Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Europäischen Wiederaufbaufonds werden Mittel zur Umsetzung von Reformbestrebungen der Mitgliedstaaten zur Überwindung der COVID-bedingten Wirtschaftskrise bereitgestellt. Im dafür von Österreich eingereichten und von der Europäischen Kommission genehmigten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) sind Förderungen für Investitionen und Maßnahmen festgelegt, die über die Umweltförderung im Inland (Kreislaufwirtschaft, Umstieg auf klimafreundliche Heizungen, Bekämpfung von Energiearmut), über den neu einzurichtenden Teilbereich „Flächenrecycling“ und den Biodiversitätsfonds abgewickelt werden.

Die bisherige Förderschiene „Altlastensanierung“ wird um den Förderbereich des „Flächenrecyclings“ ausgeweitet.

Weiters wird ein Biodiversitätsfonds als eigenständiger Förderbereich im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes eingerichtet. Mit diesen Förderungen sollen zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie angereizt bzw. unterstützt werden.

Weitere Anpassungen betreffen das Abwicklungsprozedere für die Vergabe der Förderungen sowie die Umweltförderung im Inland bezüglich Zielsetzungen, Fördergegenstand usw. im Hinblick auf die angestrebte Klimaneutralität 2040.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, Z 6, Z 17, Z 20, Z 33 und Z 35 (Titel des Gesetzes, § 1 Z 4, § 6 Abs. 3 Z 3, § 7 Z 3, Überschrift des 4. Abschnittes, § 29a)

Ein Instrument zur Reduktion des Neuflächenverbrauches stellt die Mobilisierung brachliegender und leerstehender Flächen dar. Flächenrecycling ist als Zielsetzung im aktuellen Regierungsprogramm, im Österreichischen Raumentwicklungskonzept (ÖREK) 2030 sowie als Maßnahmenschiene des ÖARP verankert. Österreich verfügt über ein beachtliches Potential an nicht oder untergenutzten Flächen, sodass ein Teil des jährlichen Flächenbedarfes durch deren Reaktivierung bzw. Revitalisierung gedeckt und solcherart Neunutzungen auf der „grünen Wiese“ vermieden werden könnten. Allein im Bereich gewerblich/industriell vorgenutzter Flächen besteht gemäß Studien des Umweltbundesamtes ein großes Handlungsfeld. Die neuen Förderinstrumente sollen die Wiedereingliederung nicht oder untergenutzter Flächen in den Wirtschaftskreislauf unterstützen.

Zu Z 1, Z 7 und Z 43 (Titel des Gesetzes, § 1 Z 5 und § 48d)

Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen (VN-Übereinkommen) über die biologische Vielfalt hat Österreich in einer nationalen Strategie, oder einem ähnlichen Programm, darzulegen, wie die globalen Biodiversitätsziele und Beschlüsse des Übereinkommens in Österreich umgesetzt werden sollen bzw. welche Beiträge Österreich zur Erreichung der globalen Biodiversitäts-Ziele leistet. Die nationale Biodiversitäts-Strategie soll auch die Beiträge Österreichs zur Erreichung der EU Biodiversitäts-Ziele festlegen. Die aktuelle Biodiversitäts-Strategie 2020+ ist unter www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/naturschutz/biol_vielfalt/biodiversitaets_strategie_oe2020.html veröffentlicht.

Der laufende Prozess zu einer nationalen Biodiversitäts-Strategie 2030 wurde 2019 unter breiter Einbindung relevanter Akteure und Stakeholder gestartet. Bei der Erstellung dieser Strategie wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von der nationalen Biodiversitäts-Kommission unterstützt, die generell auch in Angelegenheiten der Biodiversitätspolitik berät. Ein erster Entwurf einer nationalen Biodiversitäts-Strategie 2030 wurde im zweiten Quartal 2021 der nationalen Biodiversitäts-Kommission präsentiert.

Die Vergabe von Förderungen oder Erteilung von Aufträgen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sollen zum Schutz, der Wiederherstellung und dem Erhalt der Biodiversität in Österreich als Beitrag zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie, der EU-Biodiversitäts-Strategie sowie der internationalen Vorgaben im Rahmen der Vereinten Nationen beitragen. Die Beiträge des Biodiversitätsfonds sollen zusätzlich zu den Maßnahmen in den Sektoren im Rahmen der Wirkungsbereiche der gemeinsamen Agrarpolitik und des Waldfonds, BGBl. I Nr. 91/2020 erbracht werden und somit auf eine Maximierung der über diese Instrumente möglichen Effekte hinwirken.

Zu Z 4, Z 8, Z 9, Z 28 und Z 29 (§ 1 Z 2, § 2 Abs. 2 und § 23 Abs. 1)

Die Zielbestimmungen für die Umweltförderung im Inland werden aktualisiert und im Hinblick auf das Schutzgut der „menschlichen Gesundheit“ ausgeweitet, zu deren Verbesserung bzw. Entlastung die Förderung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen aller Art und von Maßnahmen zur Reduktion sonstiger umweltbelastender Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm, usw.) und Abfälle beitragen sollen. Die Umweltförderung im Inland soll unverändert als eines der zentralen Instrumente für die Erreichung der Zielsetzungen im Bereich der Energieeffizienz und der Wärmewende eingesetzt werden. In diesem Sinne bleiben die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen im Grundsatz unverändert, werden jedoch in ihrer Struktur an die aktuellen themenspezifischen Herausforderungen angepasst. Insgesamt soll die Umweltförderung im Inland die Verbreitung neuer technologischer Ansätze – wie auch im ÖARP vorgesehen – zur Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität unterstützen. Zudem soll die Umweltförderung im Inland auf die Zielverfolgung der in die europäischen Strategieausrichtungen eingebetteten nationalen Politikfelder der Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz ausgerichtet werden.

Zu Z 2, Z 3, Z 5, Z 13, Z 14, Z 18, Z 26 und Z 37 (§ 1 Z 1, § 1 Z 3, § 6 Abs. 1 samt Überschrift und Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 12 Abs. 8 Z 2, Überschrift zu § 29 und § 30 samt Überschrift)

Die Änderungen sind rein redaktioneller oder klarstellender Natur.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 2)

Es wird klargestellt, dass die in der UFG-Förderpraxis durchaus gängigen Vertragsbeitritte oder –übernahmen weiterhin zulässig sind.

Bezüglich der Besicherung von Contracting-Geschäften wird zudem eine Öffnung des Abtretungsverbots ermöglicht. Um die Effektivität einer Haftung zu erhöhen, soll die Abtretung von Haftungen gemeinsam mit den Zahlungsforderungen aus Contracting-Geschäften innerhalb von bestimmten Grenzen möglich sein. In den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 sind nähere Regelungen zu erlassen, die vorallem darauf abzielen, dass einerseits die ContractingnehmerInnen insbesondere im Segment der privaten Haushalte oder Kleinstunternehmen durch die Abtretung keine vertraglichen Nachteile erleiden und andererseits eine Attraktivierung dieser Finanzierungsform für InvestorenInnen erreicht wird.

Zu Z 11 (§ 3 Abs. 3)

Gemäß § 17 Abs. 2 Allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmittel (BGBL. II Nr. 208/2014, idgF) besteht die Verpflichtung zur Eintragung von Förderungen in die Transparenzdatenbank. Komplementär dazu besteht für Fördereinrichtungen die Verpflichtung sich im Wege von Abfragen zur Transparenzdatenbank über die von anderen Einrichtungen gewährten Förderungen zu informieren. Durch die strukturelle Änderung der wechselseitigen Informationsverpflichtungen zwischen den Förderstellen ist die gegenständliche Bestimmung im UFG hinfällig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Transparenzdatenbank-Eintragung und -Abfrage gemäß § 17 Abs. 2 ARR 2014 nur für Bundesförderungen besteht. Länder und Gemeinden sind zur Eintragung von Fördergewährungen und Auszahlungen bzw. zur Abfrage der Transparenzdatenbank nicht verpflichtet. Dies erfolgt derzeit auf freiwilliger Basis.

Zu Z 12, Z 30, Z 43 (§ 5, § 24 Abs. 1 Z 8 und § 48e Z 2 bis 5)

Für die Transformation im großindustriellen Sektor greifen häufig die klassischen förderpolitischen Anreizsetzungen in Form von Investitionszuschüssen zu kurz, da die notwendigen Technologiesprünge oftmals durch erheblich erhöhte Betriebskosten gekennzeichnet sind, durch die eine Wirtschaftlichkeit der Projekte nur über sehr lange Zeiträume darstellbar sind. Im Rahmen der Umweltförderung im Inland sollen daher für derartige Projekte unter engen Grenzen auch Betriebskosten gefördert werden. Konkret soll diese Förderform für öko-innovative Projekte mit klima- oder energiepolitischer Ausrichtung offenstehen, bei denen die Betriebskosten signifikant über jenen herkömmlicher Produktionsverfahren oder Anlagen liegen und die erhöhten Gesamtkosten erst über branchen- und technologietypische Amortisationszeiten erwirtschaftet werden könnten.

Zusätzlich ist die Förderform daran geknüpft, dass europäische Kofinanzierungsmittel oder, bei Projekten im Rahmen des IPCEI-Prozesse („Import-Projects of Common European Interest“; Mitteilung der Kommission, Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, ABl. Nr. C 188 vom 20.06.2014 S. 4, idgF), Kofinanzierungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten für das Gesamtvorhaben eingesetzt werden. Im wettbewerbsrelevanten Bereich kann dies nur soweit die beihilfen- und unionsrechtlichen Vorgaben derartige Förderungen zulassen passieren. Die näheren Bestimmungen für diese Förderform sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

Die Option der Förderung erhöhter Betriebskosten soll generell auch bei Bioökonomieprojekten unabhängig vom Innovationsstatus und von europäischen Kofinanzierungen eröffnet werden, zumal gerade auch in dieser Projektkategorie der Einsatz von biogenen Rohstoffen regelmäßig erhöhte Betriebskosten erfordern.

Die Einrechnung erhöhter Betriebskosten bei Bioökonomieprojekten ist maximal für einen 5-Jahreszeitraum möglich. Demgegenüber ist aus den Rückmeldungen von Industrie und Wirtschaft davon auszugehen, dass bei den transformatorischen Industrieprojekten ein längerer Einrechnungszeitraum unabdingbar ist. Demgemäß ist für diesen Sektor ein maximaler Einrechnungszeitraum von 15 Jahren vorgesehen. In beiden Fällen ist durch § 27 die Höchstförderung dadurch begrenzt, dass branchen- und technologische Amortisationszeiten nicht unterschritten werden dürfen.

Auch im Bereich des Biodiversitätsfonds ist eine Beschränkung der Anreizsetzung rein auf Investitionskosten nicht zielführend und ineffektiv, zumal gerade die damit adressierten Projekte häufig stark „betriebskostenlastig“ sind. Dementsprechend sind die Maßnahmenarten gemäß § 48e auch für eine Unterstützung der anfallenden Betriebskosten, Kosten für Anmietung von Maschinen, sonstiger projektbezogener Personal- oder Sachaufwand einschließlich von Gemeinkosten geöffnet.

Zu Z 15 bis Z 17 (§ 6 Abs. 1a Z 6, § 6 Abs. 1b Z 6, § 6 Abs. 3 Z 6)

Die Finanzierung des Biodiversitätsfonds erfolgt aus dem allgemeinen Bundeshaushalt. Aus den für die Zwecke des Biodiversitätsfonds gemäß dem jeweiligen BFG bereitgestellten Mittel werden sowohl die Zahlungsverbindlichkeiten aus den Förderungen und Aufträgen sowie die damit verbundenen Abwicklungskosten abgedeckt. Die in einem Haushaltsjahr nicht zugesagten Mittel sollen im folgenden Budgetjahr bzw. in den folgenden Budgetjahren dem regulären Budget des Biodiversitätsfonds eingesetzt werden können. Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass die häufig sich über die Budgetjahresgrenzen ziehenden Projektvorbereitungen mit einem zusätzlichen budgetären Risiko konfrontiert sind bzw. zu einer Reduktion der für den Biodiversitätsfonds gesamthaft zur Verfügung stehenden Mittel führen.

Zu Z 15, Z 16, Z 19, Z 24 (§ 6 Abs. 1a Z 3 und 6, § 6 Abs. 1b Z 3 und 6, § 6a; § 11 Abs. 1, § 49 Z 3)

Im Hinblick auf die erheblichen Finanzmittel, vor allem aus dem Green Deal, die von europäischer Seite für die Transformation der Wirtschaft und für den wirtschaftlichen Wiederaufbau nach der COVID-Krise eingesetzt werden, wird klargestellt, dass diese Mittel unabhängig von den nationalen Mittel zur Verfügung stehen. Demnach sollen EU-Mittel, auch wenn sie über den nationalen Budgethaushalt abgewickelt werden, im Rahmen der Förderinstrumente ohne Beteiligung „originär“ nationaler Mittel oder in Kombination mit diesen eingesetzt werden können. Keinesfalls sollen die EU-Mittel, wie bisher schon im Zusammenhang mit dem EFRE oder ELER, zum Ersatz der nationalen Mittel führen.

Einzige Ausnahme hiefür bildet die im Österreichischer Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Einsatz von EU-Mittel zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizungen, durch die es zu keinen Ausweitungen der Zusagerahmen für die Sanierungsoffensive kommt. Eine Bestreitung der Aufwendung alleinig aus Mitteln des Europäischen Wiederaufbaufonds, ohne dass „originär“ nationale Mittel eingesetzt werden, ist beispielsweise für Förderungen des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft gemäß dem ÖARP vorgesehen.

Der ÖARP sieht folgende Förderprogramme und Budgetvolumina, die über Förderschienen des UFG abgewickelt werden, vor:

–      Sanierungsoffensive („Raus-aus-Öl-und-Gas“): 158,92 Millionen Euro, die nationale Mittel ersetzen;

–      Bekämpfung der Energiearmut: 50 Millionen Euro;

–      Biodiversitätsfonds: 50 Millionen Euro RRF + 30 Millionen Euro nationale Mittel

–      Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquoten für Getränkegebinde: 110 Millionen Euro;

–      Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen: 60 Millionen Euro;

–      Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten: 130 Millionen Euro;

–      Transformation der Industrie zur Klimaneutralität: 100 Millionen Euro;

–      klimafitte Ortskerne: 50 Millionen Euro (davon: Flächenrecycling: 8 Millionen Euro).

Mit dieser Systematik ist sichergestellt, dass die nationalen Anstrengungen im Bereich des Klima- und Umweltschutzes im Sinne des § 1 auf unverändertem Niveau bleiben und so der gemeinsame Einsatz von nationalen und europäischen Mitteln die Wirkung der Förderinstrumente im Rahmen des UFG maximieren.

Zu Z 20 und Z 43 (§ 7 Z 5, und § 48i)

Analog zu den übrigen UFG-Bereichen wird auch in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eine eigenständige Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingesetzt.

Die Besetzung der Kommission zielt darauf ab, das Knowhow aus dem einschlägigen Stakeholder-Portfolio im Bereich der Biodiversitätspolitik in der Beratung bei der Ausrichtung und beim Vollzug dieses neuen UFG-Bereiches zu sammeln und zu nützen. Die entsendungsberechtigten Organisationen und Stellen sind angehalten, für diese Zwecke auch die kundigen Personen aus den Fachbereichen zu nominieren. Bei der Festlegung der Stellen wurden daher auch bewusst Organisationen und Stellen aus dem wissenschaftlichen aber auch dem NGO-Bereich ausgewählt. Auch die Vertretung der nationalen Biodiversitäts-Kommission soll diesen Fachinput in der Biodiversitätsfonds-Kommission einbringen. Mit der Entsendung von zwei Vertretern oder Vertreterinnen soll für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verschneidung mit der österreichischen Fachvertretung in internationalen Biodiversitätsgremien (insbes. VN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Zwischenstaatliche Plattform zu Biodiversität und Ökosystemleistungen im Rahmen der Vereinten Nationen „IPBES“) ermöglicht werden, zumal im Aufgabenportfolio des Biodiversitätsfonds insbesondere auch Beitragsleistungen zu den globalen Biodiversitätszielen explizit angeführt sind.

Infolge des Hinzukommens der neuen Kommission und zwecks besserer Lesbarkeit wird die Regelung über die Beratungstätigkeit der Kommission strukturiert und konkretisiert.

Zu Z 21, Z 22 und Z 25 (§ 9 Abs. 2 und 4 sowie § 12 Abs. 2)

Die regulativen Bestimmungen zur Arbeit in den Kommissionssitzungen werden an die bestehenden Arbeitspraktiken, insbesondere auch im Lichte der eingeschränkten Bewegungs- und Begegnungsmöglichkeiten im Zuge der COVID-II-Krise, aber auch im Hinblick auf eine effizientere Abwicklung an sich, angepasst. Die schon üblichen Umlaufbeschlüsse werden im UFG explizit als Beschlussform aufgenommen und auch die damit verbundenen Abstimmungsregelungen adaptiert. Weiters soll es für die Kommissionen im Rahmen des UFG möglich werden, in Fällen, bei denen aufgrund detailliert vorgegebener Regelungen in den Förderungsangeboten kein oder kaum ein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Förderungswürdigkeit für die Kommission verbleibt, auf eine Vorabbefassung zu verzichten. Ob die Kommission auf eine Befassung vor der Förderungsentscheidung verzichtet, entscheidet alleinig die Kommission selbst und in Beschlussform. Die Kommission kann im Rahmen ihrer ohnehin bestehenden Befugnisse nachträglich Informationen über die in dieser Form abgewickelten Förderungen einfordern. Schließlich hat sich die Verpflichtung zur Information des oder der FörderwerberInnen über die Beurteilung des Förderansuchens durch die Abwicklungsstelle in den Fällen, in denen diese vollinhaltlich dem Förderungsansuchen entspricht, als entbehrlich herausgestellt. Zukünftig gilt diese Informationsverpflichtung und nur mehr dann, wenn die Einschätzung der Abwicklungsstelle vom Förderansuchen abweicht.

Zu Z 23 (§ 10 Abs. 4)

In der Förderungspraxis werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht als solche gekennzeichnet, während andererseits nur bestimmte Daten oder Informationen von geförderten Projekten zur Veröffentlichung freigegeben sind. Die Datenschutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen werden daher aktualisiert und harmonisiert: zukünftig sind die Mitglieder der Kommission an die gleichen Geheimhaltungsvorgaben analog zu den sonstigen Vorgaben für die Veröffentlichung von Daten oder Informationen aus einzelnen Förderungsprojekten, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind, gebunden.

Zu Z 24 (§ 11a samt Überschrift)

Die Abwicklung der Mittel aus dem Unterstüzungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c für einkommensschwache Haushalte erfolgt durch die Länder. Zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines oder einer FörderungswerberIn oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen ist die Abfrage und Bearbeitung von personenbezogenen Daten des bzw. der FörderungswerberIn und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen notwendig. Mit dieser Regelung wird die gesetzliche Grundlage für den Datenzugang der Länder geschaffen.

Zu Z 27 und 45 (§ 13 Abs. 5 Z 3 und § 49 Z 1 lit. d)

Als Ausfluss der inhaltlichen Berührungspunkte mit landwirtschaftlichen Themenstellungen wird eine Mitwirkungskompetenz des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorgesehen. Diese Mitwirkungskompetenz bezieht sich auf die Festlegung der Förderungsgegenstände, soweit diese überwiegend land- und forstwirtschaftliche Aspekte aufweisen.

Zu Z 30 (§ 24 Abs. 1)

Im Hinblick auf die angepassten Zielsetzungen der Umweltförderung im Inland werden die förderbaren Maßnahmen adaptiert. Bis auf einige Ausnahmen bleiben die bisherigen Fördergegenstände technisch-inhaltlich unverändert. Wie bisher wird die Förderung von klimaschutzrelevanten Maßnahmen einen zentralen Schwerpunkt einnehmen. Der bisherige Förderschwerpunkt zur Verringerung von Staubemissionen bei Fahrzeugen, die nicht zum gewerblichen Güter- oder Personenverkehr zählen, entfallen. Im abfallpolitischen Fördersegment wird der Aspekt der Kreislaufwirtschaft stärker betont:

a) klimaschutzrelevante Investitionen: unverändert bleibt die Umweltförderung im Inland als eines der zentralen Instrumente auf Bundesebene vorwiegend im Bereich der Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger (Wärmeversorgung) tätig; nunmehr explizit als eigenständiger Fördergegenstand ausgewiesen sind Investitionen zum Einsatz von biogenen Rohstoffen aus dem Politikfeld der Bioökonomie;

b) Maßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen: dieser Schwerpunkt bleibt unverändert;

c) Maßnahme der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz: in diesem Schwerpunkt ist eine erhöhte Nachfrage in der Förderung festzustellen; thematisch reichen die Projekte von klassischen Rohstoffeinsparungen, Projekten zur Eindämmung des Bodenverbrauchs sowie typischen Kreislaufwirtschaftsprojekten, wie insbesondere auch Sortieranlagen für Kunststoffverpackungen oder Investitionen im Zusammenhang mit der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen, wie Leergutrücknahmeautomaten, Mehrwegflascheninfrastrukturprojekten oder Normgebinde. Im Hinblick auf die generell wachsende Bedeutung dieses umweltpolitischen Themenbereichs auf europäischer und nationaler Ebene wird die Förderfähigkeit dieser Investitionen explizit gesetzlich verankert;

d) öko-innovative Investitionen: dieser Fördergegenstand bleibt bezüglich der inhaltlichen Ausrichtung unverändert, allerdings wird die Anreizmöglichkeit für diesen Fördergegenstand mit der Option zur Förderung von laufenden Kosten im Zusammenhang mit diesen Investitionen, erheblich verbessert;

e) Investitionen in immaterielle Leistungen: dieser Fördergegenstand wird um Dienstleistungen, wie etwa dem Heizungscheck und die Förderung von Reparaturkosten für elektrische oder elektronische Haushaltsgeräte u.ä., ausgeweitet. In Fachkreisen wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Förderungen derartiger Dienstleistungen klima-, energie- und umweltpolitisch höchst sinnvoll, effektiv und kostengünstig durchgeführt werden können.

f) laufende Kosten: im beschränkten Ausmaß sollen auch laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gefördert werden können; insbesondere im Bereich öko-innovativer Investitionen im industriellen Bereich sind transformative Maßnahmen häufig mit erhöhten Betriebskosten verbunden, die in üblichen Zeiträumen eine Wirtschaftlichkeitsdarstellung der Investitionen nicht ermöglichen; dieser Umstand wird auch auf europäischer Ebene insbesondere mit dem IPCEI-Mechanismus („Important Projects of Common European Interest“ – Mitteilung der Kommission Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse mit dem Binnenmarkt, ABl. Nr. C 188 vom 20.06.2014, S. 4) oder dem Innovation-Funds (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/856 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds, ABl. Nr. L 140 vom 28.05.2019, S. 6, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2021/1204, ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 4) Rechnung getragen. Um auch in diesem Segment eine instrumentenbasierte Anreizsetzung zu ermöglichen, sollen in diesen speziellen Fällen auch Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren gefördert werden, sofern dazu auch EU-Mittel oder Kofinanzierungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Erhöhte Betriebskosten sind auch häufig für den Einsatz biogener Rohstoffe kennzeichnend, weshalb auch für dieses Segment (im Rahmen der beihilfenrechtlichen Möglichkeiten) eine Einbeziehung dieser Zusatzkosten in die Förderungsbemessung für einen limitierten Zeitraum möglich sein soll.

Gegenüber der bisherigen Festlegung der Förderungsgegenstände ist jener betreffend Staubreduktionsmaßnahmen bei Baustellenfahrzeugen (ex § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a) nicht mehr explizit genannt. Die Maßnahme bleibt gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 grundsätzlich weiterhin förderungsfähig, wiewohl die Nachfrage nach diesen Förderungen in den letzten Jahren zum Erliegen gekommen ist.

Auch die Förderung der Lagerung von gefährlichen Abfällen (ex § 24 Abs. 1 Z 2 lit. d) mangels Fördernachfrage ist nicht mehr als Förderungsgegenstand angeführt. In diesem Teilsegment der Umweltförderung im Inland wurde insgesamt der Schwerpunkt hin zu kreislaufwirtschaftlichen Maßnahmen gelenkt. Die Lagerung als Bestandteil einer umfassenden Maßnahme der Kreislaufwirtschaft bleibt weiterhin förderungsfähig, jedoch nicht als einzelnes separates Projekt.

Und schließlich ist der bisherige Förderungsgegenstand „Sofortmaßnahmen“ (§ 24 Abs¨1 Z 4) mangels Förderungsnachfrage und damit mangels Relevanz entfallen.

Zu Z 31 (§ 27 Abs. 1)

Das maximale Förderausmaß in der Umweltförderung im Inland ist entweder durch die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen, oder - im kommunalen, nichtwettbewerblichen (idR Gemeinden, Religionsgemeinschaften, Vereine usw.) oder Haushaltsbereich - mit den umweltrelevanten Investitionskosten gedeckelt. Diese Grenzen gelten ungeachtet der Herkunft der Mittel, also ob ausschließlich „originär“ nationale Umweltförderungsmittel, ausschließlich EU-Mittel oder Mittel aus anderen Mitgliedstaaten, oder Kofinanzierung aus Bundes- oder EU-Mitteln erfolgt. Bei der Förderung von ökoinnovativen industriellen Projekten (zB. „Carbon Contracts for difference“), bei denen auch erhöhte Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. zehn Jahren gefördert werden können, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass dabei Marktverzerrungen hintangehalten werden. Mit diesem Spektrum soll eine ausreichende Anreizsetzung für die „Transformation der Wirtschaft“ wie auch eine maximale Abschöpfung von Kofinanzierungen aus EU-Mittel oder Mittel anderer Mitgliedstaaten ermöglicht werden.

Zu Z 32 (§ 27 Abs. 2)

Die Änderungen ergeben sich aus der Neustrukturierung des § 24 Abs. 1 (Förderungsgegenstände). Inhaltlich bleiben die Regelungen zum Förderungsausmaß für die Fernwärme-Förderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland (BGBl. I Nr. 161/2021) unverändert.

Zu Z 38 (§ 30a samt Überschrift)

Das Handlungsfeld Flächenrecycling weist auf Grund des Zusammenspiels rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Komponenten einen hohen Grad an Komplexität auf. Dementsprechend ist die kostenintensive Beiziehung von ExpertInnen oft unumgänglich. In der Praxis reicht bisweilen schon der bloße Verdacht einer ökologischen Belastung aus, um eine erfolgreiche Nachnutzung zu verhindern. Häufig werden allerdings Investitionsrisiken überschätzt und auch Liegenschaften in guten Lagen entwertet. Die Erhebung von Entwicklungsszenarien und Nachnutzungsmöglichkeiten sowie der Umgang mit vorhandener Infrastruktur stellt für die beteiligten Akteure regelmäßig eine große Herausforderung dar, die durch neue Förderinstrumente bewältigt werden soll.

Zu Z 43 und Z 44 (§ 48e bis § 48h, § 48j, § 49 Z 1 und Z 4)

§ 48d

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über die biologische Vielfalt definiert den Begriff Biodiversität mit „[…] die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme“. Österreich hat das VN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1994 ratifiziert und sich somit zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens bekannt.

Weltweit und auch in der EU schreiten der Verlust an Arten, Lebensräumen und der genetischen Vielfalt trotz zahlreicher Bemühungen ungebremst voran. Aufgrund seiner naturräumlichen Vielfalt zählt Österreich zu den arten- und lebensraumreichsten Ländern Mitteleuropas. Auch in Österreich ist die Vielfalt aus verschiedensten Ursachen massiv gefährdet: veränderte Landnutzung, direkte Ressourcenentnahme, Klimawandel, Schadstoffeinträge und gebietsfremde invasive Arten. Insbesondere kommen hydrologische Veränderungen, Land- und Forstwirtschaft (zB Nutzungsaufgabe und -intensivierung) und Bodenversiegelung als Hauptursachen zum Tragen. Der österreichische Umweltkontrollbericht 2019 verweist darauf, dass die Hälfte der in Österreich vorkommenden Biotoptypen gefährdet ist. Etwa ein Drittel der in Österreich vorkommenden Farn- und Blütenpflanzen ist in irgendeiner Form gefährdet. In Bezug auf ausgewählte Tierarten werden beispielsweise 64% der Reptilien, 69% der Amphibien, 46% der Fische, 27% der Säugetiere und 32% der Vögel als gefährdet ausgewiesen. Laut österreichischem Artikel-17-Bericht 2019 zur Umsetzung der EU Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind dagegen nur vergleichsweise geringe 18 % der Lebensraumtypen und 14 % der Arten in einem günstigen Erhaltungszustand.

Die Europäische Union hat als eine der zentralen Initiativen des Europäischen Green Deals eine EU Biodiversitäts-Strategie 2030 beschlossen. Diese zielt insbesondere darauf ab, das Schutzgebietsnetzwerk der EU auf 30% der Land- und 30% Meeresfläche zu vergrößern und dessen Konnektivität zu stärken sowie auch geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Auch sollen die Gefährdungen der Biodiversität abgebaut werden. Eine Zielsetzung dazu bezieht sich beispielsweise darauf, die Verwendung und das Risiko von chemischen Pestiziden bis 2030 um 50% zu reduzieren.

In ihrem Regierungsprogramm 2020-2024 hat sich die Österreichische Bundesregierung zur ihrer Verantwortung für den Schutz der biologischen Vielfalt bekannt. Dazu wird insbesondere auch die Finanzierung eines Biodiversitätsfonds zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie festgelegt. Der Schutz der biologischen Vielfalt sichert Produktionsgrundlagen von Wirtschaftszweigen, die von den natürlichen Ressourcen abhängen, und sichert Arbeitsplätze. Die Leistungen der Natur, wie sauberes Wasser, saubere Luft, Lebensmittel, Brennholz, Rohstoffe für Medikamente sind für die Menschen überlebensnotwendig. Die ökonomische Bedeutung der biologischen Vielfalt lässt sich anhand konkreter Zahlen veranschaulichen: Beispielsweise wird die wirtschaftliche Bedeutung der Bestäuber für Kulturpflanzen mit einem jährlichen Wert von 200 bis 300 Millionen Euro geschätzt. Dem Erhalt der biologischen Vielfalt kommt daher enorme volkswirtschaftliche Bedeutung zu.

Zentrale Zielsetzung des Biodiversitätsfonds ist daher die erfolgreiche Umsetzung der in der österreichischen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Maßnahmen und die Erreichung der österreichischen Biodiversitätsziele. Der Biodiversitätsfonds soll dazu beitragen, die biologische Vielfalt in Österreich zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, geschädigte Lebensräume und Ökosysteme wiederherzustellen sowie die Ursachen der Biodiversitätsverluste zu reduzieren. Dazu ist auch die Schaffung der notwendigen Wissensbasis, Daten und Grundlagen notwendig. Es sollen die österreichischen Beiträge zur Erreichung der EU Biodiversitätsziele 2030 unterstützt und gefördert werden. In Umsetzung der aus dem VN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt resultierenden Verantwortung für den Erhalt der globalen Biodiversität sollen auch Projekte zum Erhalt der Biodiversität in Partnerländern sowie im Rahmen multilateraler Abkommen gefördert werden.

Der Biodiversitätsfonds soll grundsätzlich die Umsetzung von Maßnahmen in den Sektoren außerhalb des Wirkungsbereichs der gemeinsamen Agrarpolitik und des Waldfondsgesetzes finanzieren. Dieses prinzipielle Überschneidungsverbot der Förderinstrumente darf nur unter gewissen gerechtfertigten Aspekten, wenn Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind, durchbrochen werden (siehe § 48e Abs. 2). Neben EU Ko-Finanzierungsmitteln im Rahmen des Programms zur Ländlichen Entwicklung sowie des LIFE Programms kommen auch die Budgetmittel der für den Naturschutz in Österreich zuständigen Bundesländer bei der Umsetzung der Maßnahmen der Biodiversitäts-Strategie zu tragen. Allfällige Ko-Finanzierungsmodalitäten werden in den Förderrichtlinien festzulegen sein.

Die gesetzliche Verankerung des Biodiversitätsfonds soll der wachsenden Bedeutung der Biodiversitätsthematik Rechnung tragen und gleichzeitig die rechtliche und langfristige Ausrichtung der Fondsaktivität widerspiegeln. Die bewährte UFG-Systematik soll auch für diesen Förderbereich eine passende institutionelle Einbettung bieten und eine effektive und effiziente Förderungs- und Auftragsgewährung sicherstellen.

§ 48e

Die Liste der förderbaren Maßnahmen ist in den zu erlassenden Förderrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu konkretisieren.

Zu § 48e Z 1

Förderbar sind investive Maßnahmen sowie Personal- und Sachaufwendungen für die Durchführung von Arbeiten.

a) Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität zielen insbesondere darauf ab, die Situation vor allem von gefährdeten Arten und ihrer Lebensräume zu verbessern sowie die Biodiversität vor allem auch im urbanen Bereich zu erhöhen. Dies umfasst beispielsweise die Errichtung oder das Anlegen von für die Verbesserung der Biodiversität notwendigen Strukturen (zB Pflanzungen in Form von Hecken, Grün- oder Blühflächen, Trockenmauern, Nisthilfen) einschließlich der damit verbundenen Leistungen wie etwa Bauarbeiten (zB Ausbaggerungen für Amphibientümpel, Entsiegelung von versiegelten Flächen).

b) Maßnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zielen insbesondere darauf ab, den ursprünglichen, meist durch Menschen geschädigten Zustand der Ökosysteme in einen Zustand zu versetzen, wie er vor der Einflussnahme durch den Menschen bestanden hat. Dies bezieht sich auf natürliche Ökosysteme als auch auf Ökosysteme der Kulturlandschaft. Investitionen die dazu notwendig sind, betreffen beispielsweise Wiedervernässung von Mooren, Entfernung von Neophyten, Ansiedlung ökosystemtypischer Pflanzenarten oder auch Verlagerung von Bodenschichten.

Fragmentierung von Lebensräumen zählt zu den wesentlichen Ursachen der Biodiversitätsverluste. Die Wiederherstellung der Vernetzung ist für den Erhalt von Arten, insbesondere auch im Lichte des Klimawandels, notwendig. Maßnahmen zur Lebensraumvernetzung zielen darauf ab, die Migration von Pflanzen und Tieren zu erhalten bzw. zu ermöglichen und die ökologische Durchlässigkeit sicherzustellen. Dazu notwendige Investitionen betreffen beispielsweise die Entfernung von Hindernissen oder auch die Herstellung von Trittsteinbiotopen sowie anderen Vernetzungselementen.

c) Maßnahmen zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung zielen darauf ab, das Wissen und das Bewusstsein der Bevölkerung hinsichtlich der biologischen Vielfalt zu verbessern und das Verhalten der Besucher in der Natur, vor allem auch in Schutzgebieten, zu lenken. Dies kann in zeitlicher, räumlicher oder quantitativer Hinsicht erfolgen. Maßnahmen dafür umfassen beispielsweise die Errichtung von Informationsstellen, das Anlegen von Wegen, das Aufstellen von Informationstafeln, Beobachtungstürmen, etc.

Zu § 48e Z 2

Zur Erreichung des Ziels, besondere Lebensräume, Habitate und Arten zu schützen, kann es auch notwendig sein, die weitere Nutzung dieser Flächen einzustellen und die Flächen somit der Natur und ihren Prozessen zu überlassen oder bestehende Nutzungen zu beschränken. Dies umfasst nicht nur die unmittelbare Flächennutzung sondern auch Nutzungsbeschränkungen in der Form, dass Pflanzen, Trockenmauern udgl. nicht für eine anderwärtige Flächennutzung beseitigt werden. Zur langfristigen Absicherung der Schutzziele können diese Flächen für den Zweck des Biodiversitätsschutzes angekauft oder gepachtet werden oder es werden die Beschränkungen der Nutzung dem Eigentümer abgegolten. In den Richtlinien ist vorzusehen, dass hiefür angemessene Preise zur Anwendung kommen.

Zu § 48e Z 3 und 4

Die Umsetzung von Projekten zum Schutz von Arten und Lebensräumen bedarf zumeist auch planerischer oder konzeptiver Vorarbeiten.

Die Ergreifung wirksamer Maßnahmen für den Erhalt der Biodiversität und die Reduktion der Ursachen der Biodiversitätsverluste setzt voraus, dass Daten zum Zustand und zur Veränderung von Lebensräumen und Arten sowie ihrer wichtigsten Einflussgrößen vorliegen. Mit einem systematischen Biodiversitätsmonitoring sollen repräsentative Daten mit standardisierten und wissenschaftlich abgesicherten Methoden über längere Zeiträume anhand von systematischen Stichproben erhoben werden. Förderbar ist die Erstellung von Konzepten wie auch dessen Umsetzung.

Maßnahmen gemäß Z 1 bedürfen häufig auch begleitender zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit zur Information und Akzeptanz bei Betroffenen sowie auch der breiten Öffentlichkeit. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit soll daher die Umsetzung der Biodiversitäts-Strategie und die Erreichung ihrer Zielsetzungen unterstützen. Es soll daher die Entwicklung von Konzepten und die Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden können.

Zu § 48e Z 5

Wirksame Maßnahmen zur Reduktion der Verluste der biologischen Vielfalt setzen voraus, dass ausreichende Kenntnisse zur biologischen Vielfalt und ihrer Komponenten, zu den direkten und indirekten Gefährdungsursachen sowie wirksamen und effizienten Maßnahmen zur Gegensteuerung vorhanden sind. Förderbare Maßnahmen betreffen einerseits die Entwicklung dieser Kenntnisse, die Koordinierung von Informationen und Daten einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung und Koordination, wie Einrichtung von Datenbanken und Koordinationsstellen.

Zu § 48e Abs. 2

Maßnahmen von besonderer förderpolitischer Bedeutung zur Umsetzung der Nationalen Biodiversitätsstrategie können beispielsweise solche zur Wiederherstellung von beeinträchtigten prioritären Ökosystemen (z. B. Moore, Feuchtgebiete, Sonderstandorte) entsprechend der Schwerpunktsetzung im Rahmen des ÖARP sein.

§ 48f

In Anlehnung an die analogen Bestimmungen in den sonstigen UFG-Bereichen setzen Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds voraus, dass geförderte Maßnahmen von befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und diese zu den Zielsetzungen des Biodiversitätsfonds bzw. der nationalen Biodiversitäts-Strategie beitragen.

Die nationale Biodiversitäts-Strategie zielt primär auf den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in Österreich ab. Sollte in fachlicher Hinsicht für die Erreichung der mit eingereichten Projekt anvisierten Zielsetzungen eine transnationale Kooperation für Maßnahmen gemäß § 48e notwendig sein, so können die nationalen Beitragsleistungen zu dieser Kooperation unterstützt werden. Mit der transnationalen Kooperation kommt Österreich seiner Verpflichtung aus dem VN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt, zum Erhalt der weltweiten Biodiversität beizutragen, nach. Ebenso kann Österreich seinen Verpflichtungen als Vertragspartei dieses VN-Übereinkommens durch Unterstützung von Biodiversitäts-Maßnahmen in Entwicklungsländern nachkommen.

Der Biodiversitätsfonds soll zur Umsetzung der Biodiversitäts-Strategie in Sektoren beitragen, in denen keine oder nicht ausreichende Förderangebote innerhalb anderer Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen. Daher werden Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds nur dann unterstützt, wenn für diese innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Wirkungsbereichs der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Waldfonds Förderungsangebote nicht möglich sind. Das Fehlen von Budgetmitteln in diesen Instrumenten rechtfertigt daher nicht eine Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds.

§ 48g

Die Einreichung von Förderungsansuchen kann von sämtlichen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften vorgenommen werden. Typischerweise kommen dafür Landnutzer, Nicht-Regierungsorganisationen, Vereine, Schutzgebietsverwaltungen, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen, Unternehmen, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts oder Gebietskörperschaften in Frage.

§ 48h

Es können Zuschüsse zu Investitionen sowie zum Sachaufwand im Ausmaß von bis zu 100% der anrechenbaren Kosten gefördert werden. Der Sachaufwand schließt nur jenen Personalaufwand der durchführenden Unternehmen ein, der ausschließlich durch die Umsetzung des Vorhabens entsteht. Infrastrukturkostenanteil (Büromiete, Betriebskosten) je Projektmitarbeiter und Monat können für die Laufzeit des Projektes miteingerechnet werden. Förderungen für wettbewerbsrelevante Vorhaben werden unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 07.07.2020 S. 3 als De-minimis-Beihilfe gewährt. Bei Ankauf oder Pachtung von Flächen sowie bei Entschädigungszahlungen ist das ortsübliche Preisniveau nachzuweisen.

§ 48j

Bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen zum Biodiversitätsfonds werden im Rahmen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie förderpolitische Aktivitäten zur Biodiversitätspolitik respektive im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie gesetzt. Die Übertragung und Einbettung dieser Aktivitäten in die Strukturen des Biodiversitätsfonds soll daher so rasch wie möglich erfolgen können. Zu diesem Zweck werden die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds bis zum Erlassen der diesbezüglichen Förderungsrichtlinien unmittelbar auf der Grundlage der ARR 2014 abgewickelt und zugesagt. Analog soll die weitere Abwicklung von bereits vor dem 28. Februar 2022 der gesetzlichen Regelungen zum Biodiversitätsfonds zugesagten Förderungen für Umsetzung von Biodiversitätsprojekten innerhalb des gegenständlichen Regelungen weitergeführt werden. Auf diese Weise können sämtliche förderpolitischen Maßnahmen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie außerhalb der Agenden der GAP und des Waldfonds kompiliert administriert werden.