1346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über den Antrag 2180/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz)
Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung von Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 16/2020, sollen Überprüfungsmechanismen bereitgestellt werden.
Zu Z 1:
Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend der nachfolgenden Änderung anzupassen.
Zu Z 2:
Regelungen (Verordnungen, Richtlinien etc.) zur Vergabe von Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie sehen unter anderem vor, dass Leistungsempfänger bestimmte Förderungen im betrieblichen Bereich zurückzahlen müssen, wenn die im COVID-19-MG sowie in den darauf erlassenen Verordnungen (insbesondere COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV) vorgesehen Betretungsverbote (§ 8 Abs. 3 COVID-19-MG) und Einlasskontrollen (§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG) nicht eingehalten wurden. In diesen Fällen soll die Rückforderung staatlicher Leistungen verwaltungseffizient und zielgerichtet verfolgt werden.
Zu Z 3:
Anlässlich der Aufnahme des neuen § 39f in den bestehenden Abschnitt 7a ist der Klammerausdruck in § 43 Abs. 7 entsprechend richtig zu stellen.
Zu Z 4:
Der neue § 39f soll rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft treten.“
Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. Februar 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Franz Hörl, Mag. Gerhard Kaniak, Erwin Angerer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kai Jan Krainer und Christoph Stark sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M..
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Konkretisierung der Rechtsgrundlage für die Nutzung von Überprüfungsinstrumenten durch die Bezirksverwaltungsbehörden, um die Einhaltung von Förderungsbestimmungen im Zusammenhang mit Übertretungen nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022, sicherzustellen.
Zu Z 1 (§ 39f):
Die für die Einhaltung und Kontrolle der nach dem COVID-19-MG und den darauf beruhenden Verordnungen (insbesondere COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMa) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sollen in bestimmten Fällen, in denen eine Übertretung der COVID-19-Auflagen rechtskräftig sanktioniert wurde, verpflichtet sein, Erhebungen darüber anzustellen, ob die von dem Verwaltungsstrafbescheid betroffenen Personen bzw. diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.
Die Erhebungspflicht soll nur in jenen Fällen bestehen, in denen die rechtskräftige Verhängung der Verwaltungsstrafe möglicherweise die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen nach sich zieht, und zudem nicht alle von einem Unternehmen bezogenen Förderungen umfassen, sondern nur jene COVID-19-Leistungen, deren zugrundeliegende Förderungsbedingungen die Rückforderung bei Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz vorsehen. Um in diesem Zusammenhang flexibel auf Änderungen von Förderungsrichtlinien reagieren zu können, sollen jene Verwaltungsübertretungen, deren rechtskräftige Sanktionierung zur Rückforderung erhaltener Leistungen führt, sowie die davon betroffenen COVID-19-Leistungen durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport festgelegt werden können („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Da nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen nur COVID-19-Leistungen von einer Rückforderung betroffen sein können, die nach dem 31. Oktober 2021 bezogen wurden, soll sich die Erhebungspflicht nur auf Leistungen beziehen, die nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausbezahlt wurden.
Um den Bezirksverwaltungsbehörden eine möglichst effiziente und zielorientierte Erhebung der maßgeblichen COVID-19-Leistungen zu ermöglichen, soll diesen die Berechtigung zur personenbezogenen Abfrage aus der Transparenzdatenbank eingeräumt werden. Die Abfrage der Bezirksverwaltungsbehörden wird sich dabei auf der einen Seite auf die verwaltungsstrafrechtlich bestrafte Person beziehen müssen, die entweder der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes oder deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist. Auf der anderen Seite wird auch die wirtschaftliche Einheit, für die die verwaltungsstrafrechtlich belangte Person gegenständlich tätig wird (z. B. GmbH, Verein), abgefragt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Bezirksverwaltungsbehörden von erhaltenen Leistungen auch in jenen Fällen Kenntnis erlangen, in denen der Leistungsempfänger vom verwaltungsstrafrechtlich Belangten abweicht. Im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung soll die Einsicht der Bezirksverwaltungsbehörden nur jene COVID-19-Leistungen umfassen, die von der Erhebungspflicht umfasst und dementsprechend in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung enthalten sind. Da die maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen Rückforderungen von COVID-19-Leistungen beginnend mit November 2021 vorsehen, soll der abgefragte Zeitraum das Jahr 2021 sowie die Folgejahre umfassen. Dadurch kann unbürokratisch festgestellt werden, ob in die Transparenzdatenbank Förderungen eingemeldet wurden, die anlässlich der festgestellten Verwaltungsübertretung(en) möglicherweise zurückzufordern sind.
Ergibt die Erhebung, dass der Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher oder den diesen Personen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten Leistungen erhalten haben, die von einer Rückforderung möglicherweise betroffen sind (nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen trifft das auf Leistungen zu, die ab November 2021 ausbezahlt oder gewährt wurden), besteht die Verpflichtung, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid an jene Stellen zu übermitteln, in deren operative Zuständigkeit die Rückforderung der maßgeblichen Leistung fällt.
Die im gegenständlichen Kontext vorliegende Verarbeitung von personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen ist gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021, zulässig, da eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Verarbeitung dieser Daten besteht. Soweit diese Daten für die personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank herangezogen werden (konkret: Name und Geburtsdatum des Bescheidadressaten) erfolgt die Datenverarbeitung zudem unter behördlicher Aufsicht im Sinne des Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO. Darüber hinaus wird über die Transparenzdatenbank jeder Datenzugriff personenbezogen protokolliert und dem Abgefragten auf dem Transparenzportalauszug angezeigt. Durch technische Maßnahmen („data protection by design“) wird zudem gewährleistet, dass Abfragen nur dann durchgeführt werden können, wenn dem Abfragenden im Rahmen des jeweiligen IT-Systems entsprechende Rechte und Rollen eingeräumt wurden. Auch für die gesetzlich vorgesehene Übermittlung des Bescheides an die zuständigen Förderungsstellen werden Garantien für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen festgelegt, indem der konkrete Zweck der Datenverarbeitung gesetzlich definiert wird. Zudem erfolgt die Datenübermittlung an ausgelagerte Einheiten, die im Auftrag des Bundes die Abwicklung von Förderungen, die aus öffentlichen Geldern finanziert werden, vornehmen. Bei diesen handelt es sich zwar nicht im formellen Sinn um Behörden, weswegen das Kriterium der behördlichen Aufsicht in diesem Fall nicht erfüllt ist, aufgrund deren Zuständigkeiten im staatlichen Bereich und den sich daraus ergebenden Compliance-Anforderungen (Verschwiegenheitspflicht, etc.), wird davon ausgegangen, dass entsprechende Zugriffsbeschränkungen sowie die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne angemessener Garantien auch dort sichergestellt sind.
Zu Z 2 (§ 43 Abs. 7):
Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 3 (§ 43 Abs. 10):
Die Bestimmungen zur personenbezogenen Überprüfung von Förderungsempfängern durch die Bezirksverwaltungsbehörden sollen rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft treten, um dadurch die Rückforderung von Förderungsgeldern, die anlässlich der im November 2021 auferlegten Beschränkungen gewährt wurden, verfolgen zu können.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 02 16
Dr. Elisabeth Götze Gabriel Obernosterer
Berichterstatterin Obmann