Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 11.

2. In § 3a Abs. 1 und 9 wird jeweils die Wortfolge „31. März 2022“ durch die Wortfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

3. In § 3a entfällt der Abs. 4.

4. In § 3a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „die Dienstnehmerin keinen vollständigen Impfschutz aufweist und“.

5. In § 3a Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 5“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

6. In § 3a Abs. 7 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

7. In § 3a Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 8 und 10“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 und 10“ ersetzt. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.