Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Beendigung der Rechtswirkungen des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen; Durchführung des Notenwechsels und Inkraftsetzung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im sogenannten Achmea-Urteil (Rechtssache C 284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV)) vom 6. März 2018 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass Investitionsschiedsklauseln (ISDS-Klauseln) in völkerrechtlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mit Unionsrecht vereinbar sind.

 

Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen, darunter auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 473/1989 idF BGBl. III Nr. 216/1989, welches seitens der Republik Polen mittels Verbalnote vom 16. Oktober 2018 gekündigt wurde und am 17. Oktober 2019 außer Kraft trat. Aufgrund der europarechtlichen Rechtsbereinigungspflicht ist hier die Beseitigung der Nachwirkungen der Sunset-Klausel in Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen geboten.

 

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten, wurden mit Polen Verhandlungen über die Beendigung aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Beendigung der Rechtswirkungen des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Beendigungsabkommen") erzielt.

 

Ziel(e)

Mit dem vorliegenden Beendigungsabkommen setzt Österreich das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) in Bezug auf sein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit Polen, welches bereits außer Kraft ist, um.

Die Beendigung aller weiteren bilateralen Investitionsschutzverträge Österreichs mit EU Mitgliedstaaten wird unverzüglich weiterverfolgt.

Die Intensivierung der Bemühungen auf EU-Ebene für Maßnahmen zur Verbesserung des Investitionsschutzes im EU-Binnenmarkt wird von Österreich weiterhin nachdrücklich unterstützt, mit dem Ziel einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz im Binnenmarkt für (österreichische) Unternehmen zu gewährleisten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Parteien des Beendigungsabkommens vereinbaren, dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen beendet wird und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

 

Das Beendigungsabkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien folgt, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das vorliegende Beendigungsabkommen zwischen Österreich und der Republik Polen ist notwendig um das EuGH-Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) umzusetzen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 450363460).