnungen der Bundesministerien werden an die zwischenzeitigen Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst.

Abschnitt II

Abschnitt II enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Hinterlegung der Änderungsvereinbarung.