1351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 2215/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19‑Impfpflichtgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Jänner 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Februar 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Gabriele Heinisch-Hosek, Fiona Fiedler, BEd, Ralph Schallmeiner, Peter Wurm und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 und 5 (Inhaltsverzeichnis und § 3a):

Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Rechtsgrundlage für ein digitales Ausnahmenmanagement geschaffen werden, die es den Landeshauptleuten ermöglicht, eine elektronische Anwendung zur Abwicklung von Impfpflicht-Befreiungen durch die Amts- und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 und 9 zur Verfügung zu stellen. Hintergrund für diesen Regelungsbedarf ist die Befürchtung der Landeshauptleute, die Abwicklung der Ausnahmen ohne entsprechende digitale Unterstützung ressourcentechnisch nicht bewerkstelligen zu können, zumal postalisch übermittelte Unterlagen entsprechend den Dokumentationsvorschriften des jeweiligen Landes zu digitalisieren sind.

Durch die vorgeschlagene Bestimmung sollen die Landeshauptleute ermächtigt werden, digitale Anwendungen zur Verfügung zu stellen, die es den betroffenen Personen ermöglicht, die für die Impfpflicht-Befreiung notwendigen Dokumente (wie zum Beispiel ärztliche Atteste) hochzuladen, damit diese von den Amts- und Epidemieärzten entsprechend bearbeitet und sie das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegebenenfalls in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) eintragen können. Überdies soll es den Ländern ermöglicht werden, die hochgeladenen Daten in ihr jeweiliges Aktenverwaltungssystem zu übernehmen.

Für die Eintragung in das zentrale Impfregister ist gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 GTelG 2012 die eindeutige Identifizierung der betroffenen Personen notwendig. Um diese eindeutige Identifizierung zu erleichtern, soll im Rahmen dieser Bestimmung auch die Sozialversicherungsnummer verarbeitet werden dürfen, da diese für diese Identifizierung gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 24d Abs. 1 Z 5 GTelG 2012 benötigt wird. Die Weiterverarbeitung im Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes dient primär der Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit (Dokumentation) der Antragsbearbeitung. Werden dafür ELAK-ähnliche Systeme verwendet, wird die Protokollierung systemseitig sichergestellt. Die Vorgabe einer bestimmten oder einer darüberhinausgehenden Protokollierung, etwa einzelner Verarbeitungsschritte, ist mangels hinreichender Kenntnis der eingesetzten Systeme nicht möglich und liefe daher Gefahr, den Ländern kostenintensive Adaptierungen abzuverlangen. Die Weiterverarbeitung der digital vorliegenden Daten dient aber auch der operativen Entlastung, da damit eine potenziell ressourcenintensive Digitalisierung großer Mengen physisch übermittelter Unterlagen (Daten) vermieden werden kann. Zur Sicherstellung, dass die Person diejenige ist, die sie zu sein vorgibt, ist unabhängig von der Eintragung der Ausnahme in das zentrale Impfregister ihre eindeutige Identifizierung erforderlich. Der Nachweis der eindeutigen Identität kann etwa durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen oder durch die Übermittlung einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises. Da die elektronische Signatur (Handysignatur, eID) noch nicht ausreichend verbreitet ist, wurde mit der hier vorgesehenen Ausweiskopie ein bereits im ELGA-Umfeld (Erklärung von Widersprüchen) bewährtes Instrument übernommen.

Die Landeshauptleute sind jeweils datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) für die von ihnen zur Verfügung gestellten elektronischen Anwendungen, weshalb sich sämtliche Pflichten der DSGVO, insbesondere die Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen und der Einhaltung von entsprechenden Datensicherheitsmaßnahmen, an diese richten. Da durch die elektronischen Anwendungen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sollen die Landeshauptleute § 6 GTelG 2012, der die Vertraulichkeit bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten regelt, einhalten müssen.

Dass die hochgeladenen Daten unmittelbar nach Zweckerreichung zu löschen sind, ergibt sich zwar direkt aus der DSGVO, allerdings lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des (digitalen) Ausnahmemanagements der Länder keine generelle Aussage darüber treffen, wann die Daten zu löschen sind: Die Daten sind dann zu löschen, wenn sie zur Zweckerreichung nicht mehr notwendig sind, das wäre etwa unmittelbar nach Übernahme der Daten in das jeweilige Aktenverwaltungssystem eines Landes, sofern keine anderen Rechtsvorschriften der Löschung entgegen stehen.

Damit älteren bzw. nicht-informationstechnologieaffinen Menschen der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmegrundes nicht erschwert oder gar verunmöglicht wird, haben die Landeshauptleute sicherzustellen, dass die Übermittlung der jeweiligen Dokumente auch postalisch erfolgen kann.

Zu Z 2 und 4 (§ 1 und § 3 Abs. 2):

Das COVID-19-IG sieht keine gesonderte Regelung für Personen vor, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und einen solchen erstmals (oder erneut) begründen. Daher unterliegen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Österreich ziehen sofort mit Begründung des Wohnsitzes der strafbewehrten Impfpflicht. Für diese Fälle wird analog zu der bisher in § 3 Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Regelung vorgesehen, dass die Impfpflicht erst mit Ablauf des Folgemonats ab Begründung des Wohnsitzes gilt. Damit wird sichergestellt, dass nach einer Wohnsitzbegründung in Österreich ausreichend Zeit besteht, der Impfpflicht nachzukommen. Aus systematischen Gründen wird § 3 Abs. 2 letzter Satz in den neu geschaffenen § 1 Abs. 2 integriert.

Zu Z 3 (§ 2 Z 5 lit. a):

Durch den Entfall der Wortfolge „und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt“ wird klargestellt, dass eine molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 auch dann als Ausnahmegrund gilt, wenn kein ärztliches Zeugnis darüber ausgestellt wurde.

Zu Z 6 und 7 (§ 7 Abs. 2a und 5):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll kein neues Verfahren zur Berichtigung von Meldedaten eingeführt, sondern lediglich sichergestellt werden, dass die zuständige Meldebehörde von Anfragen und Beschwerden im Zusammenhang mit Erinnerungsschreiben – soweit dabei Unrichtigkeiten im ZMR releviert werden – erfährt und die Daten allenfalls richtigstellen kann.

Die benannte Stelle bedarf im Rahmen des Datenqualitätsmanagements jedoch keines Zugriffs auf das ZMR, da die Berichtigung seitens der zuständigen Meldebehörde durch bereits im MeldeG normierte Verfahren erfolgen soll.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2):

Es wird ein Zitierfehler korrigiert.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 3):

Die derzeitige Regelung der tätigen Reue sieht einen Entfall der Strafbarkeit vor, wenn die Impfung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Impfstrafverfügung bzw. nach einer Aufforderung gemäß § 40 Abs. 2 VStG nachgeholt wird. Mit der Einfügung des Wortes „spätestens“ wird klargestellt, dass die Nachholung der Impfung vor Zustellung bzw. Aufforderung ebenfalls als ein Fall der tätigen Reue gilt und die Strafbarkeit hinsichtlich der versäumten Impfung auch in solchen Fällen entfällt. Im Übrigen wird eine sprachliche Korrektur dahingehend vorgenommen, dass die „Erfüllung der Impfpflicht“ nachzuholen ist.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1):

In § 15 Abs. 1 ist eine Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgesehen, bei der Vollziehung der Impfpflicht durch Kontrollen bei Amtshandlungen mitzuwirken, die die Feststellung der Identität des Betroffenen umfassen.

Diese Kontrollverpflichtung soll jedoch nicht dazu führen, dass Opfer oder Zeugen davon abgehalten werden, sich an die Polizei zu wenden. Deshalb werden diese Personengruppen von der Kontrollpflicht ausgenommen.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 2):

In der Vollzugsklausel wird ein Redaktionsversehen korrigiert, da der Vollzug des § 15 durch den Bundesminister für Inneres erfolgen muss.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 02 17

                                  Johann Singer                                                           Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann