Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, wurde ein EU-weit harmonisiertes und unmittelbar anwendbares rechtliches Rahmenwerk für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien ("CCP") geschaffen.
Die Verordnung (EU) 2021/23 sieht vor, dass bestimmte Regelungsaspekte individuell durch die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung abgedeckt werden müssen. Diese bestimmten Regelungsaspekte umfassen insbesondere die Benennung einer Abwicklungsbehörde, die Festlegung von Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 sowie Ausnahmen von Vorgaben im Bereich des Gesellschaftsrechts.
Ziel(e)
Der Gesetzentwurf soll die aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 auf nationaler Ebene notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2021/23 umsetzen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Bestimmung der FMA als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien sowie des Bundesministeriums für Finanzen als zuständiges Ministerium gemäß der Verordnung (EU) 2021/23:
Die FMA soll künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien übernehmen. Weiters soll das Bundesministerium für Finanzen als "zuständiges Ministerium" gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt werden.
- Einführung von Maßnahmen- beziehungsweise Sanktionsbefugnissen für die FMA bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23
Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 folgend soll die FMA die Befugnis erhalten, auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.
- Nationale Umsetzung von unionsrechtlich vorgegebenen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts:
Die Verordnung (EU) 2021/23 legt im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Diese Ausnahmen werden durch das vorliegende Bundesgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Künftig sollen Geldstrafen, die aufgrund von Verstößen gegen das ZGVG eingehoben werden, dem Bund zufließen. Aus diesem Umstand könnten sich gegebenenfalls Mehreinnahmen für den Bund ergeben, deren Höhe aber aufgrund der geringen Zahl an zentralen Gegenparteien in Österreich (aktuell: eine) und der Annahme, dass zentrale Gegenparteien, (nicht-)finanzielle Gegenparteien und Clearingmitglieder von zentralen Gegenparteien sich in der Regel gesetzeskonform verhalten, als höchstens geringfügig einzuschätzen ist.
Soweit durch die neue Funktion der FMA als Abwicklungsbehörde ein höherer Kostenaufwand bei der FMA entsteht, so ist dieser durch die betroffenen beaufsichtigten Unternehmen zu tragen, da der pauschale Kostenbeitrag des Bundes an die FMA durch dieses Gesetzesvorhaben keine Änderung erfährt. Es ergeben sich daher aus diesem Umstand keine Mehraufwendungen für den Bund.
Die Benennung des Bundesministeriums für Finanzen als "zuständiges Ministerium" im Sinne des Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/23 hat insbesondere zur Folge, dass gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen bestimmte Informationspflichten seitens der Abwicklungsbehörde gelten. Darüber hinaus erhält das Bundesministerium für Finanzen als "zuständiges Ministerium" in einigen wenigen, sehr selten zu erwartenden Fällen ein Zustimmungsrecht zu bestimmten Maßnahmen der Abwicklungsbehörde. Schließlich ist das Bundesministerium für Finanzen als "zuständiges Ministerium" auch Teilnehmer an von der Abwicklungsbehörde gegebenenfalls einzurichtenden Abwicklungskollegien.
Zusammenfassend ergibt die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Sozialversicherungsträger sohin, dass diese im anzuwendenden Betrachtungszeitraum unsaldiert jedenfalls nicht über einer Million Euro liegen und somit vereinfacht dargestellt werden können.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf soll die aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 auf nationaler Ebene notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2021/23 umsetzen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1891491124).